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S. 27) abgeändert und ergänzt; die Bezirksthierärzte (s. d. II) sind in
die 6. Abstufung eingefügt worden; im Uebrigen gilt die Classeneinthei-
lung vom 26. Januar 1875. Die Ortsentfernung wird bei Kilometer-
berechnung (88§ 12, 13, des Ges.) von und bis zu Mitte des Orts nach
der Mittelbach'schen Karte (MVO. vom 19. Juli 1883, Beschl. vom
31. August 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 26, MBeschl. vom
19. Jan. 1894 im SWB. S. 40 u. Zeitschr. f. V. XV S. 211, MVO.
vom 13. Februar 1894 im JlM. S. 4), bei Berechnung des Umkreises
von 2 km (8 3e des Ges.) nach der wirklich zurückzulegenden Strecke
gerechnet. Ist ein Theil mit Eisenbahn zurückzulegen, so kommen nur
für die übrige Strecke Kilometergebühren in Ansatz. Werden mehrere
selbstständige Dienstreisen an einem Tage innerhalb 12 Stunden ausge-
führt, so können nicht für jede Reise halbtägige Tagegelder in Ansatz
gebracht werden (Schreiben vom 19. Juni 1880 und obiger Meschl-.
vom 23. October 1886). Der Anspruch auf R. nach § 9 des Ges. setzt
voraus, daß die Eisenbahn auch thatsächlich benutzt wurde (MV. vom
5. October 1888 in der Zeitschr. f. V. X S. 67). Wird trotz der be-
stehenden Eisenbahn= oder Dampsschiffsverbindung dieses Beförderungs-
mittel nicht gewählt, so ist dies in der Kostenberechnung besonders zu be-
gründen, falls nicht die Kilometergebühr sich niedriger stellt (Beschl. des
Ges.-Minist. in der Zeitschr. f. V. XIV S. 50). Auch wer außerhalb
seines Wohnorts gegen Auslösung beschäftigt ist, hat bei Dienstreisen An-
spruch auf Tagegelder und Fortkommen (a. O.). Für Reisen nach den
Vororten von Leipzig und Dresden wird, wenn das Reiseziel über 2½
km vom Stadtmittelpunkte (Hauptmarkt, Schloßplatz) entfernt ist, Fort-
kommen mit 1,50 .& vergütet (Beschl. vom 19. August 1892 in der
Zeitschr. f. V. XV S. 29). Befinden sich an einem Orte mehrere Bahn-
höfe, so ist Tagegeld und Eisenbahnfahrgeld von dem dem Reiseziele
näher gelegenen zu berechnen (Meschl. v. 6. September 1880, Mheschl.
vom 10. October 1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 67). Wie es bei
Enteignungsterminen zu halten sei, bestimmt MVO. vom 17. Januar
1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 190. Die Amtshauptmannschaften
haben den Betheiligten Fortkommen und Auslösung nie anzurechnen
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 216). Die Amtshauptleute haben
für sich und ihr Personal Dienstgeschirr zu halten und für ihre Person
Fortkommen und Auslösung nicht zu beanspruchen. Wo die Benutzung
von Eisenbahnen möglich ist, soll die des Dienstgeschirrs unterbleiben;
der Aufwand der Hülfsarbeiter ist diesfalls aus der Staatscasse zu über-
tragen (MVO. vom 10. Januar 1876, Ges. von 1880 § 153). Bei
den Amtshauptmannschaften sollen Hülfsexpedienten, Diätisten und Copisten
Reisekosten nach Classe 8 des Ges. (MVO. vom 2. October 1879),
Bureaudiener, die zu Botengängen verwendet werden, und Beidiener eine
Kilometergebühr von 25 K4 erhalten (MVO. vom 22. März 1876).
Einige weitere Bestimmungen für die Amtshauptmannschaften giebt MO.
vom 2. October 1894 Nr. 2249 I A). Die Entschädigungen für
Dienstaufwand und Dienstgeschirr werden Staatsdienern (s. d.) monatlich
voraus bezahlt.