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Petroleum — Pfarramtliche Zeugnisse. 461
ständischer Anträge durch eine ständische Deputation (s. d.) verlangen
(Landtagsordnung § 15, b). Besondere Bestimmungen gelten über An-
träge auf Verfassungsänderungen (s. d.).
etroleum, s. Mineralöle, Gesundheitspolizei II.
etroleummotore, s. Motore.
etschaftstecher, s. Stempelschneider.
Pfändung, s. Zwangsvollstreckung.
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fandleiher. I. Der Gewerbebetrieb der Pfandleiher bedarf der Erlaub-
niß der unteren Verwaltungsbehörde, die zu versagen ist, wenn That-
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug
auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun und, wo dies durch Orts-
statut (s. d. II 2) festgesetzt wird, beim Mangel eines Bedürfnisses. Die
Amtshauptmannschaft hat den Bezirksausschuß zuzuziehen. Als Pfand-
leihbetrieb gilt auch der gewerbsmäßige Verkauf beweglicher Sachen mit
Gewährung des Rückkaufsrechts (GO. 8 34 Abs. 1 und 2, §§ 35,, 381,
40, 54, A# O. vom 28. März 1892 S. 28 §#§ 27, 34, 39, VO. vom
31. Juli 1879 S. 313 Pct. II). Der Gewerbebetrieb ist zu untersagen
bei Unrichtigkeit der Genehmigungsunterlagen, Mangel der bei der Geneh-
migung vorausgesetzten Eigenschaften oder Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte (GO. § 53, RGes. vom 6. Aug. 1896 S. 685 Art. 11, M. vom
14. August 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 330).
2) Der Zinsfuß, über den hinaus jede Vergütung ausgeschlossen ist,
beträgt bis zu 30 + 24 %, darüber 12 0. Die Fälligkeit des Dar-
lehns tritt nicht vor Ablauf von 6 Mopnaten ein, die Einlösung ist
jeder Zeit gestattet. Der P. hat jedes Pfandgeschäft in ein von der
Sicherheitspolizeibehörde (s. d.) zur Verwendung genehmigtes, ihr zur
jederzeitigen Einsicht offen zu haltendes Pfandbuch einzutragen und über
jedes Geschäft einen Pfandschein auszustellen. Jede Veränderung des
Geschäftsraums ist der Polizeibehörde anzuzeigen. Die Versteigerung er-
folgt am Sitze des Geschäfts öffentlich durch verpflichtete Auctionatoren
nach vorheriger Bekanntmachung in einem von der Polizeibehörde hierzu
bestimmten Blatte und nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach eingetretener
Fälligkeit. Der P. hat sein Lager gegen Feuer zu versichern und ist
bei Untergang des Pfandes klaglos. Verabredungen gegen vorstehende
Bestimmungen zu Gunsten des P. sind nichtig. Im Bedürfnißfalle können
durch Regulativ oder Anweisung noch weitere Bestimmungen getroffen
werden. Pfandleihanstalten der Gemeinden unterliegen vorstehenden Be-
stimmungen nicht, bedürfen aber ministerieller Genehmigung (GO. 8 381,
Ges. und A#VO. vom 21. April 1882 S. 97, S. 100).
3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1 werden gericht-
lich mit Geld bis zu 300 event. Haft (GO. 8§ 1471) gegen die
Bestimmungen unter 2 sowie gegen 8 475,, 8 496 des bürgerlichen Ge-
setzbuchs mit Geld bis zu 150 oder Haft bestraft (StGB. § 36015n
in der Fassung des RGes. vom 24. Mai 1880 S. 109, Ges. vom
21. April 1882 S. 97 § 15).
farramtliche Handlungen, s. Kirchliche Handlungen.
farramtliche Zeugnisse, Pfarrarchive, s. Kirchenbücher.