Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

366 Königliches Hausfideicommiß — Königs Geburtstag. 
das Hausges. vom 30. December 1837 (GBl. von 1838 S. 60) mit 
Nachtrag vom 20. August 1879 S. 323 und 13. April 1888 S. 111. 
Darnach sind alle Mitglieder des K. H. der Hoheit, Straf= und Dis- 
ciplinargewalt des Königs unterworfen. Die Vermählung der Prinzen 
und Prinzessinnen, die Verlegung des Aufenthaltes in das Ausland und 
die Wahl des höheren Hofstaates bedürfen der Genehmigung des Königs 
(Hausges. §§ 4—13, Ges. von 1879 § 11). Die Prinzen, Prinzessinnen 
und Kgl. Wittwen erhalten Apanagen, Etablissementsgelder bez. Aussteuer 
und Witthum nach festgeordneten, ohne ständische Einwilligung nicht ab- 
zuändernden Sätzen aus der Staatscasse (Hausges. §§ 16—41). Außer- 
dem besteht die Secundogenitur (s. d.). Den Mitgliedern des K. H. steht 
über die ihnen angewiesenen Apanagen ohne Genehmigung des Königs 
keine Verfügung zu; im Uebrigen sind sie bei Vermögens-Dispositionen 
an die bürgerlichen Gesetze gebunden (Hausges. §§ 58—60). Die Re- 
gierungsverwesung (s. d.), Vormundschaft und Gerichtsbarkeit über die 
Mitglieder des K. H. ordnet §§ 61—78 des Hausges., §§ 11—13 des 
Ges. von 1879. Die Ernennung des Standesbeamten und die Bestim- 
mungen über die Standesregister erfolgen durch den König. Sonst 
werden die Bestimmungen des Hausges. über die Erfordernisse der Ehe- 
schließung und die Gerichtsbarkeit in Ehesachen durch das RGes. vom 
6. Februar 1875 S. 23 nicht berührt (s. § 72 dieses RGesetzes). 
II. Die volljährigen Prinzen des K. H. haben Sitz in der I. Kammer 
(VO. § 631). Gemeindemitglieder sind die Mitglieder des K. H. in 
Städten nur soweit sie mit Grundstücken daselbst ansässig sind (RöSt. 
§ 14,). Von der Anmeldepflicht (NLGO. 8 155,), von der Verpflich- 
tung zu Erwerbung des Bürgerrechts (RStO. § 20)) und von perfön- 
lichen Gemeindeleistungen (RStO. § 31, RLGO. 8 25) sind sie befreit. 
Dingliche Befreiung von Gemeindeanlagen genießen nur die Gebäude 
und Grundstücke der Civilliste (RSt O. § 331, RLGO. 8§ 271). Die 
kgl. Schlösser (s. d.) sind von dem Gemeindeverbande ausgenommen. 
Königliches Hausfideicommiß besteht neben dem Staatsgute (s. d.) und 
dem Privatvermögen des Königs (s. d. II), ist Eigenthum des königl. 
Hauses und von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich; sein Besitz 
geht auf den jedesmaligen Regenten über. Dazu gehören die Inventarien= 
gegenstände und die gesammte Einrichtung der dem König vorbehaltenen 
Kgl. Schlösser (s. d.), die Kgl. Sammlungen (Grünes Gewölbe, Gemälde= 
gallerie, Kgl. Bibliothek, Rüstkammer 2c.), sowie das Privatvermögen des 
Königs und die Ersparnisse der Civilliste, soweit der König (s. d. II) 
darüber nicht verfügt hat (Ges. vom 13. April 1888 S. 109. S. 111, 
Vu. 88 16, 20, 108, Hausges. vom 30. December 1837 im GBl. von 
1838 S. 60 § 58). 
Königliches Wappen s. Wappen. · » 
Königlich Sächsisch darf als Beisatz zu einer Firma nur mit Erlaubniß 
der Behörde gebraucht werden (VO. vom 20. Januar 1855 S. 19). 
Königsbrück ist Standesherrschaft (s. d). 
Königs Geburtstag ist in den ev.-luth. und reform. Kirchen des Landes 
am nächstfolgenden Sonntage zu begehen, während es für die katholische
	        
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