428 Militärpferde — Militärvereine.
zeichniß der Personen, die bei Pfändung des Diensteinkommens und der
Pension den Militärfiscus nach CPO. 8§ 730 vertreten, giebt Centr.-B.
von 1881 S. 446, MVO. vom 14. November 1881 im IMB. S. 68
und vom 30. Mai 1882 im JIMB. S. 28. Von Klagen gegen Officiere
und Militärbeamte sind deren Vorgesetzte durch die Gerichtsschreiberei zu
benachrichtigen (GeschO. 8§ 1412). Zustellungen der Verwaltungsbehörden
an Unterofficiere und Gemeine des activen Heeres erfolgen an den Compagnie=
(Schwadrons= 2c.) Chef (VO. vom 3. September 1888 S. 591 § 5).
Die RGebührenordnung für Zeugen leidet auf Personen des Soldaten-
standes ebenfalls Anwendung (RGes. vom 11. Juni 1890 S 73). In
Angelegenheiten der im Kriege verstorbenen M. soll kostenfrei expedirt
werden (VO. vom 26. März 1867 S. 94). Die sonstigen Bestimmungen
betreffen die Auswanderung (s. d.), die Ertheilung von Pässen (s. d.
II 1), den Eheconsens (s. d. III 3), die Begräbnißfeierlichkeiten (s. d. 3),
die Aufhebung (s. d. 3), die Unterbringung von M. in Frrenanstalten
(s. d.) und die Armuthszeugnisse (s. d.).
Militärpferde, s. Pferdeaushebung. Die Bestimmungen über Viehseuchen (s.
d.) leiden auf Pferde der Militärverwaltung nur beschränkte Anwendung
(RGes. vom 23. Juni 1880 § 3 in der Fassung vom 1. Mai 1894 S. 410).
Militärpflicht, s. Wehrpflicht.
Militärseelsorge. Die Bestimmungen über die M. giebt Bek. vom 15. Sep-
tember 1896 im Cons.-B. S. 75. Danach wird die evang.-luth. M.
in Dresden, Leipzig und der Festung Königstein durch Militärgeistliche
besorgt, die das Kriegsministerium im Einvernehmen mit dem Landes-
consistorium anstellt (§86 1—7), in den andern Garnisonorten durch be-
sonders dazu beauftragte Parochialgeistliche (§88 9—14). Dem Kriegs-
ministerium wird für Angelegenheiten der M. ein aus den Mitgliedern
des Landesconsistoriums gewählter geistlicher Commissar zur Verfügung
gestellt (§§ 15— 19, VO. vom 15. September 1896 im Cons.-B. S. 81).
Die preußische Kirchenordnung ist in Sachsen nicht eingeführt (RVerf.
vom 16. April 1871 S. 64 Art. 61). Von dem durch die Eisenacher
Conferenz bearbeiteten Militärgesangbuch ist eine Ausgabe für das
sächsische Armeecorps veranstaltet worden (Bek. vom 8. December 1886
im Cons.-B. S. 93).
Militärstrafrecht s. Militärpersonen I.
Militärtransporte, s. Eisenbahnbetrieb II.
Militärvereine sind als öffentliche Vereine anzusehen, wenn sie die Aus-
bildung ihrer Mitglieder im Waffengebrauche bezwecken und das Führen
von Waffen bei gewissen Zusammenkünften oder Auszügen im Statute
bestimmt ist. Außer der sonstigen Genehmigung bedürfen sie noch der
Dispensation von dem in §§ 11, 23 des Vereinsgesetzes enthaltenen
Verbote des Erscheinens mit Waffen in Versammlungen (8K. von 1873
S. 100). Die Bestimmungen über Um= und Aufzüge, Begräbniffeierlich,
keiten (s. d.), Gebrauch von Waffen (s. d.), Abzeichen (s. d.), Fahnen=
Trommeln, Wappen 2c. enthält die M O. vom 17. October 1876 (SWW.
von 1876 S. 111). An Aufzügen zu Königs= und Kaisers-Geburtstag,
beim Sedanfest, bei Fahnenweihen und hervorragenden Jubiläen, nicht