Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Krankenversicherung. 377 
gung eines Ortsstatuts über Erstreckung des Versicherungszwangs gehört 
auch in Städten vor die Kreishauptmannschaft (MV. vom 30. October 
1884 im SW . S. 200 und Zeitschr. f. V. VI S. 83). 
III. Communalverbände, selbstständige Gutsbezirke 2c. Die 
Bestimmungen für Gemeinden gelten auch für selbstständige Gutsbezirke; 
insbesondere gilt dieß von § 12 (gemeinsame Gemeindekrankenversicherung), 
nicht aber von § 13 des Ges. Die zwangsweise Zuschlagung selbst- 
ständ iger Gutsbezirke ist auch ohne das Vorhandensein Versicherungs- 
pflichtiger zulässig. Cassenbeiträge zu erheben, sind deren Besitzer berech- 
tigt aber nicht verpflichtet. Die Vereinigung von Gemeinden und selbst- 
ständigen Gutsbezirken zu einer gemeinsamen Dienstbotenkrankencasse ist 
Gemeindeverband im Sinne der RLGO. (Ges. § 83, MV0O. vom 3. 
März 1884 Nr. 512 III A, MVO vom 31. Juli, 1. und 2. Sep- 
tember und 30. October 1884 im SWB. S. 162, Zeitschr. f. V. VI 
S. 43, S. 44, S. 46). Die Bezirksverbände sind nicht erweiterte 
Communalverbände im Sinne des Ges. (MVO. vom 15. December 1883 
in der Zeitschr. f. V. V S. 67). 
IV. Verfahren. Das Administrativ-Justizverfahren findet Statt in 
den in § 58/, § 724 aufgeführten Fällen (§ 57 Abs. 2 und 3, § 71 2c.), 
und zwar auch insoweit, als es sich um den Umfang der Ansprüche des 
Versicherten selbst an die Casse handelt (MVO. vom 8. Mai 1896 in 
der Zeitschrift f. V. XVII S. 336). Die höhere Verwaltungsbehörde 
entscheidet in den Fällen von § 57b. In allen andern Fällen tritt die 
Entscheidung der Aufsichtsbehörde ein (§ 58 Abs. 1, 3 und 4). Ist 
der Stadtrath in der Administr. Justizsache Partei, so entscheidet die 
Kreish. (Entsch. vom 20. Juni 1894 in der Zeitschr. f. V. XV S. 352). 
Streitigkeiten über Berechnung und Anrechnung der Arbeiterbeiträge wer- 
den vom Gewerbegericht (s. d.) entschieden (RGes. vom 29. Juli 1890 
S. 141 8 38). 
V. Rebisionen, Cassemübersichten 2c. Die Aussichtsbehörde hat 
die Cassen mit Ausnahme der Gemeindekrankenversicherung, deren Be- 
aufsichtigung sich nach der RSt. richtet, alljährlich mindestens einmal 
zu rebidiren (MVO. vom 27. Februar 1835 im SW B. S. 194, Zeitschr. 
f. V. VI S. 145 und die dort weiter ersichtlichen Bestimmungen über 
die Aufsichtsthätigkeit, MV O. vom 24. Februar 1886 in der Zeitschr. 
f. V. VII S. 248). Die Formulare für die Uebersichten und Rech- 
nungsabschlüsse (§8§ 9, 41 des Krankenvers.-Ges., § 27 des Ges. über 
die eingeschr. Hilfscassen) giebt Bek. vom 16. November 1892 im Centr.-B. 
S. 671 mit Ausführungsbestimmungen vom 7. November 1892 in der 
Zeitschr. f. V. XIV S. 209 und, soweit hierdurch nicht erledigt M. 
vom 17. October 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 127, SWB. S. 
213, DKB. S. 59. Die Uebersichten für die Gemeindekrankenversicherung 
gehen an die Kreishauptmannschaft, die übrigen an die Aufsichtsbehörde 
und von dieser durch die Kreish. an das stasttiische Amt, das auch zu 
unmittelbarem Verkehr mit den Cassenstellen ermächtigt ist. Von den 
örtlichen Verwaltungsstellen der eingeschriebenen Cassen sind Uebersichten 
und Abschlüsse nicht zu fordern (Bek. vom 27. October 1884 S. 318,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.