Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908. 219 
/l# 3. 
Jeder Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegen- 
heiten bezweckt (politischer Verein), muß einen Vorstand und eine 
Satzung haben. · 
Der Vorstand ist verpflichtet, binnen einer Frist von zwei 
Wochen nach Gründung des Vereins die Satzung sowie das Ver- 
zeichnis der Mitglieder des Vorstandes der für den Sitz des Ver- . 152 
eins zuständigen Polizeibehörde einzureichen. Uber die erfolgte 
Einreichung ist eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen. 
Ebenso ist jede Anderung der Satzung sowie jede Auderung 
in der Zusammensetzung des Vorstandes binnen einer Frist von 
zwei Wochen nach dem Eintritte der Anderung anzuzeigen. 
Die Satzung sowie die Anderungen sind in deutscher Fassung 
einzureichen. Ausnahmen von dieser Vorschrift können von der 
höheren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. 
. 
Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammentreten, um 
im Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte 
Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behäörden be- 
ruhenden öffentlichen Körperschaften zu treffen, gelten vom Tage 
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung 
der Wahlhandlung nicht als politische Vereine. 
l5. 
Wer eine öffentliche Versammlung zur Erörterung politischer 
Angelegenheiten (politische Versammlung) veranstalten will, hat 
hiervon mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versamm- 
lung unter Angabe des Ortes und der Zeit bei der Polizeibehörde 
Anzeige zu erstatten. Über die Anzeige ist von der Polizeibehörde 
sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen. 
6. 
Einer Anzeige bedarf es nicht für Versammlungen, die öffent- 
lich bekannt gemacht worden sind; die Erfordernisse der Bekannt- 
machung bestimmt die Landeszentralbehörde. v 
Einer Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlungen de 
Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen zu den auf Gesetz oder 
Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften 
vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur 
Beendigung der Wahlhandlung. 
  
 
	        
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