Landesschulen — Landlieferungen. 391
z. B. bei Verhängung von Polizeiaufsicht (s. d.), Ausweisungen (s. d. A)
auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes ec, ist hierunter die Kreishauptmann-
schaft zu verstehen.
Landesschulen, s. Fürstenschulen.
Landessiechenhaus, s. Landeskrankenhaus.
Landesshnode, s. Synode.
Landesthierarzt übt als Mitglied der Veterinärcommission (s. d.) die der
letzteren zustehende Aufsicht über die Veterinärpolizeibeamten und das
thierärztliche Personal, ist Vorsitzender der Commission für die Prüfungen
zu Ausübung des Hufbeschlages und des Viehschnitts und regelmäßiges
Organ der Veterinärcommission für den Verkehr mit dem Landescultur-
rath und den landwirthschaftlichen Vereinen (VO. vom 14. Juni 1856
S. 129 88 8, 12., Instr. vom 8. Januar 1857 S. 13 und § 6 der
Instr. vom 16. October 1877 S. 297).
Landestrauer tritt ein beim Ableben des Königs, der regierenden und
verwittweten Königin und des Kronprinzen, wenn er das 21. Lebens-
jahr zurückgelegt hat. Die Trauer dauert mit allgemeiner Trauer-
kleidung und Gebrauch schwarzer Siegel beim Könige 12, in den übrigen
Fällen 6 Wochen, die Einstellung der Musik und öffentlichen Lustbar-
barkeiten beim Könige 3 Wochen, in den übrigen Fällen 1 Woche, die
Kirchentrauer (s. d.) sowie der Gebrauch geränderten Trauerpapiers 3
bez. 2 Wochen (Mand. vom 16. April 1831 S. 91 Pct. I, wegen der
Trauer bei der Armee VO. vom 12. November 1831 S. 361). Ueber
die Hoftrauer . d.
Landesversicherungsamt, s. Unfallversicherung IX.
Landgemeindeverfassung. Die L. beruht auf der revidirten Landgemeinde-
ordnung vom 24. April 1873 S. 328 und behandelt in § 2 die Orts-
statute (s. d. 1), in 88 3—8 die Gemeindebezirke (s. d.), in 8§ 9—13
das Gemeindevermögen (s. d.), in §§ 14, 15 die Gemeindemitgliedschaft
(s. d.), in 88 16—28 die Gemeindeleistungen (s. d.), in 5§ 29—80 die
Gemeindebehörden (s. d.), Gemeindevertretung (s. d.) und Gemeindewahlen
(s. d.), insbes. den Gemeindevorstand (s. d.), die Gemeindeältesten (s. d.),
den Gemeinderath (s. d.) die Gemeindeversammlung s. d.) und die niederen
Gemeindebeamten (s. d.), in §§ 82—88 die selbstständigen Gutsbezirke
(s. d.), in §§ 89—92 die Gemeindeverbände (s. d.) und in §§ 93—101
die Gemeindeaufsichtsbehörde (s. d.).
Landgestüt, s. Pferdezucht.
Landgräben. Für die sog. L. in den Bezirken der Amtshauptmannschaften
Dresden und Pirna besteht ein besonderes Regulativ, dessen Handhabung
den Amtsh. in Gemeinschaft mit einem vom Ministerium des Innern
hierfür angestellten technischen Commissar zusteht.
Landlieferungen für die bewaffnete Macht im Kriege (§8 16—22 des
Res. vom 13. Juni 1873 S. 129 und Pct. 9—11 der Ra#. vom
1. April 1876 S. 137) umfassen den Bedars an lebendem Vieh, Brod-
material, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der Kriegsmagazine; die
Lieferung liegt den amtshauptmannschaftlichen Bezirken und den 3 exi-
mirten Städten (s. d.) als Lieferungsverbänden ob. Die Vertheilung