446 Obstbau — Oeffentliche Wege.
öffentlichen Bekanntmachung Ansprüche dritter Interessenten geltend ge-
macht werden, oder wenn der Enteignete die Annahme der Entschädigungs-
summe verweigert, oder wenn Grundstücksbesitzer nicht freiwillig vor er-
folgter Bezahlung in Ueberweisung des Trennstückes willigen und dritte
Interessenten vorhanden sind, welchenfalls die Ueberweisung nach erfolgter
Niederlegung ausgesprochen werden kann. Nur wenn es zu einer der-
artigen Niederlegung kommt, bedarf es der Mitwirkung der Amtshaupt-
mannschaft bei der Auszahlung der Entschädigungssumme (Ges. vom
3. Juli 1835 S. 371 § 9, VO. vom 14. März 1836 S. 72 Pct. 3,
MVVO. vom 8. Februar 1875 im SW. S. 37, MV0O. vom 16. Fe-
bruar 1875 im JM . S. 8). Die Bekanntmachung hat zu unter-
bleiben, wenn das Grundstück, wie dieß bei nur vorübergehender Be-
nutzung zu Bauzwecken der Fall ist, keine bleibende Werthverminderung
erleidet, und muß nur dann eine öffentliche sein, wenn unbekannte In-
teressenten vorhanden sind (MVO. vom 27. Juli 1886 in der Zeitschr.
f. V. VII S. 313). Das Gericht kann zum Zwecke der Besitztitel-
berichtigung von der Enteignungsbehörde zwar ein Zeugniß über die ein-
zelnen Eigenthumsveränderungen, was am Besten durch Bezugnahme auf
die tabellarische Zusammenstellung der Steuerbehörde (s. oben 11) ge-
schieht, sowie über die erfolgte Zahlung oder Niederlegung der Ent-
schädigungssummen, nicht aber den Nachweis der einzelnen Entschädigungs-
capitale, des erfolgten Aufrufs und der etwaigen Widersprüche Dritter
verlangen (MVO. vom 25. November 1880 im SW. S. 243 und in
der Zeitschr. f. V. II S. 34).
2) Bei Abtretungen zu Straßenbauzwecken gelten die oben unter
II 2 aufgeführten Bestimmungen (MO. vom 15. October 1875 in
der Zeitschr. f. R. S. 470).
Obstvau, s. Landwirthschaft, Chausseebäume.
Obsthütten, s. Branntweinschank.
Oeconomisch-geodätische Techniker, s. Vermessungsbeamte.
Oefen, s. Feuerungsanlagen.
Oeffentliche Aemter, s. Amtsverlust.
Oeffentliche Bekanntmachungen, s. Amtsblätter, Polizeibehörden I.
Oeffentliche Cassen, s. Cassenwesen.
Oefientliche Flüsse, s. Fließende Gewässer.
Oeffentliche Wege. I. Als hauptsächlichstes Kennzeichen öffentlicher
Wege gilt, daß der Weg thatsächlich von Jedem widerspruchslos benutzt
wird, steuerfrei ausgemessen und im Flurbuche als besonderes Flurstück
eingetragen ist. Die letztere Thatsache ist für sich allein nicht ausschlag-
gebend, begründet jedoch eine gewisse Vermuthung für die Oeffentlichkeit,
die nur dann als widerlegt gilt, wenn die Irrthümlichkeit des Eintrages
im Flurbuche nachgewiesen worden ist. Haben die Besitzer der anliegen-
den Grundstücke die steuerfreie Ausmessung ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigt, so sind sie und ihre Nachbesitzer mit etwaigen Widersprüchen
gegen Benutzung des Weges als eines öffentlichen abzuweisen (M.
vom 23. Mai 1848, vom 3. Mai 1858, vom 25. Mai 1864). Das
Wegebaugesetz kennt nur Fahrwege und Fußwege; der Begriff „beschränkt