376 Krankenversicherung.
S. 44, S. 166, Entsch. des Oberlandesger. vom 29. April 1886 im
SWB. S. 109 und Zeitschr. f. V. VII S. 283). Oertliche Verwal-
tungsstellen für einzelne Mitgliedercassen zu gründen oder die Entschließ-
ung über Verwendung des Cassenvermögens nach Auflösung oder Schließ-
ung der Generalversammlung vorzubehalten, die Ausdehnung des Sterbe-
gelds auf Familienangehörige oder der Krankenversicherung nicht An-
gehörige, ingleichen die Wahl der Vorstands= und Ausschußmitglieder
durch- Zuwahl ist unzulässig (MVO. vom 31. Juli 1884 Nr. 1908
III A.
3) Landesrechtliche Hilfscassen ohne Beitrittszwang be-
stehen unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Wirkung fort,
wie die eingeschriebenen Hilfscassen; das unter 2 über das Zeugniß
Bemerkte gilt auch hier (RGes. vom 10. April 1892 §§ 75—70).
Von der Gemeindeversicherung auf Grund dieser Bestimmung befreit sind
die Mitglieder der Cassen, die nach Mand. vom 7. October 1810, nach
A#O. vom 15. October 1861 §8 733, 82, 63, nach Ges. vom 23. Juni
1868 8 162 und nach A#. vom 15. October 1868 § 145 unter b
errichtet und bestätigt sind, nicht aber die auf Ges. vom 15. Juni 1868
oder lediglich auf dem Vereinsgesetz beruhenden Cassen, daher auch nicht
die Cassen der Militärvereine (lobige MVO. vom 20. Juni 1884 und
MVO. vom 2. Juli 1884 im SWB. S. 126, MV0O. vom 6. Juli
1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 208, SW B. S. 135). Ueber
die dem § 75 genügenden Cassen hat die Kreishauptmannschaft alljähr-
lich den Krankencassenvorständen und Gemeindebehörden, event. den übri-
gen Kreish. und dem Ministerium Mittheilung zu machen (MVO. vom
20. Februar und 13. December 1884 Nr. 449 und 2695 III A).
4) Ueber die früheren Zwangscassen, auch diejenigen, welche
Invaliden-, Wittwen= und Waisenpension gewährten, s. RGes. vom
10. April 1892 §§ 85, 86, MVO. vom 31. Juli 1884 Nr. 1908
III A Pct. 1.
5) Auch die Knappschaftscassen (s. d.) bestehen nach § 74 des
Ges. fort.
C) Sonstige Bestimmungen (§ 76a—87).
I. Verhältniß der Cassenformen unter B unter sich: für
Versicherungspflichtige, die keiner der Cassen unter V angehören, ist der
Beitritt zu einer der Cassen unter II——IV vorgeschrieben; wer keiner
dieser 8 Cassenarten angehört, hat der Gemeindekrankenversicherung unter
1 beizutreten (Ges. 8§ 4, 192, 631, 723, 74, 75).
II. Behörden (§ 84). Gemeindebehörde ist der Stadtrath (Stadt-
gemeinderath, Gemeinderath, Gutsvorsteher). Aufsichtsbehörden und höhere
Verwaltungsbehörden sind dieselben, wie bei den eingeschriebenen Hilfs-
cassen (s. oben B V 2); nur bei der Gemeindekrankenversicherung wird
als Aufsichtsbehörde in Städten RStO. die Kreishauptmannschaft, im
Uebrigen die Amtshauptmannschaft thätig. Für die Staatseisenbahnen
ist die Generaldirection bez. der Baucommissar Aufsichts= und höhere
Verwaltungsbehörde (AVO. vom 28. September 1883 S. 70, M.
vom 21. April und 2. Mai 1885 im SWB. S. 92). Die Bestäti-