Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Presse. 477 
den zugefertigt. Außerdem wird jede Anzeige sofort durch das Gendar- 
merieblatt bekannt gemacht. Der eignen Entscheidung sind jedoch die 
Behörden dadurch, daß die Druckschrift bereits von einer andern Behörde 
beanstandet worden ist, nicht entbunden (MVO. vom 7. und 13. August 
1886 Nr. 48 und 66 II'D, IMB. S. 23 und Zeitschr. f. VVII 
S. 355, MVO. vom 23. April 1887 und vom 21. October 1889 in 
der Zeitschr. f. V. VIII S. 317, XI S. 25). Für das Aufsuchen von 
Bestellungen auf Druckschriften 2c. gelten die beschränkenden Bestimmungen 
über Handelsreisende (s. d. I) nicht; das genehmigte Druckschriftenverzeichniß 
ist jedoch auch für sie nothwendig (RGes. vom 6. August 1896 S. 685 
Art. 9). Für Elsaß-Lothringen tritt an Stelle des Wandergewerbescheins 
die Colportageerlaubniß (MVO. vom 18. Juli 1894 im SW. S. 167). 
II. Die preßpolizeilichen Beschränkungen enthält §§ 6—30 des 
RWGes. vom 7. Mai 1874 S. 65. Dieselben bestehen in der Vorschrift, 
daß jede Druckschrift den Namen und Wohnort des Druckers, Verlegers 
bez. Redacteurs enthalten und der verantwortliche Redacteur einer periodi- 
schen Zeitschrift im Deutschen Reich seinen Wohnsitz haben muß (Ges. 
6—8), in den Vorschriften über vierteljährige Veränderungsanzeigen und 
Pflichtexemplare (s. d.), in der Verpflichtung der Redacteure periodischer 
Zeitschriften zur Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen (Ges. 8 9, s. 
auch Amtsblätter), in der Berechtigung des Reichskanzlers, im Auslande 
erscheinende periodische Druckschriften auf Grund zweimaliger, binnen 
Jahresfrist erfolgter strafrechtlicher Verurtheilung, inländische Zeitschriften 
aber in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges zu verbieten (Ges. 
88 14, 15, 30#), in dem Verbote, öffentliche Aufforderungen zu Auf- 
bringung der wegen strasbarer Handlungen verwirkten Geldstrafen und 
Kosten aufzunehmen, desgleichen Anklageschriften und amtliche Schrift- 
stücke eines Strafprocesses vor deren Bekanntmachung in öffentlicher Ver- 
handlung oder vor Beendigung des Strafverfahrens zu veröffentlichen 
(Ges. §8 16, 17), in der Verantwortlichkeit des Redacteurs, Verlegers, 
Druckers und Verbreiters einer Druckschrift für Fahrlässigkeit in allen 
Fällen, in denen er nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht 
als Thäter oder Theilnehmer bestraft werden kann (Ges. § 21), endlich 
in dem unabhängig von dem Rechte richterlicher Beschlagnahme (s. d.) 
den Polizeibehörden zustehenden Rechte, Druckschriften in gewissen Fällen 
vorläufig mit Beschlag zu belegen (Ges. §§ 23—29). Die hier den 
Polizeibehörden überwiesenen Geschäfte gehören nicht zu denen, die auch 
den Bürgermeistern kl. StO., Gemeindevorständen und Gutsvorstehern 
übertragen worden sind (AVO. vom 22. August 1874 S. 125 § 10). 
Uebertretungen der preßgesetzlichen Vorschriften werden durch die Gerichte 
bestraft (Ges. §§# 18, 19, 29). Wahrheitsgetreue Berichte über Reichs- 
und Landtagsverhandlungen sind von jeder Verantwortung frei (St G. 
§ 12, Merf. vom 16, April 1871, S. 64 Art. 22). Berichte über 
einzelne aus dem Zusammenhange der Debatte losgelöste Reden fallen 
jedoch nicht unter diese Bestimmung (Zeitschr f. V. I S. 91,). 
III. Alle weitergehenden Beschränkungen waren durch das Preßgesetz 
(s. 88 1, 4) und die GO. (s. § 143) aufgehoben worden. Verboten
	        
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