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den zugefertigt. Außerdem wird jede Anzeige sofort durch das Gendar-
merieblatt bekannt gemacht. Der eignen Entscheidung sind jedoch die
Behörden dadurch, daß die Druckschrift bereits von einer andern Behörde
beanstandet worden ist, nicht entbunden (MVO. vom 7. und 13. August
1886 Nr. 48 und 66 II'D, IMB. S. 23 und Zeitschr. f. VVII
S. 355, MVO. vom 23. April 1887 und vom 21. October 1889 in
der Zeitschr. f. V. VIII S. 317, XI S. 25). Für das Aufsuchen von
Bestellungen auf Druckschriften 2c. gelten die beschränkenden Bestimmungen
über Handelsreisende (s. d. I) nicht; das genehmigte Druckschriftenverzeichniß
ist jedoch auch für sie nothwendig (RGes. vom 6. August 1896 S. 685
Art. 9). Für Elsaß-Lothringen tritt an Stelle des Wandergewerbescheins
die Colportageerlaubniß (MVO. vom 18. Juli 1894 im SW. S. 167).
II. Die preßpolizeilichen Beschränkungen enthält §§ 6—30 des
RWGes. vom 7. Mai 1874 S. 65. Dieselben bestehen in der Vorschrift,
daß jede Druckschrift den Namen und Wohnort des Druckers, Verlegers
bez. Redacteurs enthalten und der verantwortliche Redacteur einer periodi-
schen Zeitschrift im Deutschen Reich seinen Wohnsitz haben muß (Ges.
6—8), in den Vorschriften über vierteljährige Veränderungsanzeigen und
Pflichtexemplare (s. d.), in der Verpflichtung der Redacteure periodischer
Zeitschriften zur Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen (Ges. 8 9, s.
auch Amtsblätter), in der Berechtigung des Reichskanzlers, im Auslande
erscheinende periodische Druckschriften auf Grund zweimaliger, binnen
Jahresfrist erfolgter strafrechtlicher Verurtheilung, inländische Zeitschriften
aber in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges zu verbieten (Ges.
88 14, 15, 30#), in dem Verbote, öffentliche Aufforderungen zu Auf-
bringung der wegen strasbarer Handlungen verwirkten Geldstrafen und
Kosten aufzunehmen, desgleichen Anklageschriften und amtliche Schrift-
stücke eines Strafprocesses vor deren Bekanntmachung in öffentlicher Ver-
handlung oder vor Beendigung des Strafverfahrens zu veröffentlichen
(Ges. §8 16, 17), in der Verantwortlichkeit des Redacteurs, Verlegers,
Druckers und Verbreiters einer Druckschrift für Fahrlässigkeit in allen
Fällen, in denen er nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht
als Thäter oder Theilnehmer bestraft werden kann (Ges. § 21), endlich
in dem unabhängig von dem Rechte richterlicher Beschlagnahme (s. d.)
den Polizeibehörden zustehenden Rechte, Druckschriften in gewissen Fällen
vorläufig mit Beschlag zu belegen (Ges. §§ 23—29). Die hier den
Polizeibehörden überwiesenen Geschäfte gehören nicht zu denen, die auch
den Bürgermeistern kl. StO., Gemeindevorständen und Gutsvorstehern
übertragen worden sind (AVO. vom 22. August 1874 S. 125 § 10).
Uebertretungen der preßgesetzlichen Vorschriften werden durch die Gerichte
bestraft (Ges. §§# 18, 19, 29). Wahrheitsgetreue Berichte über Reichs-
und Landtagsverhandlungen sind von jeder Verantwortung frei (St G.
§ 12, Merf. vom 16, April 1871, S. 64 Art. 22). Berichte über
einzelne aus dem Zusammenhange der Debatte losgelöste Reden fallen
jedoch nicht unter diese Bestimmung (Zeitschr f. V. I S. 91,).
III. Alle weitergehenden Beschränkungen waren durch das Preßgesetz
(s. 88 1, 4) und die GO. (s. § 143) aufgehoben worden. Verboten