Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Provincialstände — Pulver. 483 
zu Elster nebst Stellvertreter, die Gewerbeinspectoren nebst Assistenten 
(VO. vom 1. Juni 1881 S. 129), die Directoren der Irrenklinik der 
Universität Leipzig (VO. vom 2. März 1882 S. 64), die Oberförster 
und Landbauinspectoren (VO. vom 12. Februar 1883 S. 5), die bei der 
Oberrechnungskammer angestellten Revisionsbeamten (VO. vom 3. Mai 
1886 S. 93), der städtische Branddirector und Brandmeister zu Dresden 
(VO. vom 17. Februar 1890 S. 24), der Director des städtischen Ar- 
beitshauses das. (VO. vom 21. Mai 1890 S. 83), der Director des 
Großen Gartens zu Dresden (VO. vom 14. Juli 1890 S. 93), gewisse 
Beamte der Königl. Sammlungen und Königl. Bibliothek (VO. vom 
16. September 1893 S. 224), des metereologischen Instituts (VO. vom 
16. Januar 1894 S. 51) und der Staatsschuldenverwaltung (VO. vom 
22. Januar 1894 S. 57), die Vorstände der Staatsaichämter (VO. 
vom 17. September 1894 S. 173) und des Stenographischen In- 
stituts (VO. vom 19. December 1894 im Gl. von 1895 S. 2). 
Die 
unter 2) genannten Beamten erhalten die Befugniß zum P. in der 
Regel durch Ministerialentschließung, im Departement des Innern durch 
Entschließung des Vorstandes der Behörde (A#VO. § 2, und wegen der 
Expedienten MVO. vom 30. März 1894 im SW . S. 80) und haben 
bei Unterzeichnung von Protocollen die Bezeichnung „verpflichteter Pro- 
tocollant“ beizufügen (Ges. § 2, AVO. 8§ 6). Bei ihrer Verpflichtung 
ist die Eidesnorm auf diese Befugniß ausdrücklich zu erstrecken (VO. vom 
10. Februar 1879 S. 53 § 4). Sie berechtigt in Verwaltungssachen 
zur Aufnahme jeder Art Protocolle und zur Beglaubigung von Abschriften. 
Nur bei Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen bedarf 
es der Mitwirkung und der Mitunterschrift des Vorstands oder eines 
Mitgliedes der Behörde oder eines bei derselben angestellten, juristisch 
befähigten Protocollanten (Ges. von 1867 § 5 Abs. 2b, §§ 6, 92, 
A#O. von 1867 § 7). Die eidliche Verpflichtung der Beamten solcher 
Verwaltungsstellen, deren Vorständen die Befugniß zum P. nicht zusteht, 
erfolgt durch die Amtshauptmannschaften, während diese Vorstände zu 
bloßer Abnahme des Handschlags selbstständig berechtigt sind (VO. vom 
20. Februar 1879 S. 53 § 7). Bemerkungen über Eingang, Abgang 
und Behändigung von Schriften, über Ausführung amtlicher Aufträge, 
insbesondere über Vorlegung und Mittheilung von Acten setzen die Be- 
fugniß zum P. nicht voraus (Ges. von 1867 § 8). Die Befugniß 
zum Beglaubigen von Abschriften steht nur denen zu, die zum P. nach 
8 1 der Ges. von 1867 und 1888 berechtigt sind (Ges. von 1888 
§ 2). Die einschlagenden Bestimmungen für die Gerichte giebt GeschO. 
8§§ 311—316. 
Provincialstände, s. Kreisstände, Oberlausitz. 
Prüfungszeugnisse, s. Schulprüfung, Censuren. 
Pulbver gehört zu den Sprengstoffen, deren Versendung, Verkauf und Auf- 
bewahrung den Beschränkungen der VO. vom 26. und 27. Januar 1894 
S. 59, S. 74 und ihrer Beilagen, sowie des RGes. vom 9. Juni 1884 
unterliegt (s. Entzündliche Stoffe). Schießpulverfabriken unterliegen den 
31“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.