Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Krankenversicherung. 373 
Krankenunterstützung, die Wöchnerinunterstützung auf 6 Wochen, die 
ärztliche Behandlung und das Sterbegeld auf Familienmitglieder er— 
streckt, das Krankengeld schon von der Erwerbsunfähigkeit sowie Sonn- 
tags gewährt wird r2c. (Ges. §§ 20, 21). Wird Krankengeld über die 
gesetzliche Zeit hinaus oder Wöchnerinunterstützung auch an Frauen, die 
nicht Cassenmitglieder sind, gewährt, so darf der Betrag (bez. über diese 
Zeit hinaus) hinter dem gesetzlichen Mindestbetrage zurückbleiben (MV0O. 
vom 14. September 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 53). Fest- 
setzung einer Carenzzeit und Doppelversicherung, letztere insoweit die Ge- 
sammtunterstützung nicht den vollen Tagelohn übersteigt, ist zulässig 
§ 26, § 26 a). Die Cassenbeiträge dürfen bei Errichtung 2 , später 
3 % des durchschnittlichen Tagelohns nicht übersteigen (§§ 22, 31), 
der Reservefond muß mindestens der Durchschnittsausgabe der letzten 
3 Jahre gleichkommen (§ 32, MVO. vom 17. März 1896 in der Zeitschr. 
f. V. XVII S. 266). Die Bestimmungen der Gemeindekrankenversiche- 
rung über Beitrags= und Meldepflicht der Arbeitgeber, Beitreibung der 
Beiträge, Pfändung und Abtretung der Unterstützungen, Entscheidung 
über Streitigkeiten 2c. gelten auch hier (§§ 49—58). Organe der Casse 
sind die Generalversammlung und der von ihr gewählte Vorstand, der 
die Casse vertritt und verwaltet; beitragspflichtige Arbeitgeber haben An- 
spruch auf Vertretung in beiden Organen (§§ 34—39). Die Ver- 
schmelzung der Cassen mehrerer Gemeinden ganz oder zur Unterhaltung 
gemeinsamer Aerzte, Apotheken, Cassenbeamten 2c. ist zulässig (§§ 43, 
46). Die Casse hat über die in § 23 aufgezählten Punkte ein Statut 
zu errichten, das der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde be- 
darf (8 24); sie hat juristische Persönlichkeit und haftet nur mit ihrem 
Vermögen (§ 25). Cassenmitglieder, die an ansteckenden Geschlechts- 
krankheiten erkrankt sind, sollen regelmäßig in Krankenhauspflege ge- 
nommen werden (MVO. vom 27. Februar 1890 in der Zeitschr. f. V. 
XI S. 176). Hat ein Ortsarmenverband an Stelle der Leistungen von 
§ 6 unter 1 und 2 in Gemäßheit von § 7 freie Krankenhauspflege ge- 
währt, so kann er nach § 57; von der Krankencasse Ersatz nur in dem 
Umfange fordern, in dem der Verpflegte Ansprüche an die Casse hatte, 
also im Umfange von § 57f5 (Mntsch. vom 6. Februar und 21. October 
1889 in der Zeitschr. X S. 215, XI S. 93, SW . S. 223). Ist 
die Krankenpflege nicht dem Versicherten selbst, sondern einem Familien- 
angehörigen gewährt worden, so hat der Armenverband nicht blos die 
Hälfte (§ 57 b), sondern den wirklichen Aufwand zu fordern (MV0. 
vom 10. Mai 1892 im SW B. S. 142). — Neue Grundsätze über 
Festsetzung und Veröffentlichung des ortsüblichen Tagelohns giebt MO. 
vom 21. September 1891 und 3. October 1892 in der Zeitschr. f. V. 
XIV S. 155, S. 207. Der Festsetzung des Durchschnittswerths der 
Naturalbezüge in Gemäßheit von § 1 des Ges. sind die Festsetzungen 
für die Unfall= und Krankenversicherung land= und forstwirthsch ftlicher 
Arbeiter zu Grunde zu legen; soweit sie nicht ausreichen, sind von den 
Amtshauptmannschaften und Stadträthen RötO. Ergänzungen vorzu- 
nehmen und aller 5 Jahre zu wiederholen (MVO. vom 6. Mai 1892
	        
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