Krankenversicherung. 371
leidet hier nicht Anwendung (MEntsch. vom 9. Februar 1889 in der
Zeitschr. f. V. X S. 272). Die K. ist Bezirkszweck im Sinne von
§ 20 des Ges. vom 21. April 1873 S. 284 (s. § 21 dieses Ges..
Statt der bisherigen freien Fahrt auf Eisenbahnen erhalten unbemittelte
Kranke Beförderung in der 3. Wagenclasse zum Militärfahrpreise (MV0.
vom 20. August 1894 im SWB. S. 161). Wenn weibliche Personen
durch die Bezeichnung „Schwester“, „Diaconissin“, oder durch besondere
Tracht die irrthümliche Annahme erwecken, daß sie einer organisirten An-
stalt zugehören, soll hiergegen im Wege der Strafandrohung (s. d. II)
eingeschritten werden (MWVO. vom 3. August 1894 in der Zeitschr. f. V.
XVII S. 302). Im Uebrigen s. Gesundheitspolizei, Aerzte, Kranken-
anstalten, Krankenversicherung. —
Krankenversicherung (RGes. vom 15. Juni 1883 S. 73 in der Fassung
der RBek vom 10. April 1892 S. 417).
A. Versicherungspflichtig sind
I. auf Grund des Gesetzes
1) die Lohnarbeiter in Fabriken, Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten, Brüchen, Gruben und Hüttenwerken, im Eisenbahn= und
Schiffahrtsbetrieb, im Handel, Handwerk oder sonstigem stehenden Ge-
werbebetrieb, auf Bauten, Werften und in Betrieben mit Dampf= oder
Elementarkraft, im Geschäftsbetrieb der Anwälte, Gerichtsvollzieher,
Krankencassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, in der
Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeresverwaltung, sämmtlich sofern
ihre Beschäftigung nicht auf weniger als eine Woche beschränkt ist (§ 1),
2) in Sachsen die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten
Personen, soweit sie unfallversicherungspflichtig und nicht blos vorüber-
gehend beschäftigt sind (Ges. vom 22. März 1888 S. 67 § 25, A#O.
vom 23. Mai 1888 S. 130, RGes. vom 5. Mai 1886 S. 132 § 134
bis 142, soweit nicht durch RGes. vom 10. April 1892 S. 379 Art. 32
erledigt).
1S urch Statut kann die Versicherungspflicht erstreckt werden auf
diejenigen unter J genannten Personen, deren Beschäftigung auf weniger
als eine Woche beschränkt ist, ingleichen, soweit sie nicht nach 8 Loder
sonst versicherungspflichtig sind, auf Gemeindebeamte, Familienange—
hörige, Hausindustrielle, Handlungsgehilfen und Lehrlinge, land= und
forstwirthschaftliche Arbeiter und Beamte (§ 2).
III. Befreit sind Personen des Soldatenstands, Personen im öffent-
lichen Dienst, die in Krankheitsfällen Anspruch auf Fortzahlung des
Gehalts (Lohns) auf mindestens 13 Wochen haben (8§ 3), desgl. auf
ihren Antrag die in § Za Genannten (beschränkt Erwerbsfähige, auf
Unterstützung durch den Arbeitgeber Berechtigte), ingleichen auf Antrag
des Arbeitgebers Lehrlinge, die Anspruch auf Unterstützung durch den
Arbeitgeber haben, Bewohner von Arbeitercolonien 2c. (§ 3b). Auch in
Straf= und Correctionsanstalten Untergebrachte sind nicht versicherungs-
pflichtig (MVO. vom 12. September 1884 im SW B. S. 169 und in
der Zeitschr. f. V. VI S. 80). Im Bereich der Post= und Telegraphen-
verwaltung erstreckt sich die Versicherungspflicht auch auf die nicht im
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