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zusetzen und hiervon die Krankenhausverwaltung ohne Antrag auf Wie-
dereinlieferung zu benachrichtigen; der Justizfiscus trägt alsdann die
Kosten nur bis zu dieser Benachrichtigung (Gesch.-O. 88 692—694).
Auch der Aufwand für die Verpflegung aus gesundheitspolizeilichen
Gründen, z. B. Pockenkranker und syphilitisch erkrankter Prostituirter
gilt nicht als Armenunterstützung (Centr.-B. von 1874 S. 6b, SWB.
von 1876 S. 124 und die gegentheilige Ministerialentscheidung bezüglich
Syphilitischer im SW B. von 1876 S. 207). So lange die verfügbaren
Mittel des Kranken zur Deckung des Verpflegbeitrags ausreichen, liegt
Armenunterstützung nicht vor (MEntsch. vom 8. März 1880 im SWB.
S. 115, und davon abweichend MEntsch. vom 15. April 1885 in der
Zeitschr. f. V. VII S. 272).
2) Wenn Personen, die gegen Lohn oder Gehalt in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältniß stehen, oder Angehörige derselben, die ihren Unter-
stützungswohnsitz theilen, oder Lehrlinge am Dienst= oder Arbeits-
orte erkranken, hat der Armenverband dieses Orts Kur und Verpflegung
zu gewähren. Dem Armenverband steht Anspruch auf Kostenerstattung
und Uebernahme gegen andere Armenverbände nur dann zu, wenn die
Krankenpflege länger als 13 Wochen fortgesetzt wird und nur für
den diese Frist übersteigenden Zeitraum (RGes. vom 6. Juni 1870 S. 360
§ 29 in der Fassung der RBek. vom 12. März 1894 S. 262). Die
Inanspruchnahme des Dienstortes, der sich obiger Verpflichtung entzieht,
durch einen andern Armenverband ist nach Ansicht des Ministeriums des
Innern ausgeschlossen, nach Ansicht des Bundesamtes dagegen zulässig
(SW. Jahrg. 1875 S. 100, S. 170, Jahrg. 1876 S. 95, Möntsch.
vom 12. Januar 1881 in der Zeitschr. f. V. II S. 119). Auf Per-
sonen, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses erkranken, erstreckt
sich die Bestimmung nicht (Centr.-B. von 1873 S. 364), wohl aber auf
solche, deren Dienstverhältniß bei Aufnahme in das Krankenhaus bereits
aufgelöst war, dafern nur die Erkrankung selbst und die dadurch herbei-
geführte Hülfsbedürftigkeit während des Dienstverhältnisses eintritt
(Mntsch, vom 24. October und 19. December 1879 im SWB. S. 250
und in der Zeitschr. f. V. I S. 90, Mntsch. vom 6. October 1876
im SWB. S. 143, S. 199). Auf Reichsausländer und bayerische
Staatsangehörige erstreckt sich 8 29 nicht (MVO. vom 17. October 1877
im SWB. von 1880 S. 197). Die Verpflichtung des Dienstherrn zur
Verpflegung des Dienstboten (s. Gesinde) schließt den Begriff der Hülfs-
bedürftigkeit nicht aus, sondern erst die thatsächliche Erfüllung dieser Ver-
pflichtung; die 13 wöchige Frist beginnt daher diesfalls mit dem Auf-
hören der Privatpflege (Centr.-B. von 1874 S. 308). ·
3)BeiUnterbringungunvermögenderKrankerinLandessHetbund
Verforganstalten(s.d.II)hatderzurUnterbringungverpflichteteArmeth
verband, wenn aus dem Vermögen des Kranken nicht mindestens die
Hälfte des niedrigsten Normalsatzes aufzubringen ist, diesen Satz selbst
aufzubringen; Anträge auf Ermäßigung sind unter Beifügung der
Armengassenrechnungen der letzten 3 Jahre zur Entschließung an das
Ministerium des Innern einzuberichten. Der Tarif vom 15. Juni 1876