Provincialstände — Pulver. 483
zu Elster nebst Stellvertreter, die Gewerbeinspectoren nebst Assistenten
(VO. vom 1. Juni 1881 S. 129), die Directoren der Irrenklinik der
Universität Leipzig (VO. vom 2. März 1882 S. 64), die Oberförster
und Landbauinspectoren (VO. vom 12. Februar 1883 S. 5), die bei der
Oberrechnungskammer angestellten Revisionsbeamten (VO. vom 3. Mai
1886 S. 93), der städtische Branddirector und Brandmeister zu Dresden
(VO. vom 17. Februar 1890 S. 24), der Director des städtischen Ar-
beitshauses das. (VO. vom 21. Mai 1890 S. 83), der Director des
Großen Gartens zu Dresden (VO. vom 14. Juli 1890 S. 93), gewisse
Beamte der Königl. Sammlungen und Königl. Bibliothek (VO. vom
16. September 1893 S. 224), des metereologischen Instituts (VO. vom
16. Januar 1894 S. 51) und der Staatsschuldenverwaltung (VO. vom
22. Januar 1894 S. 57), die Vorstände der Staatsaichämter (VO.
vom 17. September 1894 S. 173) und des Stenographischen In-
stituts (VO. vom 19. December 1894 im Gl. von 1895 S. 2).
Die
unter 2) genannten Beamten erhalten die Befugniß zum P. in der
Regel durch Ministerialentschließung, im Departement des Innern durch
Entschließung des Vorstandes der Behörde (A#VO. § 2, und wegen der
Expedienten MVO. vom 30. März 1894 im SW . S. 80) und haben
bei Unterzeichnung von Protocollen die Bezeichnung „verpflichteter Pro-
tocollant“ beizufügen (Ges. § 2, AVO. 8§ 6). Bei ihrer Verpflichtung
ist die Eidesnorm auf diese Befugniß ausdrücklich zu erstrecken (VO. vom
10. Februar 1879 S. 53 § 4). Sie berechtigt in Verwaltungssachen
zur Aufnahme jeder Art Protocolle und zur Beglaubigung von Abschriften.
Nur bei Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen bedarf
es der Mitwirkung und der Mitunterschrift des Vorstands oder eines
Mitgliedes der Behörde oder eines bei derselben angestellten, juristisch
befähigten Protocollanten (Ges. von 1867 § 5 Abs. 2b, §§ 6, 92,
A#O. von 1867 § 7). Die eidliche Verpflichtung der Beamten solcher
Verwaltungsstellen, deren Vorständen die Befugniß zum P. nicht zusteht,
erfolgt durch die Amtshauptmannschaften, während diese Vorstände zu
bloßer Abnahme des Handschlags selbstständig berechtigt sind (VO. vom
20. Februar 1879 S. 53 § 7). Bemerkungen über Eingang, Abgang
und Behändigung von Schriften, über Ausführung amtlicher Aufträge,
insbesondere über Vorlegung und Mittheilung von Acten setzen die Be-
fugniß zum P. nicht voraus (Ges. von 1867 § 8). Die Befugniß
zum Beglaubigen von Abschriften steht nur denen zu, die zum P. nach
8 1 der Ges. von 1867 und 1888 berechtigt sind (Ges. von 1888
§ 2). Die einschlagenden Bestimmungen für die Gerichte giebt GeschO.
8§§ 311—316.
Provincialstände, s. Kreisstände, Oberlausitz.
Prüfungszeugnisse, s. Schulprüfung, Censuren.
Pulbver gehört zu den Sprengstoffen, deren Versendung, Verkauf und Auf-
bewahrung den Beschränkungen der VO. vom 26. und 27. Januar 1894
S. 59, S. 74 und ihrer Beilagen, sowie des RGes. vom 9. Juni 1884
unterliegt (s. Entzündliche Stoffe). Schießpulverfabriken unterliegen den
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