Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Leichenhallen — Leichentransport. 409 
ist die Bestätigung zu versagen (obiges Ges. 8 23, VO. vom 12. Juli 
1838 S. 390 8 2, AVO. vom 20. Juli 1850 S. 184 § 3, M0O. 
vom 10. Februar 1877). Die L. sind von den Amtshauptmannschaften, 
bez. Stadträthen RStO. kostenfrei zu verpflichten (AVO. von 1850 83, 
VO. gyn 26. Juni 1873 S. 477 Abs. 4 und 5, SW B. von 1878 
S. 72). 
II. Für ihre Verrichtungen haben die L. ihre Instruction und die 
Belehrung über Leichenbehandlung zum Anhalte zu nehmen (AVO. vom 
20. Juli 1850 S. 184 88 3, 4 mit beigegebener Instruction S. 188, 
Belehrung vom 11. Januar 1851 bei Funke VI S. 536, VO. vom 
21. October 1869 S. 313 unter C). Insbesondere haben sie für recht- 
zeitige Zustellung der Leichenbestattungsscheine (s. d.) an den Geistlichen 
und an den Standesbeamten, der Todesanzeigen (s. d.) an den Standes- 
beamten (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 § 56, AVO. vom 6. No- 
vember 1875 S. 351 § 20,) und der Bescheinigungen über erfolgte 
Eintragung des Sterbefalles an den Geistlichen zu sorgen (AVO. vom 
6. November 1875 S. 351 8§ 21/, VO. vom 9. März 1876 im Cons.= 
B. S. 25, ZKB. S. 18, DKB. S. 2, Zeitschr. f. V. XIV S. 169), 
im Interesse des Vormundschaftswesens von jedem Todesfalle Anzeige 
an den Ortsrichter oder einen ihnen von der Polizeibehörde bezeichneten 
sonstigen Beamten (VO. vom 26. Juni 1873 S. 477, A#O. vom 
6. November 1875 S. 351 § 20) und bei Verdacht eines nicht natür- 
lichen Todes an die Ortsobrigkeit zu erstatten (Instr. S 14, M. vom 
1. Juni 1881 im ZKB. S. 36, SW B. S. 137, DKB. S. 37). Nicht 
öffentlich angestellte, lediglich mit Anmeldeschein zum stehenden Gewerbe- 
betrieb versehene L. sind nicht zu obigen Verrichtungen berechtigt (GO. 
§ 36, MVO. vom 14. Juli 1871). 
Leichenhallen, s. Todtenhallen. # 
Leichenöffnung. Die Vorschriften für die Gerichte giebt StPO. 88 87 
bis 90, Gesch.O. 8 666. 
Leichenpaß, s. Leichentransport. 
Leichenreden, Leichensingen, s. Begräbnißfeierlichkeiten, Begräbnißkosten. 
Leichentransport. Zum Transporte von Leichen aus dem Sterbeorte 
nach einem andern Orte zum Zwecke der Beerdigung bedarf es eines 
Leichenpasses, der von der Amtshauptmannschaft, in Städten NSt. 
vom Stadtrathe, ausgestellt wird und ertheilt werden darf, sobald durch 
Zeugniß des Bezirksarztes, in Militärlazarethen des Chefarztes, die Un- 
bedenklichkeit des Transportes bescheinigt ist und die Stolgebühren ent- 
richtet worden sind. Beim Transport von Personen, die an anstecken- 
den Krankheiten verstorben sind, und bei Transporten nach dem Aus- 
lande muß die Leiche in einem widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht 
eingeschlossen sein. Des L. und des sonst außerdem noch erforderlichen 
Begleiters bedarf es nicht bei Transporten nach dem Bestattungsplatze 
des Sterbeortes, bei Transporten auf Entfernung bis zu 10 km, die 
nicht mit Eisenbahn und nicht in ein andres Staatsgebiet erfolgen, des- 
gleichen bei Leichen, die von Polizeibehörden, Krankenhäusern 2c. an 
öffentliche Lehranstalten versendet werden, falls nicht der Tod im Ver-
	        
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