492 Reformationsfest — Regierungsverwesung.
störender und beleidigender Ausdrücke dient der Ordnungsruf des Kam-
merpräsidenten. Die Personen des Reichs= und Staatsoberhauptes
dürfen nicht in die Kammerverhandlungen gezogen werden. In Bezug
auf die Königliche Familie ist die nöthige Rücksicht zu beobachten. Bei
Beschuldigungen öffentlicher Beamten sind auf Verlangen Thatsachen
und Namen anzugeben (Landtagsordnung vom 12. October 1874 S.
378 §§ 15, 27). Die R. der Reichstagsabgeordneten beruht auf Art.
30 der RVerfassung vom 16. April 1871 S. 64.
Reformationsfest ist am 31. October als ganzer Feiertag zu begehen
(Reser. vom 13. Januar 1831 S. 25 Pet. IV, VO. vom 28. März
1832 S. 333). Auch nach den Arbeiterschutzbestimmungen über Sonn-
tgsruhe (s. d.) gilt es als Festtag (AVO. vom 28. März 1892 S. 28
§ 59).
Reformirte Kirche. Nachdem die R. K. durch Mand. vom 18. März
1811 (Cod. S. 101) zur „ausgenommenen“ Confession erklärt worden
ist, sind ihre Rechtsverhältnisse geordnet worden durch Regul. vom
7. August 1818 S. 57, die Gemeinde-Verfassung durch Decret vom
29. März 1870 S. 109 mit Abänderung zu § Za (Gemeindemitglied-
schaft) durch Decret vom 6. Juni 1876 S. 267. Die einzelnen Be-
stimmungen betreffen namentlich die confessionelle Erziehung (s. d. III 1),
Tranuung (s. d. C), Gottesäcker (s. d. II) und Taufe (s. d.), das Auf-
gebot (s. d. B II) und den Confirmandenunterricht (s. d.) Im Uebrigen
s. confessionelle Verhältnisse.
Regalbergbau ist der Bergbau (s. d.) auf metallische Mineralien, ausge-
nommen Raseneisenstein (s. d.).
Regentschaftsrath ist das begutachtende Organ des Regierungsverwesers
(s. d.) sowohl in Regierungsangelegenheiten als bezüglich der Bevor-
mundung und Erziehung der Königlichen Prinzen und Prinzessinnen und
besteht aus dem Gesammtministerium (Vl. 8§8§ 14, 15, Hausges. vom
30. December 1837 im Ges.= und Verordn.-Bl. von 1838 S. 60
88 67, 68).
Regierungsbaumeister, s. Staatstechniker.
Regierungsblätter, s. Amtsblätter.
Regierungscommissare. Die Staatsminister sowie die mit ihnen oder
in ihrem Auftrage in der Kammer erscheinenden Beamten sind als R.
berechtigt, an allen Verhandlungen der Kammer Theil zu nehmen und
nach vorheriger Anmeldung jeder Zeit zu sprechen (Landtagsordnung
vom 12. October 1874 S. 378 8§8§ 29, 30, Ges. vom 21. October
1874 S. 393 Pct. II).
Regierungsverwesung tritt ein während der Minderjährigkeit des Königs
oder wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit
verhindert ist und für die Verwaltung des Landes nicht selbst Anord-
nung getroffen hat oder treffen konnte. R. ist der der Thronfolge nächste
volljährige Agnat. Er übt die Staatsgewalt und die dem Könige nach
dem Hausgesetze zustehenden Rechte unter dem Beirathe des Regent-
schaftsrathes (s. d.) in demselben Umfange, wie sie dem Könige zustehen