Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Privatirren-, Privatkrankenanstalten — Privatlehrer. 479 
1) Die Gesellschaften sind verpflichtet, Statutenänderungen und jede 
übernommene oder aufgehobene Versicherung der Behörde anzuzeigen, der 
Brandversicherungskammer jährliche bez. halbjährliche Rechnungsabschlüsse 
sowie Jahresverzeichnisse der bestehenden Versicherungen und bezahlten 
Entschädigungen zu überreichen, Sicherheit und Bevollmächtigte zu be- 
stellen, einen inländischen Ort als Sitz zu bestimmen, Beiträge zur Feuer- 
löschcasse (s. d. unter 2) zu entrichten, Versicherungen unter Stroh= und 
Schindel-Dachung bis zur Höhe von 5% des Betrages der im König- 
reiche laufenden Versicherungen zu übernehmen und ihre Acten der Be- 
hörde auf Erfordern vorzulegen (AVO. §#§8 4—8, A#O. von 1886 
8 70). S. auch Feuerversicherungsagenten. 
2) Jede Versicherung ist der Brandversicherungsbehörde (s. d.) erster 
Instanz binnen 14 Tagen von Ausstellung der Police anzumelden. Die 
Behörde hat die Policen, Policennachträge und Versicherungsscheine 
Mangel Bedenkens zum Zeichen ordnungsmäßig erfolgter Anzeige gegen 
eine von 25 K. bis zu 12 4 ansteigende Vergütung abzustempeln und 
zurückzugeben. Auf dem Antragsbogen muß sich der Abdruck der Ver- 
sicherungsbedingungen befinden. Verminderung oder Erhöhung der Ver- 
sicherungssumme sind auf den Policen nachzutragen. Die Schädenermitte- 
lung hat binnen längstens 4 Wochen vom Tage des Brandes ab zu 
erfolgen. Die Entschädigungssumme kann mit der Wirkung der Befreiung 
nicht eher ausgezahlt werden, bis die Behörde die Unbedenklichkeit der 
Zahlung bescheinigt hat. Die Zahlung hat längstens binnen 8 Tagen 
von Ausstellung des Unbedenklichkeitszeugnisses zu erfolgen. Zur Ueber- 
wachung hat die Behörde die Duplicate der Declarationen, Policen und 
Policennachträge nach der Zeitfolge des Eingangs geordnet in Acten- 
stücken zu sammeln, ein Verzeichniß der laufenden Versicherungen zu 
führen und bei Verdacht der Ueberversicherung (s. d.) Erörterungen vor- 
zunehmen. Die Bedingung, daß der Entschädigungsanspruch bei betrü- 
gerischen Angaben oder Verschweigen erlischt, soll nur geduldet werden, 
solange ihre Anwendung nicht zu unverhältnißmäßigen Härten führt 
(MV.O. vom 6. September 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 349). 
Ueber Doppelversicherung (s. d.) gelten besondere Bestimmungen (Ges. 
§6 10—15, A#O. 88§ 25—52). 
III. Die Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen enthält §88 62, 
63 der A#O. (Uebertretungen der A##.), Ges. 8§ 16, 172, 19 (Ueber- 
tretung der Vorschriften über Agenten, rechtzeitige Anzeige des Ver- 
sicherungsabschlusses, Eröffnung des Gewerbebetriebs vor erfolgter Con- 
cessionsertheilung, Versicherung der von der Privatfeuerversicherung aus- 
geschlossenen Gegenstände und Ueberversicherung). 
Privatirren-, Privatkrankenanstalten, s. Krankenanstalten A. 
Privatlehrer, Privatunterricht, Privatunterrichtsanstalten. I. P. be- 
freit nur dann von der Schulpflicht in der Volksschule, wenn er den 
Unterricht in derselben ersetzt. Neunjähriger P. entbindet von der Ver- 
pflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule, wenn er dem Unterricht 
einer mittleren oder höheren Volksschule entspricht. Ob diese Voraus- 
setzungen vorhanden sind, hat der Bezirksschulinspector zu entscheiden und 
 
	        
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