Oblastenvertheilung. 445
1843 S. 258 § 2°, VO. vom 15. Februar 1844 S. 37 § 252). Die
Landrenten= und Landesculturrentenbank-Verwaltung ist zum Verzicht auf
die Rentenbelastung des Trennstücks und zur unmittelbaren Einhebung
des Rentenbeitrages vom Zubußpflichtigen ermächtigt, wenn der auszu-
werfende Beitrag nicht über 1 4 beträgt und von der Gesammtsumme
nicht über 25 K. auf die Einheit entfällt. Die Zustimmung der Be-
theiligten kann ergänzt werden (MVO. vom 28. Juli 1882 im JM.
S. 35, VO. vom 17. April 1889 S. 37, GeschO. § 528, MV. vom
24. März 1896 im JIMB. S. 18).
1) Für Abtretungen zu Eisenbahnzwecken gilt dies ebenfalls (VO.
vom 23. April 1881 S. 29 und, soweit hierdurch nicht erledigt, VO.
vom 26. Februar 1859 S. 48).
2) Dagegen sgilt bei Abtretungen zu Straßen bauzwecken der
Grundsatz, daß die Lasten des Tremstückes den übrigen Grundstücken
des bisherigen Eigenthümers zuwachsen, bezüglich der Ablösungsrenten
noch fort. Die Straßenbaubehörde hat daher nach erfolgter Würderung
und Feststellung des abzutretenden Areals gleichzeitig mit der wegen
der Grundsteuerregulirung (s. oben 1 2) an den Kreissteuerrath zu be-
wirkenden Mittheilung der Grund= und Hypothekenbehörde behufs Wahr-
nehmung der Rechte der Realgläubiger Nachricht zu geben und die
Auszahlung nicht eher bewirken zu lassen, bis ihre Unbedenklichkeit
von der Hypothekenbehörde bescheinigt worden ist. Auch die Hypotheken-
behörde bringt dabei keine Kosten in Ansatz (VO. vom 24. Januar 1853
S. 15).
die Vertheilung anderer öffentlicher Lasten erfolgt in Städten
RSt. durch die Stadträthe, im Uebrigen durch die Amtshauptmann-
schaften ((VO. vom 30. November 1843 S. 258 § 4, VO. vom
22. August 1874 S. 125 § 12;, VO. vom 12. November 1874 S. 430
Abs. 1, VO. vom 1. Mai 1883 in der Zeitschr. f. V. IV S. 272).
IV. Andere privatrechtliche Lasten sind nach den Grundsätzen des
bürgerlichen Rechts auf das Trennstück verhältnißmäßig zu vertheilen,
wobei sich die Hypothekenbehörde, soweit staatliche Gefälle in Frage
kommen, mit den Behörden für die Intradenverwaltung (s. d.) in das
Einvernehmen zu setzen hat (A#VO. vom 15. Februar 1844 S. 37
88 251, 26). Wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen
1) bei Zwangsenteignung zu Eisenbahnzwecken ist ein besonderes
Aufrufverfahren vorgeschrieben, bei dem die öffentliche Bekanntmachung
von der Amtshauptmannschaft als Enteignungsbehörde auszugehen hat.
Damit jedoch die Eisenbahnunternehmer unerwartet des Ablaufs der
Aufrufsfrist und unbeschadet des Ausgangs der zwischen dem Eigen-
thümer und dritten Personen sich ergebenden Streitigkeiten von der Amts-
hauptmannschaft sofort in den Besitz der abzutretenden Flurstücken gesetzt
werden können, ist von denselben eine Sicherheitsleistung zu bestellen, die
bis zur Beendigung des Enteignungsgeschäftes dergestalt haftet, daß die
Amtshauptmannschaft das enteignete Areal ohne vorgängige Erlegung
der Entschädigungssumme zu überweisen berechtigt ist. Niederlegung der
Entschädigungssumme hat stattzufinden, wenn entweder in Folge der