Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

496 Reisekosten. 
S. 27) abgeändert und ergänzt; die Bezirksthierärzte (s. d. II) sind in 
die 6. Abstufung eingefügt worden; im Uebrigen gilt die Classeneinthei- 
lung vom 26. Januar 1875. Die Ortsentfernung wird bei Kilometer- 
berechnung (88§ 12, 13, des Ges.) von und bis zu Mitte des Orts nach 
der Mittelbach'schen Karte (MVO. vom 19. Juli 1883, Beschl. vom 
31. August 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 26, MBeschl. vom 
19. Jan. 1894 im SWB. S. 40 u. Zeitschr. f. V. XV S. 211, MVO. 
vom 13. Februar 1894 im JlM. S. 4), bei Berechnung des Umkreises 
von 2 km (8 3e des Ges.) nach der wirklich zurückzulegenden Strecke 
gerechnet. Ist ein Theil mit Eisenbahn zurückzulegen, so kommen nur 
für die übrige Strecke Kilometergebühren in Ansatz. Werden mehrere 
selbstständige Dienstreisen an einem Tage innerhalb 12 Stunden ausge- 
führt, so können nicht für jede Reise halbtägige Tagegelder in Ansatz 
gebracht werden (Schreiben vom 19. Juni 1880 und obiger Meschl-. 
vom 23. October 1886). Der Anspruch auf R. nach § 9 des Ges. setzt 
voraus, daß die Eisenbahn auch thatsächlich benutzt wurde (MV. vom 
5. October 1888 in der Zeitschr. f. V. X S. 67). Wird trotz der be- 
stehenden Eisenbahn= oder Dampsschiffsverbindung dieses Beförderungs- 
mittel nicht gewählt, so ist dies in der Kostenberechnung besonders zu be- 
gründen, falls nicht die Kilometergebühr sich niedriger stellt (Beschl. des 
Ges.-Minist. in der Zeitschr. f. V. XIV S. 50). Auch wer außerhalb 
seines Wohnorts gegen Auslösung beschäftigt ist, hat bei Dienstreisen An- 
spruch auf Tagegelder und Fortkommen (a. O.). Für Reisen nach den 
Vororten von Leipzig und Dresden wird, wenn das Reiseziel über 2½ 
km vom Stadtmittelpunkte (Hauptmarkt, Schloßplatz) entfernt ist, Fort- 
kommen mit 1,50 .& vergütet (Beschl. vom 19. August 1892 in der 
Zeitschr. f. V. XV S. 29). Befinden sich an einem Orte mehrere Bahn- 
höfe, so ist Tagegeld und Eisenbahnfahrgeld von dem dem Reiseziele 
näher gelegenen zu berechnen (Meschl. v. 6. September 1880, Mheschl. 
vom 10. October 1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 67). Wie es bei 
Enteignungsterminen zu halten sei, bestimmt MVO. vom 17. Januar 
1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 190. Die Amtshauptmannschaften 
haben den Betheiligten Fortkommen und Auslösung nie anzurechnen 
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 216). Die Amtshauptleute haben 
für sich und ihr Personal Dienstgeschirr zu halten und für ihre Person 
Fortkommen und Auslösung nicht zu beanspruchen. Wo die Benutzung 
von Eisenbahnen möglich ist, soll die des Dienstgeschirrs unterbleiben; 
der Aufwand der Hülfsarbeiter ist diesfalls aus der Staatscasse zu über- 
tragen (MVO. vom 10. Januar 1876, Ges. von 1880 § 153). Bei 
den Amtshauptmannschaften sollen Hülfsexpedienten, Diätisten und Copisten 
Reisekosten nach Classe 8 des Ges. (MVO. vom 2. October 1879), 
Bureaudiener, die zu Botengängen verwendet werden, und Beidiener eine 
Kilometergebühr von 25 K4 erhalten (MVO. vom 22. März 1876). 
Einige weitere Bestimmungen für die Amtshauptmannschaften giebt MO. 
vom 2. October 1894 Nr. 2249 I A). Die Entschädigungen für 
Dienstaufwand und Dienstgeschirr werden Staatsdienern (s. d.) monatlich 
voraus bezahlt.
	        
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