Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Landesschulen — Landlieferungen. 391 
z. B. bei Verhängung von Polizeiaufsicht (s. d.), Ausweisungen (s. d. A) 
auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes ec, ist hierunter die Kreishauptmann- 
schaft zu verstehen. 
Landesschulen, s. Fürstenschulen. 
Landessiechenhaus, s. Landeskrankenhaus. 
Landesshnode, s. Synode. 
Landesthierarzt übt als Mitglied der Veterinärcommission (s. d.) die der 
letzteren zustehende Aufsicht über die Veterinärpolizeibeamten und das 
thierärztliche Personal, ist Vorsitzender der Commission für die Prüfungen 
zu Ausübung des Hufbeschlages und des Viehschnitts und regelmäßiges 
Organ der Veterinärcommission für den Verkehr mit dem Landescultur- 
rath und den landwirthschaftlichen Vereinen (VO. vom 14. Juni 1856 
S. 129 88 8, 12., Instr. vom 8. Januar 1857 S. 13 und § 6 der 
Instr. vom 16. October 1877 S. 297). 
Landestrauer tritt ein beim Ableben des Königs, der regierenden und 
verwittweten Königin und des Kronprinzen, wenn er das 21. Lebens- 
jahr zurückgelegt hat. Die Trauer dauert mit allgemeiner Trauer- 
kleidung und Gebrauch schwarzer Siegel beim Könige 12, in den übrigen 
Fällen 6 Wochen, die Einstellung der Musik und öffentlichen Lustbar- 
barkeiten beim Könige 3 Wochen, in den übrigen Fällen 1 Woche, die 
Kirchentrauer (s. d.) sowie der Gebrauch geränderten Trauerpapiers 3 
bez. 2 Wochen (Mand. vom 16. April 1831 S. 91 Pct. I, wegen der 
Trauer bei der Armee VO. vom 12. November 1831 S. 361). Ueber 
die Hoftrauer . d. 
Landesversicherungsamt, s. Unfallversicherung IX. 
Landgemeindeverfassung. Die L. beruht auf der revidirten Landgemeinde- 
ordnung vom 24. April 1873 S. 328 und behandelt in § 2 die Orts- 
statute (s. d. 1), in 88 3—8 die Gemeindebezirke (s. d.), in 8§ 9—13 
das Gemeindevermögen (s. d.), in §§ 14, 15 die Gemeindemitgliedschaft 
(s. d.), in 88 16—28 die Gemeindeleistungen (s. d.), in 5§ 29—80 die 
Gemeindebehörden (s. d.), Gemeindevertretung (s. d.) und Gemeindewahlen 
(s. d.), insbes. den Gemeindevorstand (s. d.), die Gemeindeältesten (s. d.), 
den Gemeinderath (s. d.) die Gemeindeversammlung s. d.) und die niederen 
Gemeindebeamten (s. d.), in §§ 82—88 die selbstständigen Gutsbezirke 
(s. d.), in §§ 89—92 die Gemeindeverbände (s. d.) und in §§ 93—101 
die Gemeindeaufsichtsbehörde (s. d.). 
Landgestüt, s. Pferdezucht. 
Landgräben. Für die sog. L. in den Bezirken der Amtshauptmannschaften 
Dresden und Pirna besteht ein besonderes Regulativ, dessen Handhabung 
den Amtsh. in Gemeinschaft mit einem vom Ministerium des Innern 
hierfür angestellten technischen Commissar zusteht. 
Landlieferungen für die bewaffnete Macht im Kriege (§8 16—22 des 
Res. vom 13. Juni 1873 S. 129 und Pct. 9—11 der Ra#. vom 
1. April 1876 S. 137) umfassen den Bedars an lebendem Vieh, Brod- 
material, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der Kriegsmagazine; die 
Lieferung liegt den amtshauptmannschaftlichen Bezirken und den 3 exi- 
mirten Städten (s. d.) als Lieferungsverbänden ob. Die Vertheilung
	        
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