472 Polizeidiener — Polizeiregulative.
sich die Thätigkeit der Gendarmerie im Wesentlichen auf die Anzeige-
erstattung zu beschränken. Auch in den übrigen Ortschaften ist die Hand-
habung der Ortspolizei zunächst den örtlichen Polizeiorganen zu über-
lassen (s. Gendarmerie I 1). Um den Polizeiorganen engzusammenhängen-
der Orte die Möglichkeit zu bieten, auch außerhalb ihres Dienstbezirks
Amtshandlungen im Sinne von § 113 des StGB. vorzunehmen, ist
diesen Gemeinden die Vereinbarung empfohlen, daß sie ihre ausführen-
den Organe zugleich für die Nachbargemeinde in Pflicht nehmen dürfen
(MV0O. vom 15. October 1896). In den Landgemeinden sollen für den
Tages= und Nachtdienst besondere Personen angestellt werden (s. Nacht-
wachen). Die militärischen Wachen (s. d.) sind zur Mitwirkung bei Aus-
übung der Polizei berufen. Die Gendarmerie und die Executivbeamten
der Städte RStO. sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft (s. gericht-
liche Polizei). Die Uniformirung (s. Abzeichen) der Ortspolizeibeamten
unterliegt der Bestätigung der Kreishauptmannschaft und soll nicht zur
Verwechselung mit der Gendarmerie Veranlassung geben, auch haben sich
die ersteren der Bezeichnungen „Ortsgendarm, Stadtgendarm“ zu ent-
halten (MVO. vom 25. November 1878 im SWB. von 1879 S. 41).
Soweit Gemeindevorstände und Gutsvorsteher ihre polizeilichen Geschäfte
persönlich ausüben oder öffentliche Tanzmusik (s. d. III) von Gemeinde-
rathsmitgliedern beaufsichtigt wird, können ihnen die Amtshauptmann=
schaften das Tragen besonderer Abzeichen (s. d.) gestatten. Bei der Ent-
schließung über Vermehrung der städtischen P. haben die Stadtverordne-
ten Mitwirkungsrecht (MVO. vom 3. März 1896 in der Zeitschr. f. V.
XVII S. 327). Im Uebrigen s. niedere Gemeindebeamten.
IV. Von Antragsvergehen gegen Geisteskranke, Ehefrauen und Kinder
Seitens ihrer gesetzlichen Vertreter sollen sich die Polizeibehörden und
Gerichte benachrichtigen (VO. vom 26. September 1856 S. 380 Pct. 1,
Gesch. O. § 699). Bei Strafe bis 150 J oder Haft ist Jeder ver-
pflichtet, der Polizeibehörde bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Noth auf Erfordern Hülfe zu leisten, wenn er der Aufforderung ohne
erhebliche eigne Gefahr genügen kann (St GB. 8 36000, Feuerpolizei-
vergehen 3).
Polizeidiener, s. Polizeibehörden III.
Polizeidirection. Laut Receß vom 31. Januar 1853, bestätigt durch
Ministerialerklärung vom 9. März 1853, wird die Sicherheitspolizei der
Stadt Dresden von der königlichen P. daselbst ausgeübt. Für die Ab-
grenzung ihrer Zuständigkeit von der des Stadtraths zu Dresden als
städtischer Wohlfahrtspolizeibehörde ist die Beilage zu diesem Recesse
(Funke V S. 24) dergestalt maaßgebend, daß alle dort nicht ausdrücklich
der Wohlfahrtspolizei überwiesenen Geschäfte im Zweifel zur Sicherheits-
polizei gehören. Die Stadt Dresden zahlt zu den Kosten der P. einen
bestimmten Beitrag.
Polizeiliche Anmeldung, s. Anmeldung 1.
Polizeiliche Ausweisung, s. Ausweisung, insbesondere C III.
Polizeiofficianten, s. Polizeibehörden III.
Polizeiregulative, s. Strafandrohung I 1.