Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Lumpen — Maaße und Gewichte. 413 
Lumpen, s. Abfälle, Putzlappen. 
Lungenseuche des Rindviehs. Hierüber gelten nächst den allgemeinen Vor- 
schriften über Viehseuchen (s. d.) die Bestimmungen in §§ 45, 59—62, 
664 des RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 und §§ 70—91 der R. Instr. 
vom 27. Juni 1895 S. 357. Hiernach ist Tödtung erkrankter Thiere 
vorgeschrieben, verdächtiger Thiere nachgelassen. Bei Seuchenverdacht ist 
polizeiliche Beobachtung des Gehöfts mit Gestattung des Gebrauchs der 
Thiere, bei Seuchenausbruch Gehöftssperre vorgeschrieben. Bei größerer 
Verbreitung ist Revision der Viehbestände, Ortssperre und Verbot der 
Viehmärkte zulässig. Die Lungen getödteten oder gefallenen Viehs sind 
mindestens 1 m tief zu vergraben. Die Seuche gilt 6 Monate nach dem 
letzten Erkrankungsfalle für erloschen. Entschädigung wird nach Höhe 
von ½ des Werths (Ges. § 59), bei Einfuhr aus dem Auslande aber 
nur unter denselben Voraussetzungen, wie bei Notzkrankheit (s. d.) gewährt 
(Ges. § 613). Zur Erleichterung späterer Werthfeststellung kann auf 
Antrag und Kosten des Besitzers eine commissarische Vortaxation des noch 
gesunden Viehs stattfinden (MVO. vom 1. August 1882 im SW B. 
S. 183, Zeitschr. f. V. III S. 365). Unter dem Werthe der nach 
§ 592 des Ges. dem Besitzer verbleibenden Theile ist nicht absoluter 
Werth zu verstehen (a. O.). Ausnahmsweise sind auch die Bürgermeister 
kl. St O., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher zu Anordnung der Tödt- 
ung berechtigt (s. Viehseuchen II). Auch für die in Folge Impfung (. d.) 
umgestandenen und geschlachteten Rinder wird Entschädigung gewährt und 
die Schlachtsteuer zurückerstattet. Tuberkulose Theile geschlachteter Rinder 
sollen mit Feuer oder Chemikalien vernichtet werden (s. Fleischer). 
Lymphe. In jedem Bundesstaate ist eine Anzahl von L.Instituten (L.- 
Regenerations= und L.Versendungs-Anstalten) behufs Erzeugung und un- 
entgeltlicher Abgabe der L. an die Impfärzte zu errichten. Die Letzteren 
haben die L., soweit ihr Vorrath reicht, unentgeltlich an andere Aerzte 
abzugeben (NGes. vom 8. April 1874 S. 31 § 9, A##O. vom 20. März 
1875 S. 167 § 14) und Menschenlymphe nur ausnahmsweise zu ver- 
wenden (Instr. vom 10. Mai 1886 S. 99 § 2). Beim Auftreten 
von Ausschlagskrankheiten ist die Versendung der L. einzustellen, s. 
Impfung I. 
Maaße und Gewichte. Die Bestimmungen hierüber enthält die R. Maaß- 
und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 S. 473, abgeändert durch 
die RGes. vom 7. December 1873 S. 377 und 11. Juli 1884 S. 115 
mit Ausführung durch RBek. vom 30. October 1884 S. 215, vom 
7. und 8. Januar 1897 S. 2, das RGes. vom 26. April 1893 S. 151, 
ferner die Eichordnung vom 27., die Eichgebührentaxe vom 28. und die 
Bek. über die Zulassungsfristen vom 30. December 1884 (sämmtlich hinter 
S. 14 des RGes.-Bl. von 1885). Ergänzungen dazu giebt die Nek. 
über die äußersten Grenzen der noch zu duldenden Abweichungen vom 
27. Juli 1885 S. 263, Bek. vom 9. October 1888 im Centr.-B. 934 
über die Prüfung der Thermometer, RBek. vom 4. Mai 1888 hinter 
S. 176, vom 15. Mai 1891 hinter S. 116 (Verschiedenes betr.), vom
	        
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