Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Rechtshülfekosten. 489 
diplomatischen Wege (s. d.) zu erfolgen haben. Die Bestimmungen für 
die Gerichte giebt Gesch. O. §§ 431—458 mit Nachtr. vom 12. Juni 
1896 (JMB. S. 40, niederländische Anträge auf Beschlagnahme in 
Strafsachen betr.). 
Rechtshilfekosten. I. Verhältniß zwischen Justiz= und Verwal- 
tungsbehörden. Werden Justizbehörden von Verwaltungsbehörden um 
Vornahme von Zeugenabhörungen, Vereidungen und Verfpflichtungen, 
oder Verwaltungsbehörden durch die Gerichte ersucht, so findet gegen- 
seitige Kostenfreiheit Statt. Die Auszahlung der Sondergebühren er- 
folgt, wenn die ersuchende Behörde die Gewährung von solchen beantragt 
hat, aus der Sportelcasse des Gerichts, andernfalls durch die ersuchende 
Behörde (Gebührentaxe vom 24. September 1876 S. 439 Pct. III 4 
Abs. 2, MV0O. vom 9. October 1874). 
2) Die durch Ueberlassung der Gerichtsgefängnisse (s. d.) und Gerichts- 
diener (s. d.) entstehenden Kosten werden im Verhältnisse der königlichen 
Behörden zu einander budgetmäßig ausgeglichen, während gegenüber nicht- 
königlichen Verwaltungsbehörden hierüber andere Grundsätze gelten. 
3) Für richterliche Handlungen, zu denen die Gerichte von den Ver- 
waltungsbehörden ersucht werden, sind dagegen die Gerichtskosten von 
der Verwaltungsbehörde als Sondergebühren in Ansatz zu bringen. 
Jedoch sollen in diesem Falle königliche Verwaltungsbehörden zur Kosten- 
erstattung dann nicht verbunden sein, wenn sie selbst wegen Zahlungs- 
unfähigkeit der Kostenpflichtigen oder sonst ihrer Kosten verlustig gehen. 
Zu Vermeidung vergeblicher Anträge soll die Verwaltungsbehörde bei der 
Versicherung der JustizZbehörde, daß die Armuth des Kostenpflichtigen 
gerichtskundig sei, sich beruhigen (Gebührentaxe vom 24. September 1876 
S. 439 Pct. III 4 Abs. 3, MVO. vom 23. Mai 1877 im SMW. 
S. 104). Ueber die Kosten für Mittheilungen aus dem Strafregister 
s. d. 
II. Bei Anträgen der Verwaltungsbehörden unter sich gilt 
der Grundsatz gegenseitiger Kostenfreiheit. Die ersuchende Behörde hat 
die Verhandlungen der ersuchten Behörde bei Bemessung ihres Bausch- 
betrags zu berücksichtigen, was auch bei Anträgen zwischen Behörden 
der Ministerien des Innern und der Finanzen, nicht aber dann gilt, 
wenn auf Grund besonderer vertragsmäßiger Festsetzungen ein gemisch- 
tes Zuständigkeitsverhältniß mehrerer Verwaltungsbehörden stattfindet 
(Gebührentax# vom 24. September 1876 S. 439 Pct. III 4 Abs. 
1, Pct. III 3, VO. der Kreish. Dr. vom 2. Februar 1878, V0O. 
vom 24. September 1876 S. 438 Pct. 4). Besondere Bestimmungen 
gelten für Zwangsvollstreckungen (s. d. B 1 2) und für Anträge der 
Versicherungsanstalten (s. Altersversicherung VII). 
III. Im Verkehre mit nicht sächsischen Behörden sind in der 
Regel nur baare Auslagen zu erstatten, s. die einschlagenden Verträge 
mit Weimar, Altenburg, Coburg-Gotha, Reuß und Schwarzburg-Rudol- 
stadt (Bek. vom 1. October 1874 S. 347 und vom 11. November 1874 
S. 433), mit Oldenburg (VO. vom 7. August 1862 S. 320), Meiningen 
(VO. vom 19. September 1853 S. 191), Hessen (VO. vom 8. Juli
	        
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