458 Patente — Patronat und Collatur.
Patente, s. Erfindungspatente.
Pathen, s. Taufzeugen.
Patronat und Collatur. A. über Kirchen und kirchliche Stiftungen:
I. Bei landesherrlichem Patronat gebührt die Besetzung geistlicher
Stellen (s. Geistliche VI), die mit einer Superintendentur nicht verbun-
den sind, dem Landesconsistorium. Lehnt der Kirchenvorstand alle vom
Landesconsistorium vorgeschlagenen Bewerber ab, so erfolgt die Besetzung
durch die in evangelicis beauftragten Staatsminister. Denselben ge-
bührt die Anstellung der Geistlichen an der evangelischen Hofkirche und
und der Superintendenten, wobei dem Landesconsistorium das Vorschlags-
recht zukommt. Die Wahrnehmung und Ausübung der landesherrlichen
Verwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens (s. Kirchenvermögen B)
der dem landesherrlichen Patronate unterstehenden Kirchen, kirchlichen
Stiftungen und Anstalten, insbesondere die Genehmigung zu allen hier-
bei vorkommenden kirchlichen Bauten gebührt dem Landesconsistorium
(Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5 Pct. 9, 10 und 20,
AVO. vom 22. Juni 1875 S. 271 § 78). Vom Landesconsistorium
frei besetzt werden die ersten 5 im Kalenderjahr freiwerdenden und unter
gewissen Voraussetzungen die neu begründeten geistlichen Stellen bei ihrer
erstmaligen Besetzung, vorläufig jedoch nur soweit sie unter landesherr-
lichem Patronat stehen (Kirchenges. und Bek. v. 8. Dec. 1896 S. 226, 228).
II. Ueber Privat-Patronat und Collatur gelten die Bestimmungen
in § 10 der Beilage unter O zum Ges. vom 11. August 1855 S. 150
(s. auch Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 347) mit folgenden Ab-
änderungen: Die Ernennung (das eigentliche Collaturrecht) und Einfüh-
rung der Designirten in das Amt regelt sich nach den neueren Bestim-
mungen über das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen (s. Geist-
liche VI, Kirchschulstellen B, Kirchendiener), wonach mit gewissen Aus-
nahmen für die Fälle des Devolutionsrechts, der Fristversäumniß und
der Bestellung von Hülfsgeistlichen die Bewerbung beim Collator zu er-
folgen, dieser dem Kirchenvorstande drei von ihm geeignet befundene Be-
werber zu benennen, zur Gastpredigt Einladung zu erlassen, den Ge-
wählten dem Landesconsistorium zu präsentiren, nach erfolgter Annahme
der Designation durch letzteres die Vocationsurkunde auszufertigen und
bei der Einweisung auszuhändigen hat. In Städten RSt. wird das
Collaturrecht durch den Stadtrath und, wo dieser mit den Stadtverord-
neten zum Stadtgemeinderathe (s. d.) verschmolzen ist, durch den letzteren
ausgeübt (RStO. 88 117, 98 jet. 68). Von jeder Erledigung sind
die Collatoren durch die Superintendenten in Kenntniß zu setzen (VO.
vom 22. November 1881 im Cons.-B. S. 290). Die Ehrenrechte des
Patrons, insbesondere das Recht der Fürbitte, der Kirchentrauer (s. d.)
und des Ehrenplatzes in der Kirche, bestehen fort (Beilage unter O
§ 108). Das dem Kirchenpatron zustehende Schutz= und Aufsichtsrecht
erleidet diejenigen Beschränkungen, die sich aus der Einsetzung der Kirchen-
vorstände ergeben. Der Patron hat im Kirchenvorstande Sitz ohne
Stimme, ist von der Verwaltung jeder Zeit Kenntniß zu nehmen berech-
tigt, zu Versammlungen des Kirchenvorstandes, wenn er innerhalb Lan-