Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Oblastenvertheilung. 445 
1843 S. 258 § 2°, VO. vom 15. Februar 1844 S. 37 § 252). Die 
Landrenten= und Landesculturrentenbank-Verwaltung ist zum Verzicht auf 
die Rentenbelastung des Trennstücks und zur unmittelbaren Einhebung 
des Rentenbeitrages vom Zubußpflichtigen ermächtigt, wenn der auszu- 
werfende Beitrag nicht über 1 4 beträgt und von der Gesammtsumme 
nicht über 25 K. auf die Einheit entfällt. Die Zustimmung der Be- 
theiligten kann ergänzt werden (MVO. vom 28. Juli 1882 im JM. 
S. 35, VO. vom 17. April 1889 S. 37, GeschO. § 528, MV. vom 
24. März 1896 im JIMB. S. 18). 
1) Für Abtretungen zu Eisenbahnzwecken gilt dies ebenfalls (VO. 
vom 23. April 1881 S. 29 und, soweit hierdurch nicht erledigt, VO. 
vom 26. Februar 1859 S. 48). 
2) Dagegen sgilt bei Abtretungen zu Straßen bauzwecken der 
Grundsatz, daß die Lasten des Tremstückes den übrigen Grundstücken 
des bisherigen Eigenthümers zuwachsen, bezüglich der Ablösungsrenten 
noch fort. Die Straßenbaubehörde hat daher nach erfolgter Würderung 
und Feststellung des abzutretenden Areals gleichzeitig mit der wegen 
der Grundsteuerregulirung (s. oben 1 2) an den Kreissteuerrath zu be- 
wirkenden Mittheilung der Grund= und Hypothekenbehörde behufs Wahr- 
nehmung der Rechte der Realgläubiger Nachricht zu geben und die 
Auszahlung nicht eher bewirken zu lassen, bis ihre Unbedenklichkeit 
von der Hypothekenbehörde bescheinigt worden ist. Auch die Hypotheken- 
behörde bringt dabei keine Kosten in Ansatz (VO. vom 24. Januar 1853 
S. 15). 
die Vertheilung anderer öffentlicher Lasten erfolgt in Städten 
RSt. durch die Stadträthe, im Uebrigen durch die Amtshauptmann- 
schaften ((VO. vom 30. November 1843 S. 258 § 4, VO. vom 
22. August 1874 S. 125 § 12;, VO. vom 12. November 1874 S. 430 
Abs. 1, VO. vom 1. Mai 1883 in der Zeitschr. f. V. IV S. 272). 
IV. Andere privatrechtliche Lasten sind nach den Grundsätzen des 
bürgerlichen Rechts auf das Trennstück verhältnißmäßig zu vertheilen, 
wobei sich die Hypothekenbehörde, soweit staatliche Gefälle in Frage 
kommen, mit den Behörden für die Intradenverwaltung (s. d.) in das 
Einvernehmen zu setzen hat (A#VO. vom 15. Februar 1844 S. 37 
88 251, 26). Wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen 
1) bei Zwangsenteignung zu Eisenbahnzwecken ist ein besonderes 
Aufrufverfahren vorgeschrieben, bei dem die öffentliche Bekanntmachung 
von der Amtshauptmannschaft als Enteignungsbehörde auszugehen hat. 
Damit jedoch die Eisenbahnunternehmer unerwartet des Ablaufs der 
Aufrufsfrist und unbeschadet des Ausgangs der zwischen dem Eigen- 
thümer und dritten Personen sich ergebenden Streitigkeiten von der Amts- 
hauptmannschaft sofort in den Besitz der abzutretenden Flurstücken gesetzt 
werden können, ist von denselben eine Sicherheitsleistung zu bestellen, die 
bis zur Beendigung des Enteignungsgeschäftes dergestalt haftet, daß die 
Amtshauptmannschaft das enteignete Areal ohne vorgängige Erlegung 
der Entschädigungssumme zu überweisen berechtigt ist. Niederlegung der 
Entschädigungssumme hat stattzufinden, wenn entweder in Folge der
	        
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