366 Königliches Hausfideicommiß — Königs Geburtstag.
das Hausges. vom 30. December 1837 (GBl. von 1838 S. 60) mit
Nachtrag vom 20. August 1879 S. 323 und 13. April 1888 S. 111.
Darnach sind alle Mitglieder des K. H. der Hoheit, Straf= und Dis-
ciplinargewalt des Königs unterworfen. Die Vermählung der Prinzen
und Prinzessinnen, die Verlegung des Aufenthaltes in das Ausland und
die Wahl des höheren Hofstaates bedürfen der Genehmigung des Königs
(Hausges. §§ 4—13, Ges. von 1879 § 11). Die Prinzen, Prinzessinnen
und Kgl. Wittwen erhalten Apanagen, Etablissementsgelder bez. Aussteuer
und Witthum nach festgeordneten, ohne ständische Einwilligung nicht ab-
zuändernden Sätzen aus der Staatscasse (Hausges. §§ 16—41). Außer-
dem besteht die Secundogenitur (s. d.). Den Mitgliedern des K. H. steht
über die ihnen angewiesenen Apanagen ohne Genehmigung des Königs
keine Verfügung zu; im Uebrigen sind sie bei Vermögens-Dispositionen
an die bürgerlichen Gesetze gebunden (Hausges. §§ 58—60). Die Re-
gierungsverwesung (s. d.), Vormundschaft und Gerichtsbarkeit über die
Mitglieder des K. H. ordnet §§ 61—78 des Hausges., §§ 11—13 des
Ges. von 1879. Die Ernennung des Standesbeamten und die Bestim-
mungen über die Standesregister erfolgen durch den König. Sonst
werden die Bestimmungen des Hausges. über die Erfordernisse der Ehe-
schließung und die Gerichtsbarkeit in Ehesachen durch das RGes. vom
6. Februar 1875 S. 23 nicht berührt (s. § 72 dieses RGesetzes).
II. Die volljährigen Prinzen des K. H. haben Sitz in der I. Kammer
(VO. § 631). Gemeindemitglieder sind die Mitglieder des K. H. in
Städten nur soweit sie mit Grundstücken daselbst ansässig sind (RöSt.
§ 14,). Von der Anmeldepflicht (NLGO. 8 155,), von der Verpflich-
tung zu Erwerbung des Bürgerrechts (RStO. § 20)) und von perfön-
lichen Gemeindeleistungen (RStO. § 31, RLGO. 8 25) sind sie befreit.
Dingliche Befreiung von Gemeindeanlagen genießen nur die Gebäude
und Grundstücke der Civilliste (RSt O. § 331, RLGO. 8§ 271). Die
kgl. Schlösser (s. d.) sind von dem Gemeindeverbande ausgenommen.
Königliches Hausfideicommiß besteht neben dem Staatsgute (s. d.) und
dem Privatvermögen des Königs (s. d. II), ist Eigenthum des königl.
Hauses und von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich; sein Besitz
geht auf den jedesmaligen Regenten über. Dazu gehören die Inventarien=
gegenstände und die gesammte Einrichtung der dem König vorbehaltenen
Kgl. Schlösser (s. d.), die Kgl. Sammlungen (Grünes Gewölbe, Gemälde=
gallerie, Kgl. Bibliothek, Rüstkammer 2c.), sowie das Privatvermögen des
Königs und die Ersparnisse der Civilliste, soweit der König (s. d. II)
darüber nicht verfügt hat (Ges. vom 13. April 1888 S. 109. S. 111,
Vu. 88 16, 20, 108, Hausges. vom 30. December 1837 im GBl. von
1838 S. 60 § 58).
Königliches Wappen s. Wappen. · »
Königlich Sächsisch darf als Beisatz zu einer Firma nur mit Erlaubniß
der Behörde gebraucht werden (VO. vom 20. Januar 1855 S. 19).
Königsbrück ist Standesherrschaft (s. d).
Königs Geburtstag ist in den ev.-luth. und reform. Kirchen des Landes
am nächstfolgenden Sonntage zu begehen, während es für die katholische