Königliche Abzeichen — Königliches Haus. 365
dung der Gesetze und der Erlaß der Vollzugsbestimmungen (s. Gesetze)
die Entgegennahme von Beschwerden (s. d.) und Petitionen (s. d.), die
Anordnung schleuniger finanzieller Maaßregeln vorbehaltlich ständischer
Genehmigung (s. Staatshaushalt, Staatsschuldenwesen) und die Sanction
aller auf Landesangelegenheiten bezüglichen Beschlüsse (Vl. 8 112). Die
Person des K. ist heilig und unverletzlich (V, § 4). Der K. verspricht
beim Regierungsantritte in Gegenwart des Gesammtministeriums und
der Kammerpräsidenten die Verfassung zu beobachten und zu schützen
(Vu. § 138). Alle vom K. vollzogenen Verfügungen sind von dem
Dep.-Minister (s. Minister) zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit gegen-
zuzeichnen (Vu. § 43). Die weiteren Bestimmungen betreffen die
Thronfolge (s. d.), die Regierungsverwesung (s. d.) und den Regent-
schaftsrath (s. d.). #
II. Als Haupt des königlichen Hauses übt der K. die Aussicht
über dessen Mitglieder nach Maaßgabe der Ges. vom 30. December 1837
(Ges.= und VBl. von 1838 S. 60) und 20. August 1879 S. 323.
Der K. wird volljährig mit erreichtem 18. Lebensjahre (Hausges. § 61,
Vu. 8§ 8, RGes. vom 17. Februar 1875 S. 71 § 2). Das Privat-
eigenthum des K. besteht in Demjenigen, was er vor der Thronbesteigung
bereits besessen hat und was er während seiner Regierungszeit aus
Privatrechtstiteln erwirbt. Soweit er hierüber nicht unter Lebenden oder
auf den Todesfall verfügt, wächst es bei seinem Ableben dem kgl. Haus-
fideicommiß (s. d.) zu (Ges. vom 13. April 1888 S. 109, S. 111).
Im Uebrigen s. Königliches Haus, Civilliste, Staatsgut.
Königliche Abzeichen, s. Abzeichen.
Königliche Gnade, s. Gnadengesuche. "
Königliche Jagden, s. Jagdkarten I, Jagd III 3, Gendarmerie 1 2.
Königliche Krone, s. Wappen.
Königliche Prinzen, s. Königliches Haus.
Königliche Reisen. Das Verhalten der Behörden bei Reisen des Königs
ist durch besondere Verordnung geregelt, für die Gerichte durch § 256
der Gesch.O.
Königliche Sammlungen gehören zum Kgl. Hausfideicommiß (s. d.) und
unterstehen einer Generaldirection, mit welcher der Vorstand des Cultus-
ministeriums beauftragt ist.
Königliche Schlösser. Die in Beilage I zur Vll. bezeichneten Schlösser
verbleiben zur freien Benutzung des Königs. Ihre Einrichtung gehört
zum Kgl. Hausfideicommiß (s. d.), die Unterhaltung wird aus der Civil-=
liste (s. d.) bestritten. Der König hat das Recht, eine oder die andere
der Domänen (s. d.) gegen entsprechenden Abzug an der Civilliste auf
Lebenszeit zu eigner Verwaltung und Benutzung zu übernehmen (Vl.
88§ 17, 20, 226). Dingliche Befreiung von Gemeindeanlagen genießen nur
die Gebäude und Grundstücke der Civilliste (RSt O. 8§ 331, RLG. 8277).
Die K. S. und deren Zubehörungen sind selbstständige Gutsbezirke (s. d.)
im Sinne der Gemeindegesetze (RLG. 8#8 #2, 848, RSt O. 8 7). Ueber
Hofbauwesen s. d.
Königliches Haus. I. Die Familienverhältnisse des K. H. ordnet