Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

390 Landes-Medicinalcollegium — Landespolizeibehörde. 
sicheren Staats= und öffentlichen Werthpapieren bei der zu diesem Zwecke 
gegründeten Lotteriedarlehnscasse von der Direction ausgeliehen werden 
(VO. vom 25. Februar 1862 S. 33). 
Landes-Medicinalcollegium ist eine zur Berathung und Unterstützung 
des Ministeriums des Innern in Angelegenheiten des Medicinalwesens 
sowie zur Vertretung der medicinischen Interessen berufene, in letzterer 
Beziehung auch dem Cultusministerium zur Verfügung gestellte sachver- 
ständige Körperschaft. Sie besteht aus einem vom König ernannten 
Präsidenten und einer Anzahl vom Ministerium des Innern mit Ge- 
nehmigung des Königs in dasselbe berufener ordentlicher Mitglieder, zu 
denen für gewisse Fälle 15 durch die ärztlichen (s. d.) und pharmaceu- 
tischen (s. d.) Kreisvereine gewählte außerordentliche Mitglieder treten 
(VO. vom 12. April 1865 S. 115 mit Geschäftsregulativ vom 12. April 
1865 S. 127 und den Bestimmungen für die Wahl der außerordent- 
lichen Mitglieder in §§ 1, 8—23, 26—28 der VO. vom 23. März 
1896 S. 84). Die Zuständigkeit des L. in Bezug auf Prüfungen er- 
streckt sich gegenwärtig nur auf die staatsärztliche und auf die Hebammen- 
prüfung (VO. vom 12. April 1865 S. 115 § 12, VO. vom 29. Oc- 
tober 1869 S. 331, VO. vom 25. October 1869 S. 323). 
Landespolizeibehörde. 1. Ueber weisung: Bei Verurtheilung von 
Bettlern, Landstreichern, Arbeitsscheuen und Prostituirten zu Haft kann 
zugleich erkannt werden, daß die Verurtheilten nach verbüßter Haft der 
L. zu überweisen sind. Die Kreishauptmannschaften erhalten durch diese 
Ueberweisung das Recht, die Verurtheilten entweder bis zu 2 Jahren 
in einer staatlichen Correctionsanstalt (s. d. A) unterzubringen oder zu 
gemeinnützigen Arbeiten verwenden zu lassen, Ausländer aber aus dem 
Reichsgebiete zu verweisen (StGB. § 361 Pct. 3 bis 8, VO. vom 
14. December 1870 S. 373 § 13, Erkenntn. des Reichsger, vom 
23. December 1882 im SW B. Jahrg. 1883 S. 45). Wo Ausweisung 
(s. d.) aus dem Lande zulässig ist, soll die Einlieferung in die Corrections= 
anstalt unterbleiben (MV. vom 9. März 1881). Im Wege der po- 
lizeilichen Strafverfügung oder des amtsrichterlichen Strafbefehls darf 
die Ueberweisung nicht ausgesprochen werden (AVO. vom 15. September 
1879 S. 351 § 1, St PO. §. 4476). Die Ueberweisung gebührt der 
L. des Bundesstaates, wo die Verurtheilung erfolgt ist (Bundesraths= 
beschl. vom 16. Juni 1872 im SW B. von 1874 S. 235). Die L. 
giebt der Strafvollstreckungsbehörde unmittelbar Nachricht, wenn sie von 
der Ueberweisung keinen Gebrauch zu machen beabsichtigt (MVO. vom 
23. December 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 167 und die wei- 
teren Bestimmungen für die Gerichte in 8§ 779—/781 der Gesch.O.). 
Wo Ueberweisung erkannt werden kann, ist Haftnahme (s. d.) ohne wei- 
tere Begründung zulässig. Wegen Fortdauer der Haft nach erfoluter 
Strafverbüßung hat das Gericht sich mit der Polizeibehörde ins Ver- 
nehmen zu setzen, s. Correctionsanstalten A 1. Die Ueberweisung ist 
in den Strafregistern (s. d.) zu verlautbaren. Im Uebrigen s. Armen- 
polizei. 
2) Auch wo sonst in den Gesetzen der Ausdruck L. gebraucht wird,
	        
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