Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

404 Lehrerprobe — Lehrerwohnungen. 
10. März 1890 S. 42, AVO. vom 10. März 1890 S. 47 und die 
dort ersichtlichen Bestimmungen über die Auszahlung der Pension und 
der Tranksteueräquivalente). Behufs Berechnung der Pension werden 
Einkommen vom Kirchendienste, Wohnungsäquivalente, Alterszulagen und 
persönliche nicht widerrufliche Zulagen nach dem wirklichen Betrage, der 
Werth der Dienstwohnung nach bestimmten festen Sätzen in Anrechnung 
gebracht (Ges. von 1870 § 4, Ges. vom 9. April 1872 S. 119 § 32. 
MVO. vom 30. Oktober 1880 in der Zeitschr. f. V. III S. 130). 
Die Besoldung für den Fortbildungsschulunterricht ist dagegen nicht in 
Anrechnung zu bringen (AVO. von 1874 § 3211). Wer seinen wesent- 
lichen Aufenthalt im Ausland nimmt, erleidet bei Pensionen über 
600 sA einen Abzug von 10 % (Ges. vom 9. April 1872 S. 117 
§ 8, Ges. vom 9. April 1872 S. 119 § 7). Ueber das Einkommen 
jeder ständigen Stelle werden von der Rechnungsexpedition des Cultus- 
ministeriums Verzeichnisse gehalten. Ihre Grundlage bilden bei staat- 
lichen oder staatlich unterstützten Schulen die Ministeralacten, bei den 
übrigen Schulen die ½ jährigen Veränderungsanzeigen, die nach vorge- 
schriebenem Schema bei Volksschulen vom Stadtrathe bez. Bezirksschul- 
inspector, bei höheren Schulen von der Gemeindeobrigkeit einzusenden 
sind. Für Volksschulen sind Einkommencataster zu halten, deren Haupt- 
exemplar die Ministerialexpedition, deren Abschriften die vorgenannten 
Behörden führen; den letzteren sind die Veränderungen von Cataster- 
bezügen von den Lehrern anzuzeigen und bei Kirchschulstellen durch Zeug- 
niß des Kirchenvorstandes zu belegen. Die Auszahlung der Pension er- 
folgt vierteljährlich an der Cassenstelle zu Dresden, an Auswärtige durch 
die Post. Hierüber und über das sonst zur Ausführung Verordnete s. 
A#VO. vom 24. Mai 1892 S. 209, VO. vom 16. November 1896 
S. 222 und, soweit hierdurch nicht erledigt, AVO. vom 10. März 1890 
S. 47, AV O. vom 23. September 1880 S. 120 (insbes. 88 1—10, 
§8 25—27), AVO. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 16, AO. 
vom 25. August 1874 S. 155 § 32 ½. Die allgemeinen Vorschriften 
über Pensionen (s. d.), insbes. über Abtretung, Verkümmerung und Be- 
steuerung, gelten auch hier. 
Lehrerprobe, s. Probe II. 
Lehrerprüfungen. Volksschullehrer haben die Schulamtscandidatenprüfung 
und die Wahlfähigkeitsprüfung, Lehrer höherer Unterrichtsanstalten die 
Prüfung für das höhere Schulamt oder die pädagogische Prüfung, Fach- 
lehrer die Fachlehrerprüfung zu bestehen, s. Schulamtscandidaten I u. II, 
Wahlfähigkeitsprüfung, Fachlehrer, Privatlehrer. 
Lehrerseminarec, s. Seminare. 
Lehrerwohnungen. Volksschullehrer haben neben dem festen Gehalte An- 
spruch auf freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung. Die Natural- 
wohnung für den Lehrer und seine Familie soll in und außer dem Schul- 
gebäude mindestens 2 Stuben, 2 Kammern, Küchen-, Vorraths-, Boden- 
und Kellerräume und wenn möglich Gemüse= und Obstgarten, die Woh- 
nung für Hülfslehrer und Lehrerinnen eine Wohn-, eine Schlafstube, 
Bodenraum und Raum für Heizungsmaterial enthalten. Auf dem Lande
	        
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