Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Maskenbälle — Maximalstundenzahl. 417 
Grundstücks aufgestellt sind, dürfen gegen Feuers-, Blitz= und Explosions- 
gefahr sowohl bei der Landesanstalt (s. Gebäudeversicherung) als bei 
Privatfeuerversicherungsgesellschaften (s. d.), nicht aber bei beiden zugleich 
versichert werden. Die Landesanstalt ist jedoch zur Annahme nicht ver- 
pflichtet (Ges. vom 13. October 1886 S. 213, S. 240, §8§ 6b, 10, 
150, 157, Ges. vom 28. August 1876 S. 427 § 74, Ges. vom 5. Mai 
1892 S. 201 Art. 3). Die Versicherung dieser Gegenstände bei der 
Landesanstalt bildet eine eigne, von der Gebäudeversicherung getrennte 
Abtheilung (Abtheilung für „freiwillige Versicherung“), die ohne Mit- 
leidenheit der Gebäudeversicherung nach dem Grundsatze der Gegenseitig- 
keit sich selbst erhält (Ges. vom 13. October 1886 § 92). Diejenigen 
Vorschriften, welche ausschließlich die M. betreffen und sich insbesondere 
auf die Anmeldung, die Catastration, die Brandversicherungsbeiträge und 
die Schädenvergütung beziehen, enthält §§ 149—180 des Ges. vom 
13. October 1886 und §§ 90—98 der AVO. vom 18. November 1876 
S. 509 mit den Abänderungen der A#O. vom 14. October 1886 S. 237, 
Ges. vom 5. Mai 1892 S. 201 Art. 2, Art. 4). Soweit hier etwas 
Anderes nicht angeordnet ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen über 
Gebäudeversicherung (s. d.). 
Maskenbälle, die Privatpersonen für ihre Familien und Gäste veranstal- 
ten, bedürfen keiner besonderen Erlaubniß und dürfen nach vorheriger 
Anzeige mit Ausnahme der geschlossenen Zeiten (s. d.) jeder Zeit statt- 
finden. Oeffentliche und von geschlossenen Gesellschaften veranstaltete M. 
bedürfen der Genehmigung der Amtshauptmannschaft, in Städten Röt. 
der Ortspolizeibehörde, und sind nur in der Zeit vom 7. Januar bis 
Fastnachtsdienstag, auch weder an Sonnabenden noch an Sonntagen ab- 
zuhalten. Von der Kreishauptmannschaft kann geschlossenen Gesellschaf- 
ten die Abhaltung von M. an Sonntagen dispensationsweise gestattet 
werden. Von den Unternehmern öffentlicher M. ist ein von der Behörde 
zu bestimmender Betrag zur Ortsarmencasse zu entrichten. Die Ge- 
bühr der Behörde beträgt 10 bis 30 (MV0O. vom 4. August 1876 
im SW B. von 1876 S. 152 und Zeitschr. f. V. V S. 71, Gebühren- 
taxe vom 24. September 1876 S. 439 Ziffer 5). Die Costümbälle 
stehen den M. gleich (MVO. vom 18. October 1883 im SWB. S. 
213, 8 KB. S. 65, D#K#B. S. 70 und Zeitschr. f. V. V S. 70, M. 
vom 31. März 1885 im SW B. S. 73, D#. S. 24). Im Uebrigen 
s. Tanzmusik. 
Materialwaarenhandel, s. Handel. 
Maturitätsprüfung, s. Reifeprüfung. 
Maulkorbzwang, s. Tollwuth. 1 
Maul= und Klauen-Seuche der Wiederkäuer und Schweine. Die Be- 
stimmungen hierüber giebt RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 SS 104, 
15, 44a, Ronstr. vom 27. Juni 1895 S. 357 §§ 57—69. Im Uebri- 
gen s. Viehseuchen. 
Maximalstundenzahl. An höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) sind die 
Lehrer bis zu 24, Fachlehrer bis zu 28, Directoren bis zu 14 wöchent- 
lichen Lehrstunden verpflichtet (Ges. vom 22. August 1876 S. 317 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 27
	        
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