Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

160 1900 
A LXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 17. November 1900, 
die Ausführung der Revision der Gebäudestener-Veranlagung betreffend. 
In Gemähheit der Vorschrift im § 16 des Gesetzes vom 13. August 1868, 
betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebändesteuer (Ges.-Samml. S. 412 ff.) 
sindet im nächsten Jahre 1901 eine Revision der Gebäudesteuer-Veranlagung statt. 
Bei der Ausführung dieser Revision ist nach der für die Gebäudestener-Revision 
im Jahre 1886 erlassenen Anweisung vom 9. April 1886 (S. dI d. Ges.= 
Samml.) zu verfahren. 
Zum Kommissar des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, bei 
der nächstjährigen Revision der Gebändestener-Veranlagung ist 
der Steuerrath Himmelreich hier 
ernannt. 
Zu Veranlagungs-Kommissaren sind bestellt: 
n) für den Landrathsamtsbezirk Rudolstadt: 
der Kataster-Controleur Heinrich Reinhardt hier; 
b) für die Landrathsamtsbezirke Königsee und Frankenhauseu: 
der Kataster-Controleur Gustav Reinhardt hier. 
Am 1. Jannar 1902 tritt die im Nevisions-Verfahren ermittelle und festge- 
stellte Gebändesteuer an Stelle der bis dahin veranlagten Gebändesteuer in Geltung 
und ist von da ab zu entrichten. 
Rudolstadt, den 17. November 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
von Starck.
	        
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