412 Locomotiven — Luftballons.
barer Stoffe, ingleichen von öffentlichen Wegen, bei Feuerung mit Stein-
kohlen oder Coak mindestens 12 m, bei Feuerung mit Holz, Braun-
kohlen oder Torf mindestens 30 m entfernt ist (VO. vom 5. September
1890 § 12 Pct. 5). Wegen des Passirens von Eisenbahnübergängen
s. Eisenbahnbetrieb I. Im Uebrigen s. Dampfkessel, Dampfwalzen,
Straßenlocomotiven.
Locomotiven. Eisenbahnlocomotiven unterliegen den Bestimmungen der
Eisenbahnbetriebsordnung (s. Eisenbahnbetrieb) und der VO. vom 5. Sep-
tember 1890 S. 121 (VO. vom 16. November 1892 S. 423 §F 4),
die übrigen L. den über Locomobilen (s. d.) oder Straßenlocomotiven
(s. d.) bestehenden Vorschriften (RBek. vom 5. August 1890 S. 163
*23, VO. vom 5. September 1890 S. 121 § 36). Die in Privat-
besitz befindlichen Eisenbahnlocomotiven für Bauzüge, Gruben= und Werk-
bahnen unterliegen der Aufsicht der Gewerbeinspectoren, die auch ihre
Locomotivführer zu prüfen hat. Macht sich die eidliche Verpflichtung der
letzteren im öffentlichen Interesse nöthig, so hat sie durch die General-=
direction der Staatseisenbahnen zu erfolgen (MO. vom 10. September
1894 und 3. Januar 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 225, 226).
Locomotivführer, s. Eisenbahnbeamte 3.
Lohndiener. Rücksichtlich des Lohndienerwesens ist eine gleiche Regelung
nachgelassen, wie rücksichtlich der Dienstmanninstitute (s. d.).
Lohnlisten. Zur Vorbereitung der Einschätzung zur Einkommensteuer hat
Jeder, der Andere gegen Gehalt oder Lohn dauernd beschäftigt, ohne
daß sie in seinem Hause wohnen, über das von ihm herrührende Ein-
kommen derselben in L. Auskunft zu ertheilen, die ihm von der Gemeinde-
behörde bis spätestens 20. November jeden Jahres zur Ausfüllung zu-
zufertigen und mit den Hauslistenbänden (s. d.) und Beamtenlisten (s. d.)
an die Bezirkssteuereinmahme abzuliefern sind (Ges. vom 2. Juli 1878
S. 129 § 36, AVO. vom 11. October 1878 S. 225 §8§ 28, 30 und
Listenformular S. 371).
Lohnschreiber, s. Abschreiber.
Lohnweber, s. Hausindustrie.
Lohnzahlung, s. Arbeitslohn.
Lootsen, s. Strompolizei, insbes. VO. vom 9. Januar 1894 S. 24 § 35
(Lootsenzwang findet in Sachsen nicht statt) und VO. vom 28. März
1892 S. 28 § 23, § 288, GO. § 313, § 34).
Lotterie, Lotteriedarlehnscasse, s. Landeslotterie, Glücksspiel.
Lüftungsrohre in Ställen, Scheunen 2c. sind zulässig, wenn sie aus feuer-
festem Material hergestellt sind und ununterbrochen über das Dach hin-
ausreichen (MVO. vom 17. Juli 1891 in der Zeitschr. f. V. XII S.
353, SWB. S. 146, DKB. S. 59).
Luftballons. Soweit Lfahrten von umherziehenden Gewerbetreibenden dar-
geboten werden, unterliegen sie der ortspolizeilichen Erlaubniß nach § 60a
event. § 33b der GO. Absturz mit Fallschirm ist zu verbieten; ob im
Uebrigen mit Verboten vorzugehen sei, bleibt den Ortspolizeibehörden
überlassen. Die Ertheilung des Wandergewerbscheins ist streng zu nehmen
(M. vom 30. April 1892 im SWB. S. 115, DEB. S. 32).