Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Königliche Abzeichen — Königliches Haus. 365 
dung der Gesetze und der Erlaß der Vollzugsbestimmungen (s. Gesetze) 
die Entgegennahme von Beschwerden (s. d.) und Petitionen (s. d.), die 
Anordnung schleuniger finanzieller Maaßregeln vorbehaltlich ständischer 
Genehmigung (s. Staatshaushalt, Staatsschuldenwesen) und die Sanction 
aller auf Landesangelegenheiten bezüglichen Beschlüsse (Vl. 8 112). Die 
Person des K. ist heilig und unverletzlich (V, § 4). Der K. verspricht 
beim Regierungsantritte in Gegenwart des Gesammtministeriums und 
der Kammerpräsidenten die Verfassung zu beobachten und zu schützen 
(Vu. § 138). Alle vom K. vollzogenen Verfügungen sind von dem 
Dep.-Minister (s. Minister) zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit gegen- 
zuzeichnen (Vu. § 43). Die weiteren Bestimmungen betreffen die 
Thronfolge (s. d.), die Regierungsverwesung (s. d.) und den Regent- 
schaftsrath (s. d.). # 
II. Als Haupt des königlichen Hauses übt der K. die Aussicht 
über dessen Mitglieder nach Maaßgabe der Ges. vom 30. December 1837 
(Ges.= und VBl. von 1838 S. 60) und 20. August 1879 S. 323. 
Der K. wird volljährig mit erreichtem 18. Lebensjahre (Hausges. § 61, 
Vu. 8§ 8, RGes. vom 17. Februar 1875 S. 71 § 2). Das Privat- 
eigenthum des K. besteht in Demjenigen, was er vor der Thronbesteigung 
bereits besessen hat und was er während seiner Regierungszeit aus 
Privatrechtstiteln erwirbt. Soweit er hierüber nicht unter Lebenden oder 
auf den Todesfall verfügt, wächst es bei seinem Ableben dem kgl. Haus- 
fideicommiß (s. d.) zu (Ges. vom 13. April 1888 S. 109, S. 111). 
Im Uebrigen s. Königliches Haus, Civilliste, Staatsgut. 
Königliche Abzeichen, s. Abzeichen. 
Königliche Gnade, s. Gnadengesuche. " 
Königliche Jagden, s. Jagdkarten I, Jagd III 3, Gendarmerie 1 2. 
Königliche Krone, s. Wappen. 
Königliche Prinzen, s. Königliches Haus. 
Königliche Reisen. Das Verhalten der Behörden bei Reisen des Königs 
ist durch besondere Verordnung geregelt, für die Gerichte durch § 256 
der Gesch.O. 
Königliche Sammlungen gehören zum Kgl. Hausfideicommiß (s. d.) und 
unterstehen einer Generaldirection, mit welcher der Vorstand des Cultus- 
ministeriums beauftragt ist. 
Königliche Schlösser. Die in Beilage I zur Vll. bezeichneten Schlösser 
verbleiben zur freien Benutzung des Königs. Ihre Einrichtung gehört 
zum Kgl. Hausfideicommiß (s. d.), die Unterhaltung wird aus der Civil-= 
liste (s. d.) bestritten. Der König hat das Recht, eine oder die andere 
der Domänen (s. d.) gegen entsprechenden Abzug an der Civilliste auf 
Lebenszeit zu eigner Verwaltung und Benutzung zu übernehmen (Vl. 
88§ 17, 20, 226). Dingliche Befreiung von Gemeindeanlagen genießen nur 
die Gebäude und Grundstücke der Civilliste (RSt O. 8§ 331, RLG. 8277). 
Die K. S. und deren Zubehörungen sind selbstständige Gutsbezirke (s. d.) 
im Sinne der Gemeindegesetze (RLG. 8#8 #2, 848, RSt O. 8 7). Ueber 
Hofbauwesen s. d. 
Königliches Haus. I. Die Familienverhältnisse des K. H. ordnet
	        
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