Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Rechtsweg — Redefreiheit. 491 
deren Entscheidung die Beschwerde an das Finanzministerium offen. Der 
Bezirkssteuerinspector hat gegen die Einschätzung die Berufung an die 
Einschätzungscommission, gegen die Entscheidung der letzteren die Berufung 
an die Reclamationscommission. Gegen die Entscheidung der letzteren 
steht dem Kreissteuerrathe die Beschwerde an das Finanzministerium zu. 
Ueber diese entscheidet das Finanzministerium in den Fällen von § 64, 
§ 65 des Einkommensteuergesetzes nach den Vorschriften, die für Ad- 
ministrativ-Justizsachen (s. d.) gelten (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129 
§§ 48—67, Ges. vom 10. März 1894 S. 53 Art. I § 66, A##. 
vom 11. October 1878 S. 225 §§ 43—48, AuO. vom 30. Juni 
1894 S. 144 Art. 1, Instr. vom 7. December 1878 S. 522 §§ 34 flg.). 
Im Uebrigen s. die „Mittheilungen aus der Verwaltung der directen 
Steuern“. 
2) Gegen Feststellung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Um- 
herziehen findet ein R. nicht Statt (AVO. vom 11. November 1878 
S. 463 8§ 23). Auf Beschwerden über das Verfahren bei Feststellung 
der Erbschaftssteuer und des Urkundenstempels sowie über An- 
wendung des Tarifs für letzteren entscheidet das Finanzministerium 
(Ges. vom 3. Juni 1879 S. 218 Pct. II, Ges. vom 3. Juni 1879 
S. 219 Pct. 1). 
Rechtsweg, s. Justizbehörden. 
Reclamationen. Diese Bezeichnung wird sowohl für Rechtsmittel (s. d.) 
im Allgemeinen, als insbesondere für Rechtsmittel in Steuersachen ((. 
Steuerreclamation), in Sachen der Gebäudeversicherung (s. d. IV und 
VI), bei Gemeindeleistungen (s. d. A VI), Kirchenanlagen (s. d. A 1 1) 
und Schulanlagen (s. d.), von Zwischenklagen (s. d.) bei Zwangsvoll= 
streckungen und von den Anträgen auf Zurückstellung in Militärsachen ge- 
braucht. 
Reclamationscommission in Sachen der Einkommensteuer besteht aus 
dem Kreissteuerrathe als Vorsitzendem und 6 Mitgliedern, die ebenso 
wie ihre Stellvertreter zu ½/8 vom Kreisausschusse, zu ½ vom Finanz- 
ministerium gewählt werden (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129 8§ 60 
bis 62, AVO. vom 11. October 1878 S. 225 88 45, 46, AVO. vom 
30. Juni 1894 S. 144 § 22). S. auch Rechtsmittel II 1. 
Recruten haben von den Gemeinden bei der Gestellung Marschgebührnisse 
(s. d.) und im Falle der Bedürftigkeit, die der R. nachzuweisen hat, 
Bekleidungsgegenstände zu erhalten (Wehrordnung von 1888 S. 619 
8 815). Für R. ohne festen Wohnsitz hat die Gemeinde, aus der sie 
zur Stellung gebracht wurden, einzutreten (MVO. vom 29. December 
1881 im SWB. von 1883 S. 225 und Zeitschr. f. V. V S. 73). 
Recurs, s. Rechtsmittel I. 
Redacteure, s. Presse. 
Redefreiheit der Abgeordneten. Kein Landtagsabgeordneter darf außer- 
halb der Kammer wegen seiner Abstimmung oder der in Ausübung seines 
Berufs gethanen Aeußerungen zur Verantwortung gezogen werden (St GB. 
8 11, Vl. 8§ 83, Ges. vom 12. October 1874 S. 393 Pct. II). Zur 
Aufrechterhaltung der Landtags= und Geschäftsordnung sowie zur Abwehr
	        
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