160 1900
A LXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. November 1900,
die Ausführung der Revision der Gebäudestener-Veranlagung betreffend.
In Gemähheit der Vorschrift im § 16 des Gesetzes vom 13. August 1868,
betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebändesteuer (Ges.-Samml. S. 412 ff.)
sindet im nächsten Jahre 1901 eine Revision der Gebäudesteuer-Veranlagung statt.
Bei der Ausführung dieser Revision ist nach der für die Gebäudestener-Revision
im Jahre 1886 erlassenen Anweisung vom 9. April 1886 (S. dI d. Ges.=
Samml.) zu verfahren.
Zum Kommissar des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, bei
der nächstjährigen Revision der Gebändestener-Veranlagung ist
der Steuerrath Himmelreich hier
ernannt.
Zu Veranlagungs-Kommissaren sind bestellt:
n) für den Landrathsamtsbezirk Rudolstadt:
der Kataster-Controleur Heinrich Reinhardt hier;
b) für die Landrathsamtsbezirke Königsee und Frankenhauseu:
der Kataster-Controleur Gustav Reinhardt hier.
Am 1. Jannar 1902 tritt die im Nevisions-Verfahren ermittelle und festge-
stellte Gebändesteuer an Stelle der bis dahin veranlagten Gebändesteuer in Geltung
und ist von da ab zu entrichten.
Rudolstadt, den 17. November 1900.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
von Starck.