Militärpersonen. 427
S. 63). Die gegen Personen des Beurlaubtenstandes im Disciplinar-
wege zuerkannten Geld= und Haftstrafen werden durch die richterlichen
Beamten der Amtsgerichte vollzogen (RGes. vom 15. Februar 1875
S. 65 88 6, 7, M. vom 1. December 1879 im Il B. S. 240).
Vorläufig entlassene Militärgefangene sind auf Ersuchen des Bezirks-
commandos durch die Ortspolizeibehörde zu beaufsichtigen (MVO. vom
8. November 1892 im SWB. S. 218). Von den Militärgerichten
ausgesprochene Gefängnißstrafen, die von den bürgerlichen Behörden zu
vollstrecken sind, werden in der Strafanstalt Zwickau verbüßt (VO. vom
19. November 1889 S. 99 Pct. 8). Militärarrestaten sind dem nächsten
Truppencommando, nicht Landwehrcommando, zuzuführen (MVO. vom
15. December 1877 im Z3K#B. von 1878 S. 3). Zur Festnahme
Fahnenflüchtiger sind auch die Grenz-Steuer= und Forstbeamten ermächtigt
(VO. vom 12. September 1896 S. 135).
II. Sonstige die bürgerlichen Verhältnisse der Militärpersonen betreffende
Bestimmungen: für active M. ruht die Berechtigung zum Wählen für
Reichs= und Landtagswahlen. Sovweit hiernach wahlberechtigt, bedürfen
M. zur Annahme von Landtagsmandaten dienstlicher Genehmigung (RGes.
vom 2. Mai 1874 S. 45 § 49, Ges. vom 19. October 1861 S. 286
8 V). Zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung der kirchlichen
und politischen Gemeinden bedürfen active M. ebenfalls dienstlicher Ge-
nehmigung (obiges RGes, vom 2. Mai 1874 § 47). Zur Erwerbung
des Bürgerrechts sind active M., so lange sie sich weder ansässig machen,
noch bei mindestens dreijährigem wesentlichen Aufenthalte in der Stadt
ein stehendes Gewerbe betreiben, nicht verpflichtet (RSt O. § 208, SW.
von 1875 S. 3). Die sächsische Staatsangehörigkeit (s. d.) erwerben sie
durch den Eintritt in den sächsischen Officiersdienst. Die Theilnahme an
politischen Vereinen und Versammlungen, der Zusammentritt zu Vereinen
und Versammlungen, um über öffentliche Angelegenheiten oder militärische
Anordnungen sich zu berathen, ist activen M. untersagt (RGes. vom
2. Mai 1874 S. 45 § 493, Ges. vom 22. November 1850 S. 264
§ 28). Zu Staatssteuern haben M. vorbehältlich der Bestimmungen
über die Doppelbesteuerung (s. d.) nach den Landesgesetzen beizutragen,
jedoch ist das Militäreinkommen der Unterofficiere und Gemeinen stets,
für den Mobilmachungsfall auch dasjenige aller Angehörigen des activen
Heeres außer Betracht zu lassen (RGes. vom 2. Mai 1874 S. 45 § 40).
Bezüglich der Gemeindeleistungen (s. d. A V), Kirchenanlagen (s. d. A V)
und Schulanlagen (s. d.) steht ihnen beschränkte Befreiung zu. Die
Zwangsvollstreckung (s. d. B) wegen Geldleistungen darf auch in Ver-
waltungssachen gegen active M. erst nach erfolgter Anzeige an die vor-
gesetzte Militärbehörde (bei Officieren in der Regel den Regimentscom-
mandeur, im Uebrigen den Compagniechef), in militärischen Gebäuden
aber nur durch die Militärbehörde ausgeführt werden (CPO. 88 673,
699, Ges. vom 7. März 1879 S. 84 88§ 4, 8, Centr.-B. von 1880
S. 480, Entsch, der Kreish. Dresden vom 16. Juni 1886 in der Zeitschr.
f. V. VIII S. 86). Militärpapiere können zur Sicherung von Forde-
rungen nicht beschlagnahmt werden (s. Legitimationspapiere). Das Ver-