Landbauämter — Landesconsistorium. 385
Entschließung in Fällen, in denen die Kreishauptmannschaft Dresden in
Vertretung des L. nach Pct. III Entschließung gefaßt hat, der Kreis-
hauptmannschaft Leipzig, in allen übrigen Fällen der Kreishauptmann-
schaft Dresden zu (VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 7, VO. vom
15. Juni 1876 S. 268 § 4). Im Uebrigen steht der L. den Orts-
armenverbänden völlig gleich (RGes. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 7).
Ist er zu Kosten verurtheilt worden, so sind die Gebühren (nicht auch
Separatgebühren und Verläge) in Wegfall zu stellen (MVO. vom 1. Mai
1879).
Landbauämter, Landbaubezirke, Landbaumeister, s. Staatshochbau.
Landbeschälanstalt, s. Pferdezucht. »
Landesanstalten. Die 2. zerfallen in Landes-Heil= und Versorganstalten
(s. d.), Strafanstalten (s. d.) und Correctionsanstalten (s. d.) und unter-
stehen dem Ministerium des Innern, soweit der Strafzweck in Frage
kommt unter Vernehmung mit dem Justizministerium (VO. vom 7. No-
vember 1831 S. 323 Pct. 4 C 10). Durch die Bestimmungen der Ge-
meindegesetze über Ausübung der Polizei wird an den hierauf bezüglichen
besonderen Bestimmungen für die L. nichts geändert (RSt O. 8 1019).
Bei Geburten und Sterbefällen trifft die Verpflichtung zur Anzeige an
den Standesbeamten den Vorsteher der L. oder den von der zuständigen
Behörde hierzu beauftragten Beamten; es genügt schriftliche Anzeige in
amtlicher Form (Res. vom 6. Februar 1875 S. 23 88 20, 58). Bei
Todesfällen hat zur Regelung der Hinterlassenschaft unmittelbarer Verkehr
zwischen den Anstaltsdirectionen und den Gemeindebehörden sowie Be-
nachrichtigung der Geistlichen und Kirchenbuchführer des früheren Wohn-
orts durch den Anstaltsgeistlichen stattzufinden (SWB. von 1875 S. 133,
MVO. vom 7. April 1861 im Cod. S. 299). Heimathsscheine (s. d.)
sind den Einlieferungsschriften nicht mehr beizufügen, dagegen ist soweit
thunlich vor der Einlieferung der Unterstützungswohnsitz festzustellen.
Wegen der Landarmen s. d. B I. 6
Landeschoralbuch. Das 2. ist mit dem Landesgesangbuch (s. d.) einge-
führt worden. Die Anschaffung der kleinen Melodienbücher für den
Kirchenchor und dessen Leiter erfolgt auf Kosten der Kirchencasse (VO.
vom 18. Januar 1883 im Cons.-B. S. 11). Der Gebrauch von Pa-
rallelmelodien, nicht aber deren eigenmächtige Abänderung mit dem
Zwecke, sie Liedern mit ähnlichem Rythmus unterzulegen, ist gestattet.
Die Wahl hat der Cantor (Kirchschullehrer) unter Aufsicht des Geist-
lichen (VO. vom 17. April 1885 im Cons.-B. S. 34). Im Uebrigen
s. Liturgie.
Landesconsistorium. Dem evangelisch-lutherischen L. gebührt die Führung
des Kirchenregiments, die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der
evangelisch -lutherischen Landeskirche sowie die Leitung und Verwaltung
aller ihrer Angelegenheiten (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376
88 1, 44, 5 flg., VO. vom 19. September 1874 S. 241, VO. vom
2. November 1878 S. 431). In den gesetzlich bezeichneten Fällen ist
das L. zur Vortragserstattung an die mit der kirchlichen Oberaufsicht be-
trauten, in evangelicis (s. d.) beauftragten Staatsminister verpflichtet
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 25