Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Landstallamt — Landtag. 393 
bar sind, durch Baarzahlung oder Einzahlung von LBriefen zu tilgen 
oder zu mindern (Ges. 8§§ 8—10, AVO. 8§ 16—20, VO. vom 9. März 
1837 S. 14 §§ 12—18). Die Renten werden auf Grund von Ge- 
neral= und Localrentencatastern in 4 Terminen in den Städten RStd. 
durch den Stadtrath, im Uebrigen durch die Ortssteuereinnehmer nach 
den für die Staatssteuern (s. Steuererhebung) geltenden Grundsätzen ver- 
einnahmt (Ges. § 11, AVO. §§ 7—15, VO. vom 25. November 1843 
S. 252). Die Rentenbriefe sind in rechtlicher Beziehung den Staats- 
papieren gleichgestellt. Die Zinsen werden halbjährlich zu Ostern und 
Michaelis bei der LBank ausgezahlt (Ges. §§ 12—16, 18, AVO. s 23), 
die Zinsscheine in gleicher Weise, wie die der Staatspapiere (s. Staats- 
schuldenwesen) von den Staatscassen angenommen. Die /8 , welche 
die Bank gewinnt, indem sie von den Pflichtigen 4% erhebt, an die 
Berechtigten aber nur 3/ % auszahlt, werden zur Tilgung von 
Rentenbriefen verwendet. Die Einziehung der letzteren erfolgt im Wege 
der Ausloosung dergestalt, daß die Rente durch 54¼ Jahr hindurch 
fortgesetzte Rentenzahlung getilgt wird. Zur Tilgung werden auch die 
durch Capitalzahlung oder infolge Ankaufs an die Bankcasse gelangten 
Rentenbriefe verwendet (Ges. 8 17, VO. vom 9. März 1837 S. 14 
§§ 1—14, Bek. vom 21. Januar 1860 S. 21 Abs. 2, Ges. vom 25. Fe- 
bruar 1888 S. 63 88 1, 2). Bei Grundstücksabtrennungen erfolgt die 
Rentenvertheilung nach den allgemeinen, für Vertheilung von Ablösungs- 
renten geltenden Grundsätzen und unterliegt der Genehmigung des Kreis- 
steuerrathes. Bei Abtrennungen zu Straßenbauzwecken findet eine Ver- 
theilung der Rente nicht Statt (Oblastenvertheilung unter II). Die LVer- 
waltung hat ihren Sitz in Dresden und besteht in unmittelbarer Unter- 
ordnung unter das Finanzministerium aus 3 Commissaren (AVO. SI). 
Unter der Bezeichnung Landesculturrentenbankverwaltung und Altersrent- 
bankverwaltung führt die LVerwaltung von den übrigen Cassenverwaltungen 
gesondert zugleich die Geschäfte der Landesculturrentenbank und der Alters- 
rentenbank (Ges. vom 26. Nov. 1861 S. 507 8§ 23, V. vom 26. Nov. 
1861 S. 512 § 1, VO. vom 8. Febr. 1879 S. 18 8 2). 
Landstallamt, s. Pferdezucht. 
Landstreicher, s. Armenpolizei II. 
Landtag. Die einschlagenden Bestimmungen enthält Vu. §§ 61—1327, 
Ges. vom 31. März 1849 S. 58, Ges. vom 5. Mai 1851 S. 122 
8§8§ 5—8, Ges. vom 19. October 1861 S. 286 §§ IV, V, Verfassungs- 
ges. vom 3. December 1868 S. 1365 unter III, Wahlges. vom 3. De- 
cember 1868 S. 1369 mit AVO. vom 4. December 1868 S. 1378, 
Ges. vom 12. October 1874 S. 393, Verfassungsges. vom 20. April 
1892 S. 127, Ges. vom 20. April 1892 S. 128, Ges. vom 27. März 
1896 S. 43, Wahlges. vom 28. März 1896 S. 44 und A. dazu 
vom 10. October 1896 S. 141). Darnach 
A. zerfällt der L. in zwei Kammern, die in ihren Rechten gleich, zu 
gleicher Zeit und am gleichen Orte zu berufen sind (Vu. S#§ 61, 62). 
I. Ihre Zusammensetzung ist folgende: 
1) Die erste Kammer besteht aus den volljährigen Kgl. Prinzen, den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.