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Namen. I. Ehefrauen führen den Familiennamen des Ehemannes, ehe-
liche Kinder den des Vaters, außereheliche den der Mutter (BB. vom
2. Januar 1863 S. 6 §§ 1632, 1801). Auch Israeliten haben erb-
liche Familiennamen und unveränderlich beizubehaltende Vornamen zu
führen, doch findet eine obrigkeitliche Ueberwachung dieser Vorschrift nicht
mehr Statt (VO. vom 12. August 1869 S. 239 § 2, VO. vom
1. December 1870 S. 343 § 2). Aenderungen von Familiennamen
werden vom Ministerium des Innern nur aus dringenden Gründen ge-
nehmigt. Nicht genehmigt werden Gesuche, die nur mit persönlichen oder
geschäftlichen Interessen begründet sind, genehmigt dagegen die Führung
von Doppelnamen und die Ablegung von Namen, die anstößig sind oder
zu Spott Veranlassung geben, namentlich wenn der Gesuchsteller sich in
amtlicher Stellung befindet (MVO. vom 27. November 1893 im SW.
S. 238, Zeitschr. f. V. XV S. 209). Inwieweit es der Eintragung
des N. in das Standesregister bedarf, s. unter Geburtsregister, Heiraths-
register, Sterberegister.
II. Der Eintrag in das Geburtsregister umfaßt außer dem N.
der Eltern und des Anzeigenden die Vornamen des Kindes. Standen
letztere zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind sie nachträglich und
längstens binnen 2 Monaten nach der Geburt anzuzeigen, welchenfalls
die Eintragung am Rande des ersten Eintrages erfolgt. Ueber diese nach-
träglichen Anzeigen, die nicht schriftlich aber bald nach der Taufe erfolgen
müssen (MVO. vom 22. Juni 1883 im SW B. S. 155, D#. S. 49,
ZKB. S. 43, Cons.-B. S. 131), haben die Standesbeamten Verzeichnisse
zu halten (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 § 221 und ‚, AVO.
vom 22. Juni 1875 S. 357 § 10, VO. vom 6. November 1875 S. 351
§ 15). Wer obiger Anzeigepflicht nicht nachkommt, kann nach dem in
Verwaltungsstrafsachen (s. d.) geordneten Verfahren mit Geld bis zu
150 oder Haft bestraft, auch vom Standesbeamten zur Anzeige unter
Androhung von Geldstrafe bis zu 15 —ü angehalten werden. Zum Er-
laß der Strafverfügung und zu Einziehung der durch die Zwangsauflage
verwirkten Strafe ist die Gemeindebehörde am Sitze des Standesamtes
zuständig (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 § 68, Ges. vom 5. No-
vember 1875 S. 349 § 11, und VO. vom 6. Nobember 1875 S. 351
§§ 5. 6 mit Formular zur Zwangsauflage S. 387). Den Standes-
beamten ist jede Beeinflussung der die Geburtsanzeige erstattenden Per-
sonen behufs sofortiger Anzeige der Vornamen untersagt, vielmehr ihre
ausdrückliche Belehrung über die nachgelassene 2monatliche Frist zur
Pflicht zu machen (MVO. vom 8. März 1880 im SWM. S. 47, 3KB.
S. 11). Der Namenseintrag ist auch nach Ablauf dieser Frist ohne
Mitwirkung des Gerichts vorzunehmen (SWB. von 1880 S. 58). Im
Standesregister einmal eingetragene Vornamen können nur im Wege des
Berichtigungsverfahrens (l. d.), ministeriell genehmigte Veränderungen des
Familiennamens dagegen durch blosen Zusatz abgeändert werden (MV0.
vom 9. December 1882 und 12. Juli 1880 in der Zeitschr. f. V. IV
S. 75,1 S. 273, MVO. vom 9. Januar 1888 in der Zeitschr. f. V.
IX S. 124 und die weiteren Entscheidungen Bd. XIV S. 121 flg.).