Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ortsbehörden — Ortsgerichtspersonen. 451 
Punkte, auf die sich die O. zu erstrecken hat, nennt VO. vom 6. Juli 
1863 S. 646 § 4, VO. vom 27. Februar 1869 S. 51 § 3, Ges. vom 
6. Juli 1863 S. 641 §§ 3, 7, die Zwecke, zu welchen Enteignungs- 
bestimmmungen aufgenommen werden können, Ges. vom 11. Juni 1868 
S. 331 § 2. Die Grundsätze, von denen bei Prüfung und Genehmi- 
gung der O. auszugehen ist, geben die MO. vom 5. August 1880 
und 8. Januar 1890 in der Zeitschr. f. V. 1 S. 330, XI S. 145, 
namentlich aber die MO. vom 30. Sept. 1896 in der Leipz. Ztg. vom 
5. Jan. 1897. Die letztere giebt die Gesichtspuncte für Höhe und innere Ein- 
richtung der Wohngebäude und Wohnräume (s. d.)t, Hofräume (s. d.), Stellung 
und Umfang der Neben= und Hintergebäude, Dachwohnungen und Keller- 
wohnungen, Art und Kosten des Straßenbaues, Straßenrichtung, Größe und 
Tiefe der Baublöcke Herstellung freier Plätze und Vorgärten 2c. In allen 
diesen Richtungen sollen die Anforderungen an die Bauenden, je nachdem es 
sich um bereits bebautes oder der Bebauung zu erschließendes Land, um 
innere Ortstheile oder die äußere Zone, um Großstädte, kleine Städte oder 
Landgemeinden handelt, entsprechend abgestuft werden. Die Anlieger- 
beiträge sind, wo es sich nicht um Durchgangsstraßen handelt, möglichst 
niedrig zu bemessen, um die Baukosten herabzumindern und auch Minder- 
bemittelten den Erwerb eines eignen Heims zu ermöglichen. Neben- 
straßen sind daher weniger kostspielig zu befestigen und weniger breit zu 
halten. Bei Bebauung größerer Ortschaften ist auf eine ausreichende 
Zahl freier Plätze, auf Straßen mit Vorgärten und Baumpflanzungen 
Bedacht zu nehmen. Die Baublöcke dürfen nicht zu groß und tief, die 
Straßenrichtung soll thunlichst Nordost-Südwest oder Nordwest-Südost 
sein. In Landgemeinden soll thunlichst nur freie Bauweise stattfinden, 
in Städten die geschlossene Bauweise auf das Maaß des Nothwendigen 
beschränkt werden. Ein bestimmter Bruchtheil der Gesammtfläche soll von 
der Bebauung ausgeschlossen bleiben. Im Ortsinnern ist dabei auf die 
Besitzer bebauter Grundstücke thunlichst Rücksicht zu nehmen und auf 
Besserung der Wohnungsverhältnisse nur allmälich hinzuwirken. Im 
Uebrigen s. Wegebaupflicht B, Zwangsenteignung B II 22. * 
Ortsbehörden, s. Gemeindeverwaltung, Gemeindevertretung, Ortsobrigkeit. 
Ortschroniken. Alte O., soweit sie kirchliches Interesse bieten, wünscht 
das Landesconsistorium käuflich zu erwerben (Bek. vom 30. November 
1888 im Cons.-B. S. 68 und vom 8. April 1889 im Cons.-B. S. 24). 
Ortsflur, s. Flurbezirk, Gemeindebezirk. 
Ortsgerichtspersonen sind lediglich Urkundspersonen der Gerichte. Ihre 
polizeilichen Obliegenheiten sind auf die jetzigen Ortspolizeibehörden 
(Bürgermeister, Gemeindevorstände, Gutsvorsteher) übergegangen (A##. 
vom 22. August 1874 S. 125 § 2). Zur Ausstellung von Nothschlag- 
zeugnissen (s. d.) sind sie auch künftig noch ermächtigt. Den Bestim- 
mungen über Rechtsconsulenten (s. d.) unterliegen sie bei Beschränkung 
ihrer Geschäfte auf den Gemeindebezirk nicht. Die Genehmigung zur 
Abhaltung von Grundstücksversteigerungen (s. Auctionen 1) ist ihnen nicht 
zu ertheilen (MVO. vom 13. April 1893 in der Zeitschr. f. V. XIV. 
S. 278). Für ihre Gebühren und Auslagen gilt die Gebührenordnung 
29°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.