Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Krankenversicherung. 371 
leidet hier nicht Anwendung (MEntsch. vom 9. Februar 1889 in der 
Zeitschr. f. V. X S. 272). Die K. ist Bezirkszweck im Sinne von 
§ 20 des Ges. vom 21. April 1873 S. 284 (s. § 21 dieses Ges.. 
Statt der bisherigen freien Fahrt auf Eisenbahnen erhalten unbemittelte 
Kranke Beförderung in der 3. Wagenclasse zum Militärfahrpreise (MV0. 
vom 20. August 1894 im SWB. S. 161). Wenn weibliche Personen 
durch die Bezeichnung „Schwester“, „Diaconissin“, oder durch besondere 
Tracht die irrthümliche Annahme erwecken, daß sie einer organisirten An- 
stalt zugehören, soll hiergegen im Wege der Strafandrohung (s. d. II) 
eingeschritten werden (MWVO. vom 3. August 1894 in der Zeitschr. f. V. 
XVII S. 302). Im Uebrigen s. Gesundheitspolizei, Aerzte, Kranken- 
anstalten, Krankenversicherung. — 
Krankenversicherung (RGes. vom 15. Juni 1883 S. 73 in der Fassung 
der RBek vom 10. April 1892 S. 417). 
A. Versicherungspflichtig sind 
I. auf Grund des Gesetzes 
1) die Lohnarbeiter in Fabriken, Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs- 
anstalten, Brüchen, Gruben und Hüttenwerken, im Eisenbahn= und 
Schiffahrtsbetrieb, im Handel, Handwerk oder sonstigem stehenden Ge- 
werbebetrieb, auf Bauten, Werften und in Betrieben mit Dampf= oder 
Elementarkraft, im Geschäftsbetrieb der Anwälte, Gerichtsvollzieher, 
Krankencassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, in der 
Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeresverwaltung, sämmtlich sofern 
ihre Beschäftigung nicht auf weniger als eine Woche beschränkt ist (§ 1), 
2) in Sachsen die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten 
Personen, soweit sie unfallversicherungspflichtig und nicht blos vorüber- 
gehend beschäftigt sind (Ges. vom 22. März 1888 S. 67 § 25, A#O. 
vom 23. Mai 1888 S. 130, RGes. vom 5. Mai 1886 S. 132 § 134 
bis 142, soweit nicht durch RGes. vom 10. April 1892 S. 379 Art. 32 
erledigt). 
1S urch Statut kann die Versicherungspflicht erstreckt werden auf 
diejenigen unter J genannten Personen, deren Beschäftigung auf weniger 
als eine Woche beschränkt ist, ingleichen, soweit sie nicht nach 8 Loder 
sonst versicherungspflichtig sind, auf Gemeindebeamte, Familienange— 
hörige, Hausindustrielle, Handlungsgehilfen und Lehrlinge, land= und 
forstwirthschaftliche Arbeiter und Beamte (§ 2). 
III. Befreit sind Personen des Soldatenstands, Personen im öffent- 
lichen Dienst, die in Krankheitsfällen Anspruch auf Fortzahlung des 
Gehalts (Lohns) auf mindestens 13 Wochen haben (8§ 3), desgl. auf 
ihren Antrag die in § Za Genannten (beschränkt Erwerbsfähige, auf 
Unterstützung durch den Arbeitgeber Berechtigte), ingleichen auf Antrag 
des Arbeitgebers Lehrlinge, die Anspruch auf Unterstützung durch den 
Arbeitgeber haben, Bewohner von Arbeitercolonien 2c. (§ 3b). Auch in 
Straf= und Correctionsanstalten Untergebrachte sind nicht versicherungs- 
pflichtig (MVO. vom 12. September 1884 im SW B. S. 169 und in 
der Zeitschr. f. V. VI S. 80). Im Bereich der Post= und Telegraphen- 
verwaltung erstreckt sich die Versicherungspflicht auch auf die nicht im 
24“
	        
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