Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kreisobergendarm — Künste. 381 
Kreisobergendarm, s. Gendarmerie II. 
Kreisstände. Neben den Kreisausschüssen (s. d.), Bezirksverbänden (s. d.) 
und Bezirksausschüssen der neueren Verwaltungsorganisation bestehen die 
Kreisstände des Meißner, Leipziger, erzgebirgischen und voigtländischen 
Kreises, ingleichen die Provinziallandstände der Oberlausitz. Sie zerfallen 
in die Corporation der Ritterschaft und die Corporation der Städte und 
haben die Aufgabe, die Wohlfahrt des Kreises zu fördern und nach 
Möglichkeit abzuwenden, was ihr hinderlich sein könnte. Die Angelegen- 
heiten der K. werden auf Kreistagen verhandelt. Die zuständigen Kreis- 
hauptmannschaften sind für den erzgebirgischen und voigtländischen Kreis 
die zu Zwickau, für die Oberlausitz die zu Bautzen, für den Meißner 
Kreis die zu Dresden, für den Leipziger die zu Leipzig (Kreistags- 
ordnung vom 10. August 1821 S. 96, Vu. 8 61, VO. vom 6. April 
1835 S. 237 85 und wegen der Oberlausitz Urkunde vom 17. Novem- 
ber 1834 S. 482 in Verbindung mit VO. vom 23. November 1843 
S. 264). Die Kreis= und Provinzialstände wählen 12 Abgeordnete auf 
Lebenszeit zur ersten Kammer des Landtags (s. d. A), von denen auf 
die Oberlausitz und den Meißner Kreis je 3, auf die drei anderen Kreise 
je 2 entfallen (Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 Pet. III, Ges. 
vom 3. December 1868 S. 1369 § 36 flg.). 
Kreissteuerräthe, s. Steuerbehörden I. 
Kreistage sind die Versammlungen der Kreisstände (s. d.). 
Kreuzzügel. Der Gebrauch der K. ist, ausgenommen bei Ackerfuhren, 
vorgeschrieben, sobald die Leitung eingespannter Pferde vom Wagen oder 
Schlitten aus erfolgt. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 
60 . oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (VO. vom 9. Juli 1872 
S. 347 § 1 Pct. 16, VO. vom 12. August 1873 S. 515, St. 
§ 3660). » , 
Kriegervereine, s. Militärvereine. 
Kriegsdenkmünze. Das Tragen von Abzeichen (s. d.), die mit der K. 
für den Feldzug 1870/71 Aehnlichkeit haben, ist den Krieger- und Mili— 
tärvereinen verboten (RStatut vom 20. Mai 1871 S. 111, RErl. vom 
22. Mai 1871 S. 113, SWB. Jahrg. 1875 S. 180, Jahrg. 1876 
S. 211). 
Kriegsjahre. Ueber deren Anrechnung s. Dienstzeit. 
Kriegsleistungen, s. Militärleistungen. 
Kriegsministerium. Zu seiner Zuständigkeit gehören alle Angelegenheiten, 
die nach der neueren Militärgesetzgebung der Ministerialinstanz vorbe- 
halten sind. Die Militärersatzangelegenheiten gehören vor die Mini- 
sterien des Kriegs und des Innern gemeinschaftlich (s. Ersatzbehörden, 
Oberrecrutirungsbehörde). Im Uebrigen s. Ministerialdepartements. 
Kriegszustand, s. Belagerungszustand. 
Krippensetzen. Die Befugniß hierzu liegt in der Concession zur Gast- 
wirthschaft (Pet. I der VO. vom 12. April 1875 im Déxf B. S. 14). 
Kronec, s. Wappen. 
Künste. Die schönen Künste und die dabei in Verwendung kommenden 
Arbeiter und Gehülfen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen über
	        
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