Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

450 Ortsarmenordnung — Ortsbauordnung. 
Ortsarmenordnung. Die Errichtung derselben gebührt der „Obrigkeit“ mit 
Zuziehung des „Armenvereins“. Auf Ansuchen wird dazu die Bestätigung 
der „Regierungsbehörde“ ertheilt (Arm.-Ordg. vom 22. October 1840 
S. 257 8 84). Als Form kann die des Ortsstatuts (s. d. I) gewählt 
werden (MVO. vom 12. April 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 424). 
Ortsarmenverbände. Die böffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger er- 
folgt durch den Landarmenverband (s. d.) und O. Die letzteren sind an 
die Stelle der früheren Heimathsbezirke getreten. Jedes Grundstück hat 
einem O. anzugehören. In der Regel bildet jeder Gemeindebezirk zu- 
gleich einen O., jedoch ist auf Vereinigung kleinerer Gemeinden zu einem 
O. hinzuwirken. Grundstücke, die außerhalb des Gemeindeverbandes stehen, 
sind zu diesem Zwecke mit der Gemeinde zu vereinigen, mit der sie be- 
reits für andere, z. B. Wegebauzwecke, in Verbindung stehen, in Ermange- 
lung dieses Anhaltes mit der Gemeinde, in deren Flur oder der zunächst 
sie gelegen sind. Die Leitung der Bildung der O. liegt den Amtshaupt- 
mannschaften ob. Werden die Grenzen derselben von einem Heimaths- 
bezirke durchschnitten, so hat die Kreishauptmannschaft zu bestimmen, 
welcher Amtshauptmannschaft die verwaltungsobrigkeitliche Zuständigkeit 
über den O. zustehe. Die entgültige Bezirksbildung bedarf der Geneh- 
migung der Kreishauptmannschaft (RGes. vom 6. Juni 1870 S. 1870 
S. 360 88 2—4, 6, 8, 41, VO. vom 6. Juni 1871 S. 82, Gesf. 
vom 26. November 1834 S. 449 §§ 2, 3, VO. vom 27. Juni 1835 
S. 361, VO. vom 20. August 1874 S. 113 § 6, VO. vom 15. Juni 
1876 S. 268 § 1). Jedes Staatsforstrevier, das einen selbstständigen 
Gutsbezirk bildet, ist ein besonderer O., dessen Geschäfte der Gutsvor- 
steher besorgt (MVO. vom 26. April 1888 in der Zeitschr. f. V. I 
S. 266). Im Uebrigen s. Armenunterstützung. 
Ortsbauordnung. Die Errichtung von O. ist an Orten, wo sich hierzu 
ein Bedürfniß herausstellt, thunlichst zu fördern. Erforderlich ist sie 
namentlich in Städten, deren Verhältnisse in baupolizeilicher Hinsicht 
weitergehende Ansprüche bedingen, als die Baupolizeiordnung (s. d.) für 
Städte enthält (AVO. vom 6. Juli 1863 S. 446 §8§ 2, 3, VO. vom 
27. Februar 1869 S. 51 8 2). Die Bezirksausschüsse sind bei Er- 
richtung vom O. für Landgemeinden sowie für Städte kl. St.O. in der- 
selben Weise zu betheiligen, wie bei Errichtung von Ortsstatuten (MVO. 
vom 22. November 1876 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 384 und im 
W. S. 221). Die Prüfung durch den Bezirksarzt ist sowohl bei 
Neuerrichtung als bei Abänderungen vorgeschrieben (VO. vom 28. De- 
cember 1871 S. 360 § 1). Der Genehmigung der O. gebührt dem 
Ministerium des Innern; die älteren nur mit Genehmigung der vor- 
maligen Kreisdirectionen errichteten O. haben mit Ausschluß der darin 
enthaltenen Bestimmungen über Zwangsenteignung (s. d. B II, C und D), 
noch Gültigkeit (Ges. vom 11. Juni 1868 S. 331 §§ 1, 2, BP. für 
Städte vom 6. Juli 1863 S. 662 § 1, BO. f. Dörfer vom 6. Juli 
1863 S. 680 § 3, § 1 der beiden Baupolizeiordnungen vom 27. Fe- 
bruar 1869 S. 55, S. 80, VO. vom 27. April 1870 S. 134, M. 
vom 3. Februar 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 175). Die
	        
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