Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Apothekergebühren — Arbeiterstatistik. 33 
nalcollegiums bestehen pharmaceutische Kreisvereine (s. d.). In Bezug 
auf Sonntagsruhe ist die Zubereitung und der Verkauf von Arzneiwaaren 
in den Apotheken Beschränkungen nicht unterworfen (Ges. vom 10. Sep- 
tember 1870 S. 313 § 3 Abs. 2 Pct. 1, § 4 Abs. 2 Pct. 1, M. 
vom 16. März 1895 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 207 Pct. 1). Be- 
sondere Bestimmungen gelten über ärztliche Hausapotheken (s. d.) und 
Krankenhausapotheken (s. d.). Ein besonderes Apothekergewicht findet 
nicht mehr Statt (s. Medicinalgewichte). 
Apothekergebühren, s. Arzneitaxen. 
Apothekergehülfen, s. Apotheker 4& 5. 
Apothekergewichte, s. Medicinalgewichte. 
Apothekerlehrlinge, s. Apotheker A 5. 
Apothekerprüfung, s. Apotheker A 5. 
Apothekertaren, s. Arzneitaxen. 
Approbationen, s. Aerzte A IIIV, Apotheker A 5. 
Arbeiterausschüsse. Als ständige A., die über die Arbeitsordnung (s. d.) 
zu hören sind, gelten Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzabl 
von den volljährigen Arbeitern aus ihrer Mitte in unmittelbarer und 
geheimer Wahl gewählt werden; auch die in ihrer Mehrheit von Ar- 
beitern gewählten Vorstände der für Fabriken bestehenden Casseneinrich- 
tungen und die Knappschaftsältesten der nicht unter das Berggesetz fallen- 
den Betriebe können als ständige A. bestellt werden (RGes. vom 1. Juni 
1891 S. 261 § 134h). 
Arbeiterbildungsvereine sind nicht öffentliche Vereine, so lange sie ledig- 
lich die geistige Ausbildung der Mitglieder anstreben, s. Vereine II, 
evangelischer Arbeiterverein. 
Arbeiterinnen, s. Frauenarbeit. 
Arbeitermedaille, s. Tragbares Ehrenzeichen, Gesinde. 
Arbeiterordnung, s. Arbeitsordnung. 
Arbeiterschutz. Die Bestimmungen zum Schutze der gewerblichen Arbeiter 
enthält RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261. Sie betreffen die Sonntags- 
ruhe (s. d.), die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (s. d.), die Arbeits- 
bücher (s. d.) und Arbeitszeugnisse (s. d.), den Arbeitslohn (s. d.), die 
gewerbliche Fortbildungsschule (s. d.), die Einrichtung der Gewerbeanlagen 
(s. d. C), die Arbeitszeit (s. d.), die sonstigen allgemeinen Bestimmungen 
über den Arbeitsvertrag (s. d.) der Gesellen und Gehilfen sowie über 
das Lehrlingsverhältniß (s. d.), die besonderen Bestimmungen für Be- 
triebsbeamte (s. d.), Werkmeister und Techniker, die Sonderbestimmungen 
für Fabrikarbeiter (s. d.), die Gewerbeaufsichts= und Gewerbepolizeibehörden 
(s. d.), die gewerblichen Ortsstatuten (s. d. II8), die Statuten der In- 
nungen (s. d.) und die Gewerbepolizeivergehen (s. d.). Zum Schluß 
(8§ 154, 154 a) wird bestimmt, in wie weit das Gesetz auch Anwendung 
erleide auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken (s. d. A 5) und im 
Handel (s. d.), aus Berg= und Hüttenarbeiter (s. d.), auf Ziegeleien, 
Zimmerplätze, Gruben, Brüche und Triebwerke. 
Arbeiterstatistik. Die Zählung der Fabrikarbeiter findet alljährlich im 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 3
	        
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