Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Oberrecrutirungsbehörde — Oblastenvertheilung. 443 
ständige, collegial beschließende Behörde, bestehend aus einem Präsi- 
denten, der erforderlichen Anzahl von Räthen und den vom Gesammt- 
ministerium auf Vorschlag des Präsidenten beigeordneten Revisions- 
und Canzleibeamten (88 2—6). Der Wirkungskreis umfaßt theils die 
Revision und Justification von Rechnungen über Einnahme und Ausgabe 
von Staatsgeldern und über Ab= und Zugang von Staatsgut, theils 
die Controle über den gesammten Staatshaushalt (s. d.) durch Super- 
revision der bei den Ressortministerien zur Revision und Justification ge- 
langenden Rechnung. Auf Erinnerungen der O., die durch Schriften- 
wechsel mit dem Ressortministerium nicht zur Erledigung gelangen, ent- 
scheidet das Gesammtministerium (8 19). 
Oberrecrutirungsbehörde ist die Ersatzbehörde (s. d.) dritter Instanz und 
wird durch den Kriegsminister je zur Hälfte aus Räthen der Ministerien 
des Kriegs und des Innern gebildet. In Fällen, die nach der Wehr- 
ordnung zur Entschließung der Ersatzbehörde dritter Instanz oder der 
Ministerialinstanz gehören, sind die Berichte unter der Adresse des Kriegs- 
ministeriums an die Oberrecrutirungsbehörde zu richten (§ 2 der Wehr- 
ordnung von 1888 S. 619, Bek. vom 29. October 1875 S. 341, 
MVWV0O. vom 4. November 1875). 
Oberste Schulbehörde ist das Cultusministerium (s. d.). 
Obersteuercontroleure, Obersteuerinspectoren, Oberzollinspectoren, 
s. Steuerbehörden II. 
Oblastenvertheilung. Die Vertheilung der Oblasten bei Grundstücks- 
theilungen hat in der Regel der Besitztitelberichtigung vorauszugehen, 
letztere kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen als eine „vorläufige“ 
auch vor derselben erfolgen (VO. vom 13. November 1874 S. 431, Gef. 
vom 1. und AVO. vom 2. August 1882 S. 208, S. 210). Einer Ver- 
theilung 
I. der Grundsteuern bedarf es mit Rücksicht auf die grundsätzliche 
Unveränderlichkeit der Grundsteuer nur bei Flurstücksgliederungen. Die 
Vertheilung der Steuereinheiten auf die einzelnen Theile hat nach dem 
Flächeninhalte und der Ertragsfähigkeit dergestalt zu erfolgen, daß die 
Gesammtzahl der auf dem ganzen Grundstück haftenden Steuereinheiten 
ohne Erhöhung oder Verminderung wieder hergestellt wird (Ges. vom 
9. September 1843 S. 97 § 18, Instr. vom 30. September 1843 
S. 160 §§ 21, 22). Die Vertheilung erfolgt in den Städten RSt. 
durch die Stadträthe, im Uebrigen durch die Bezirkssteuereinnahmen. Zur 
Unterstützung sind den letzteren zu diesem Zwecke öconomisch-geodätische 
Techniker (s. Vermessungsbeamte) beigegeben, die bei Flurstücksgliede- 
rungen die geodätischen Unterlagen vor der Steuerregulirung an Ort 
und Stelle zu prüfen haben, auch berechtigt sind, diese Unterlagen 
auf Antrag der Betheiligten selbst anzufertigen. Dem Dismembra- 
tionsanbringen (s. d.) ist zum Zwecke der Steuerregulirung ein ge- 
nauer Grundriß oder eine Menselblattcopie beizugeben, auch ist für ge- 
hörige Berainung und Umrechnung der alten in die neuen Maaße Sorge 
zu tragen (VO. vom 30. November 1843 S. 258 § 2 ,, Instr. vom
	        
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