Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Regierungswechsel — Reichsbeamte. 493 
(BVu. §§ 9—15, Hausges. vom 30. December 1837 im Ges.= und 
Verordn.-Bl. von 1838 S. 60 §§ 63—65). 
Regierungswechsel. Bei jedem R. ist ein außerordentlicher Landtag ein- 
zuberufen (Vu. § 115). S. auch Thronfolge. 
Registerauszüge. Auszüge aus dem Standesregister (s. d.), die als gleich- 
lautend mit dem Haupt= und Nebenregister bestätigt, mit Unterschrift 
und Dienstsiegel des Standesbeamten versehen sind, haben dieselbe be- 
weisende Kraft wie die Standesregister selbst und bilden die Geburts-, 
Sterbe= und Heirathsurkunden. Jeder R. muß die zum Eintrage ge- 
hörigen Berichtigungen enthalten; an Stelle der Zusätze, Löschungen 2c. 
im Standesregister ist dagegen nur der berichtigte Wortlaut zu geben. 
Die Formulare werden den Gemeinden durch das Ministerium des In- 
nern kostenfrei geliefert. Für jeden R. ist eine Gebühr von ½ N zu 
entrichten (s. RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 8§8§ 8, 15,, 16, 
und 3 und die Formulare im Ges.= und Verordn.-Bl. von 1875 S. 381 
bis 386). Stempel ist zu den R. nicht zu verwenden. Die Gebühren 
können den Standesbeamten als Theil ihrer Entschädigung überwiesen 
werden (A#VO. vom 6. November 1875 S. 351 § 22, MVO. vom 
12. September 1876 im SW. S. 170). Ueber Geburten, Eheschließ- 
ungen und Sterbefälle österreichischer in Sachsen dienstthuender Unter- 
thanen und ihrer Angehörigen sind unentgeltliche, von der Ausfsichts- 
behörde beglaubigte R. an das Ministerium des Innern einzusenden 
(Uebereinkommen vom 21. Januar 1879 S. 178 Pct. 3b, RVertr. vom 
25. Februar 1880 im Reichsgesetzbl. von 1881 S. 4 Art. 21, M. 
vom 4. Januar 1876 im Zr##. S. 5, M. von 1878 im DKB. 
S. 40, ZKB. S. 43, MVO. vom 25. März 1887 in der Zeitschr. 
f. V. VIII S. 323 und wegen Italiens Meschl. vom 15. Mai 1889 
in der Zeitschr f. V. X S. 265). S. auch Geburtsscheine I, Todten- 
scheine J. 
Registrandennummern, s. Behördencorrespondenz I. 
Registrandenwesen, s. Actenwesen. . 
Registrirwaagen, die größere Mengen von Körnerfrüchten selbstthätig er- 
mitteln, sind zum Gebrauch im öffentlichen Verkehr von dem Eichamte 
zu stempeln (VO. vom 28. December 1883 im Ges.= und VO.-Bl. von 
1884 S. 2, MVO. vom 8. Januar 1884 im SW. S. 9, Z6#. 
S. 8, DKB. S. 4, Bek. vom 8. März 1884 im Centr.-B. S. 59). 
Regulative, s. Strafandrohung 1, Ortsstatute. 
Rehe. Die Schonzeit (Jagd III 1 und 3) dauert für Rehböcke vom 1. Fe- 
bruar bis 30. Juni, für Ricken vom 16. December bis 15. October 
(Ges. vow 22. Juni 1876 S. 299 § 3z und)h). 
Reibersdorf ist Standesherrschaft (s. d.). 
Reichsangehörigkeit, s. Staatsangehörigkeit. 
Reichsanleihe. Die fälligen Zinsscheine sind von den Bezirkssteuereinnah- 
men, Zoll-, Steuer= und Forstrentämtern an Geldesstatt anzunehmen 
(MV0O. vom 25. October 1882 in der Leipziger Zeitung Nr. 268). 
S. auch Reichsschuldbuch. 
Reichsbeamte. Auf die Rechtsverhältnisse der R. leiden, soweit nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.