468 Pfingstferien — Phosphor.
1831 S. 323 Pct. 4 C 16, Bek. vom 6. December 1851 S. 23).
Soweit es nicht Vereine und Private thun, haben die Amtshauptmann-
schaften mit dem Landstallamt die Stutenmusterungen und Fohlenschauen
einzuleiten und die Kosten auf den Dispositionsfond für die Landwirth=
schaft zu übernehmen (MVO. vom 29. Januar 1884 in der Zeitschr.
f. V. V S. 173). Die nach dem RGes. über die Viehseuchen (s. d.)
den Polizeibehörden überwiesenen Geschäfte übt für das Landgestüt zu
Moritzburg, solange sich die Pferde im Gestüt befinden, der Landstall-
meister mit dem Gestütsroßarzt aus (AVO. vom 30. Juli 1895 S. 74
§ 8). Im Uebrigen s. Hufbeschlag, Veterinärcommission, Landesculturrath.
Pfingstferien, s. Schulferien.
Pflichteremplare. Von jeder Nummer einer nicht ausschließlich den
Zwecken der Wissenschaft, Kunst oder Industrie dienenden periodischen
Zeitschrift hat der Verleger gleichzeitig mit der Vertheilung und Ver-
sendung ein Exemplar gegen Empfangsbescheinigung unentgeltlich an die
Polizeibehörde des Ausgabeorts gelangen zu lassen. Die Polizeibehör=
den am Sitze einer Staatsanwaltschaft haben diese Exemplare an diese,
andere Polizeibehörden an das zuständige Gericht abzugeben, das die P.
weiter an die Bezirksstaatsanwaltschaft abgiebt, in deren Eigenthum sie
verbleiben. Die Freiexemplare enthaltenden Polizeibehörden haben nach
vorgeschriebenem Formulare vierteljährliche Berichte über Veränderungen
in der Tagespresse an die Kreishauptmannschaften zu erstatten (Res.
vom 7. Mai 1874 S. 65 § 9, Ges. vom 24. März 1870 S. 71
Art. 10, MVO. vom 14. Juli 1874 im SWB. S. 165 und in der
Zeitschr. f. R. 41 S. 370, MVO. vom 2. März 1872 im 83KB. S. 32,
SWB. von 1879 S. 214).
Pflugschleifen. Das Schleppen (s. d.) der Pf. können die Amtshaupt-
mannschaften mit Zustimmung der Wegebaupflichtigen und gegen Ueber-
nahme der Ersatzpflicht durch die Gesuchsteller dispensationsweise gestat-
ten (MV. vom 11. November 1880 im SW. S. 232 und in der
Zeitschr. f. V. II S. 38).
Pharmaceuten, s. Apotheker, Arzneiwaaren, Droguisten, Arzneitaxen.
Pharmarceutische Kreisvereine bilden die Wahlkammer für die aus der
Mitte der Apotheker dem Landesmedicinalcollegium (s. d.) zuzuordnenden
außerordentlichen Mitglieder und sind Körperschaften zu Wahrung der
gemeinschaftlichen Interessen sowohl des pharmaceutischen Berufs über-
haupt als des betreffenden Kreises. Berechtigt zum Eintritt ist jeder
zur Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte in der Gemeinde seines
Wohnorts befähigte, gesetzlich legitimirte, selbstständige Verwalter einer
pharmaceutischen Officin (VO. vom 23. März 1896 S. 84 88§ 23—38).
Pharmacopoe, s. Apotheker A. »
Phosphor. Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern aus weißem
Phosphor dürfen nur zu diesem Zwecke benutzt, in gewissen Räumen
derselben dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden (RGes. vom
13. Mai 1884 S. 49, weiter ausgeführt in Gemäßheit von § 120e
des Arbeiterschutzgesetzes durch RBek. vom 8. Juli 1893 S. 209). Im
Uebrigen gilt für Fabrikation von Phosphor nächst den allgemeinen