Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

392 Landrenten, Landrentenbank, Landrentenbriefe. 
erfolgt durch das Kriegsministerium auf die Bezirke der Kreishauptmann- 
schaften und durch letztere auf die Lieferungsverbände; die Unterverthei- 
lung auf die Ortschaften und selbstständigen Güter bewirkt die Amts- 
hauptmannschaft unter Zuziehung eines von der Bezirksversammlung auf 
6 Jahre gewählten Ausschusses von 4—8 Mitgliedern (Ges. 88 16, 17, 
MMV0O. vom 30. August 1880 im D #. S. 50, ZKB. S. 55 Pct. 1, 
MVVO. vom 24. October 1880 Nr. 1985 II A). Die Lieferungen in 
die Magazine erfolgen für Rechnung der Lieferungsverbände unter Ueber- 
wachung durch die Amtsh. und die für die eximirten Städte bestellten 
Commissare unter Leitung der von ihnen zu stellenden Bevollmächtigten. 
Zur Beschleunigung und Sicherung der Verpflegungsmaaßregeln ernennt 
das Kriegsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern 
für jede Kreishauptmannschaft einen besonderen Civilcommissar (obige 
MVV0O. vom 30. August 1880 Pct. II). Für jede Classe von L., deren 
Vergütung durch Sachverständige festzustellen ist, sind von jeder Bezirks- 
versammlung und den Stadträthen eximirter Städte auf je 3 Jahre 
mindestens 8 Sachverständige und 4 Stellvertreter zu wählen. Der 
Amtshauptmann, für die eximirten Städte der Commissar, bildet mit je 
2 Sachverständigen, einem Officier und einem Militärbeamten die Ab- 
schätzungscommission; die Sachverständigen werden wie die für die Pferde- 
aushebung (s. d.) verpflichtet, für Reiseaufwand wie die Sachverständigen 
für Flurschäden bei Truppenübungen (s. d.) entschädigt (Ges. § 33, 
A##. Pct. 16, obige MO. vom 30. August 1880 Pct. III, MV. 
vom 24. October 1880 Nr. 1985 II A) und sind außerdem zur Ab- 
schätzung der Fahrzeuge (s. d.) berufen. Für alle übrigen L. wird die 
Vergütung nach den von den Amtsh. und Stadträthen RStO. fortlau- 
fend zu ermittelnden und von den Kreishauptmannschaften alljährlich zu 
veröffentlichenden Durchschnittspreisen des Hauptmarktortes in den letzten 
10 Jahren bestimmt (Ges. § 19, MVO. vom 29. Juli 1879 im DK. 
S. 30). Im Uebrigen s. Militärleistungen. 
Landrenten, Landrentenbank, Landrentenbriefe. Die LBank ist eine 
unter Staatsgarantie stehende Anstalt, dazu bestimmt, die Geldrenten zu 
bezahlen, die infolge der Ablösungsgesetzgebung auf das verpflichtete 
Grundstück übernommen und nach der Wahl des Berechtigten nicht an 
diesen direct entrichtet, sondern an die Bank überwiesen worden sind. 
Durch diese Ueberweisung ist das durch die Ablösung entstandene For- 
derungsrecht des Berechtigten sammt Realrecht auf die LBank überge- 
gangen, wogegen die Bank Rentenbriefe für den Berechtigten ausgefertigt 
hat. Die LBank ist für Ueberweisung der Renten am 31. März 1859, 
für Ausfertigung der Rentenbriefe am 1. October 1859 geschlossen wor- 
den (Ges. vom 17. März 1832 S. 163 8S8 37, 38, Ges. vom 20. Sep- 
tember 1855 S. 595 § 2, Bek. vom 21. Januar 1860 S. 21, Ges. 
vom 17. März 1832 S. 267 nebst AVO. vom 30. December 1833 
S. 1 des Ges.= und VOB. von 1834, Ges. vom 25. Februar 1888 
S. 63). Von den Bestimmungen des Ges. von 1832 sind als noch 
geltend folgende hervorzuheben: Jedem Rentenpflichtigen steht frei, nach 
halbjähriger Kündigung die Renten, soweit sie mit 4 . ohne Rest theil- 
 
	        
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