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III. Abstammung, Vaterschaftsanerkennung, Annahme an
Kindesstatt und sonstige Abänderungen der Standesrechte nach der stan-
desamtlichen Eintragung des Geburtsfalles sind, wenn sie durch öffentliche
Urkunden nachgewiesen werden, am Rande des Geburtseintrages zu vermerken.
Die Anerkennung eines außerehelichen Kindes darf jedoch nur dann ein-
getragen werden, wenn sie vor dem Standesbeamten erklärt und von diesem
in das Geburtsregister eingetragen oder durch gerichtliches Zeugniß (nicht
nothwendig die gerichtliche Anerkennungsurkunde selbst, s. MV.O. vom 5. De-
cember 1882 im SW. S. 240) nachgewiesen ist. Bejahung von Frage
24 des Formulars für Aufgebotsverhandlungen (s. d.) genügt zu diesem
Zwecke nicht. Liegt bei der Eheschließung bereits eine gesetzliche Vater=
schaftsanerkennung vor, so gilt sie für den Randvermerk als ausreichende
Unterlage (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 §§ 25 und 26, M.
vom 24. Mai 1879 im Z KB. S. 35, SWB. S. 119, 120, DK. Nr.
10 Beilage, und die weiteren Entscheidungen in der Zeitschr. f. V. XIV.
S. 125, S. 164). Den Pfarrämtern haben die Standesbeamten von der
nachträglichen Vaterschaftsanerkennung nach vorgeschriebenem Schema, von
den übrigen Veränderungen der Standesrechte durch Eintragsabschrift
Kenntniß zu geben (MVO. vom 28. October und VO. vom 8. Novem-
ber 1884 im Cons.-B. S. 78, SW B. S. 198, 8KB. S. 63, Zeitschr.
f. V. VI S. 92). Auch in den Stammrollen und in den zu Recru—
tirungszwecken vorübergehend von den Geistlichen noch zu führenden Ge-
burtslisten (s. d.) und auszustellenden Geburtsscheinen (s. d.) sind außer-
eheliche Kinder mit dem N. der Mutter aufzuführen, es sei denn, daß
die Geburt vor dem 1. März 1865 erfolgt und diesfalls in der 5. Rubrik
der N. des außerehelichen Vaters eingetragen wäre. Die Anerkennung
der Vaterschaft der vor dem 1. Januar 1876 geborenen unehelichen
Kinder ist von den Kirchenbuchführern auf Antrag des Vaters zu Proto-
coll zu nehmen und auf Grund des letzteren oder richterlicher oder
notarieller Urkunden im Geburtsregister zu verlautbaren (Wehrordnung
vom 22. November 1888 S. 609 § 46°), 8KB. Jahrg. 1865 S. 65,
Jahrg. 1869 S. 23 und VO. vom 15. August 1876 im Cons.-B.
S. 113, VO. vom 9. December 1879 im Cons.-B. S. 125, MV. vom.
7. Juni 1888 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 120).
IV. Die Eintragung ihnen anstößig erscheinender Vornamen in die
Geburtsregister können die Standesbeamten ablehnen. Widersprüche unter-
liegen der Beurtheilung des Gerichts, in dessen Bezirk der Standesbe-
amte seinen Sitz hat (MVO. vom 27. December 1875 im ZKB. S. 61,
Zeitschr. f. V. XIV. S. 119). Bei der Taufe sind unchristliche oder
sonst anstößige Vornamen nicht in Anwendung zu bringen; sind sie beim
Standesbeamten eingetragen, so ist dies mit dem Bemerken, daß sie bei
der Taufe nicht beigelegt worden seien, im Kirchenbuche und im kirch-
lichen Zeugnisse anmerkungsweise zu erwähnen. Ist zu einer Einigung
über die christliche Namensgebung nicht zu gelangen, so ist die Tauf-
handlung mit Hinweglassung der beanstandeten Vornamen zu vollziehen,
wegen Zulässigkeit der letzteren aber auf Antrag die Entschließung der
vorgesetzten kirchlichen Behörde einzuholen (VO. vom 13. December 1876