Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

380 Kreishauptmannschaften — Kreiskrankenstift. 
Kreishauptmannschaften. I. Der Wirkungskreis der K. ist im 
Wesentlichen derjenige der vormaligen Kreisdirectionen (Ges. vom 21. April 
1873 S. 275 § 22, VO. vom 6. April 1835 S. 237 §§ 7—13), doch 
erledigt sich die Thätigkeit in Schulsachen mit Ausnahme der gewerb- 
lichen Schulen (s. d.), in Sachen der directen Steuern (s. Steuerbehör= 
den) und im Wesentlichen auch des staatlichen Straßen= und Wasser- 
baues (s. Straßenbaubehörden, Wasserbaubehörden). Die K. sind die 
unmittelbar delegirten Organe der Staatsregierung für die innere Ver- 
waltung, als solche die Aufsichtsbehörden der dem Ministerium des 
Innern untergeordneten Behörden und die Gemeindeaufsichtsbehörden der 
Städte RStO. (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 23). Sie sind 
Landespolizeibehörden (s. d.), entscheiden erstinstanzlich in gewissen Ad- 
ministrativjustizsachen (s. d.) sowie in allen Fällen, in denen die Ent- 
schließung der „höheren Verwaltungsbehörde“ oder „Regierungsbehörde“ 
vorbehalten ist. Sie sind zweite Instanz in allen Angelegenheiten, in 
denen die Amtshauptmannschaften, die Stadträthe Rt., die Polizei- 
direction Dresden und die Polizeiämter Leipzig und Chemnitz erste In- 
stanz sind (s. Ortsobrigkeit I, Polizeibehörden) und können von den 
Ministerien der Finanzen und des Krieges (s. Ersatzcommission 2c.) mit 
besonderem Auftrage versehen werden. 
II. Organisation und Geschäfts führung. Die K. bestehen aus 
dem Kreishauptmann, den ihm zur Stellvertretung und Unterstützung bei- 
gegebenen Beamten und dem nöthigen Canzleipersonale. Die zweitinstanz- 
lichen und in Sachen der Krankenversicherung (s. d. C IV) gewisse erst- 
instanzliche Entschließungen (AVO. vom 31. Juli 1884 S. 202 § 6 
und 10, MO. vom 21. August 1884 Nr. 1962 III A)y sind collegial 
und in bestimmten Fällen (GO. 8 40, 20, 21) nach öffentlich-mündlicher 
Verhandlung zu ertheilen, im Uebrigen ist der Geschäftsgang bureaukratisch 
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 §§ 24, 25, VO. vom 6. April 
1835 S. 237 § 17). Jeder K. steht ein Kreisausschuß (s. d.) und für 
gesundheitspolizeiliche Zwecke ein Medicinalbeisitzer (MV. v. 12. Januar 
1838) zur Seite. Zur Zeit bestehen die K. Dresden, Leipzig, Zwickau 
und Bautzen. Die Abgrenzung ihrer Bezirke ergiebt die Beilage zur VO. 
vom 20. August 1874 S. 113. 
Kreiskrankenstift Zwickau ist eine durch milde Beiträge und Stiftungen 
begründete, durch ständische Beiträge ergänzte, der Regel nach nur für 
Kranke aus dem Regierungsbezirke Zwickau, und zwar hauptsächlich heil- 
bare Kranke bestimmte Heilanstalt. Der gewöhnliche Verpflegsatz beträgt 
4 20 4 bez. 2 4 10 4. wöchentlich. 7 Freistellen hat der Fürst 
von Schönburg, 2 die Stände des erzgebirgischen Kreises zu besetzen 
(Bekanntmachung vom 24. September 1845 im R3KB. S. 198). Ohne 
Genehmigung der Kreishauptmannschaft Zwickau dürfen Kranke nicht zu- 
geführt werden (8K B. Jahrg. 1860 S. 79, Jahrg. 1872 S. 67). 
Freie Eisenbahnfahrt wird nicht mehr gewährt (MVO. vom 20. August 
1894 im SW. S. 161). Die Stiftsdirection hat zwei Stellen des 
Augustusstifts zu Elster zu vergeben (Z3K#B. von 1871 S. 5). Im 
Uebrigen s. Krankenanstalten.
	        
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