Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Anmerkung. Einzelne niedere chirurgische Verrichtungen biebei, wie 
Aderlassen, Klystiere 2c. dürfen besonders angerechuct werden. 
4.) Für die Behandlung eines von einem tollen oder der Wuth ver- 
dächtigen Thiere gebissenen Menschen 
a) für die erste Behandlllg .... « 2fl. 
b) für jeden nachherigen Verbaodddm JAl. 
5.) Für Kranken-Besuche im Allgemeinen 
der Wund-Aerzte erster Klasse 
a#) für den erene 1fs. 
hb) für jeden folgenden fl. 
5) der Wund-Aerzte zweiter Klasse 
aa) fuͤr den ersten.. JIfl. 
bb) für jeden folgenden Jl.. 
) der Wund- Aerzte dritter und vierter Alasse. ... —si. 
S)FütbtemündltcheBerathungemchundArzteserstet Klasse mit 
einem andern gleichen Ranges oder mit einem Arzte uͤber einen 
chirurgischen Krankheitsfall, dem Wund= Arzt ifl. 
7.) Für den von einem oder mehreren Wundärzten in schweren Fällen 
einem anderen Wundarzt geleisteten Beistand jeden . fl. 
5.) Für die beständige Anwesenheit eines Wundarztes bei einem ge- 
fährlich chirurgischen Kranken nach Verschiedenheit seiner Bemü- 
hung, täglich . fl. Zokr. bis 3fl. 
9.) Fuͤr die erste ausführliche schrisüliche Darstellung eines chirurgischen 
Krankheitsfalls 
a) von einem Wundarzt erster Klassee fs. 
b) von einem zweiter Klasse . . fl. 
c) von einem dritter und vierter Klasse . JIl. 
10.) Fuͤr weitere schriftliche Krankenberichte 
a) von einem Wundarzt erster Klasse *5 45kr. bis ifl. 
b) von einem zweiter Klasse .JIfl. 
e) von Wund/ Aerzten dritter und blerter Klasse JIlfl. 
akr. 
24 kr. 
3okr. 
15kr. 
24 kr. 
16kr. 
12kr. 
Jokr. 
Sokr. 
F—kr. 
4zkr. 
Sokr. 
Sokr. 
— kr. 
24kr. 
12kr.
	        
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