Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

386 Landesculturrath — Landesculturrenten. 
(obiges Kirchenges. §§ 1, 7), jedoch haben letztere in bestimmten Fällen 
(Cod. S. 485, S. 486) dem L. die Genehmigungsertheilung ein für alle 
Mal überlassen. Die Abgrenzung seiner Zuständigkeit gegenüber dem mit 
dem staatlichen Oberaufsichtsrechte betrauten Ministerium des Cultus ist 
durch Ges. vom 16. April 1873 S. 374 (s. Kirchenhohbeit I) erfolgt. 
Unter dem L. fungirt die Kreishauptmannschaft Bautzen als Consistorial= 
behörde der Oberlausitz (obiges Kirchenges. § 8, VO. vom 12. September 
1874 S. 299). Das L. besteht unter dem Vorsitze eines rechtsgelehrten 
Präsidenten aus einer gleichen Anzahl weltlicher und geistlicher Räthe, 
dem jedesmaligen Oberhofprediger, und einer Anzahl außerordentlicher 
sowohl weltlicher als geistlicher Beisitzer. Die Mitglieder werden von 
den in evangelicis beauftragten Staatsministern ernannt, die ordentlichen 
Mitglieder sind Staatsdiener (Kirchenges. §§ 2, 3). Amtsblatt des L. 
ist das Consistorialblatt (s. d.). 
Landesculturrath. Der L. (Ges. vom 9. April 1872 S. 80, AVO. vom 
15. April 1872 S. 84) ist das gemeinschaftliche Organ für die Inter- 
essen der Landwirthschaft und als solches berechtigt wie verpflichtet, über 
Fragen, die in dieses Gebiet einschlagen, beim Staatsministerium Anträge 
zu stellen und ihm als sachverständige Körperschaft zu dienen. Er besteht 
aus 26 ordentlichen und einer unbestimmten Anzahl für die einzelnen 
Zweige der Landwirthschaft von ihm selbst gewählter außerordentlicher 
Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder bestehen in den Vorsitzenden 
der 5 landwirthschaftlichen Kreisvereine (s. d.), 13 von den Landwirthen 
des Landes gewählten Mitgliedern, 3 vom Ministerium des Innern ge- 
wählten, der Landwirthschaft kundigen Mitgliedern, dem Generalsekretär 
und je einem Vertreter der Volkswirthschaft, der Forstwirthschaft, der 
landwirthschaftlichen Lehranstalten und der landwirthschaftlichen Versuchs- 
anstalten, die ebenso wie der Generalsecretär von den übrigen Mitgliedern 
gewählt werden (Ges. 88 1—7, AVO. 8§ 1—20). Die Voraussetzungen 
für Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei der Wahl obiger 13 Mit- 
glieder giebt Ges. vom 15. Juli 1876 S. 306, die Wahlbezirke V0O. 
vom 22. März 1884 S. 121. Der L. hält seine Sitzungen nach Be- 
dürfniß, jedenfalls jährlich einmal, seine Mitglieder fungiren mit Aus- 
nahme des Generalsecretärs unentgeltlich (Ges. von 1872 88§ 8, 12). 
Zur Bestreitung der Kosten gewährt der Staat einen festen Zuschuß, der 
übrige Bedarf wird von den bei der Wahl der Mitglieder stimmberech- 
tigten Landwirthen als Zuschlag zur Grundsteuer aufgebracht (Ges. von 
1872 8 13, Ges. von 1876 und VO. vom 19. Februar 1877 S. 185). 
Der geschästliche Verkehr mit der Staatsregierung erfolgt durch das 
Ministerium des Innern (AVO. von 1872 § 3). Für die einschlagenden 
veterinärwissenschaftlichen und veterinärpolizeilichen Gegenstände hat die 
Veterinärcommission (s. d.) auf Ersuchen fachkundigen Beirath zu ge- 
währen; das regelmäßige Organ der Commission ist in solchen Fällen 
der Landesthierarzt (VO. vom 14. Juni 1856 S. 129 § 127). 
Landesculturrenten, Landesculturrentenbank, Landesculturrenten- 
briefe (Ges. und AVO. vom 26. November 1861 S. 507, S. 512, Ges. 
und AVO. vom 1. Juni 1872 S. 302, S. 304, Ges. vom 23. August
	        
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