Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Religionswechsel — Rentenanleihe. 499 
nisse gerichtet werden (MVO. vom 21. Mai 1881 in der Zeitschr. f. V. 
III S. 217). 
B. In welchem Glaubensbekenntnisse der N. zu ertheilen sei 
s. unter „Confessionelle Erziehung.“ 
C. Die Beaufsichtigung des R. und der sittlich-religiösen Erziehung 
steht für die evangelisch-lutherischen Unterrichtsanstalten dem Landescon- 
sistorium unbeschadet der staatlichen Leitung des gesammten Schulwesens 
durch das Cultusministerium zu (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 
8§ 4., 54, Ges. vom 16. April 1873 S. 374 Pct. III). Das Landes- 
consistorium übt diese Aufsicht in den Gymnasien und Realgymnasien 
durch seine theologischen Mitglieder, in Realschulen durch die Superinten- 
denten, bez. das geistliche Mitglied der Kreishauptmannschaft Bautzen, 
in den Seminaren und Seminarübungsschulen durch die für die Ab- 
gangsprüfungen bestellten Commissare. Die Revisionen erfolgen in der 
Regel aller 5 Jahre (VO. vom 1. November 1877 im Cons.-B. S. 105, 
Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 54, AO. vom 26. August 
1874 S. 155 § 34°). Unter dem Landesconsistorium wird die kirch- 
liche Aufsicht über den Religionsunterricht in der Vokksschule durch 
die Superintendenten, die in der Regel im fünfjährigen Turnus die 
Schulen zu besuchen und über das Ergebniß auf die Zeit von Ostern 
bis Ostern spätestens am Himmelfahrtstage einen Jahresbericht an das 
Landesconsistorium nach vorgeschriebenem Schema zu erstatten haben, so- 
wie durch die Geistlichen (s. d. II) ausgeübt, welche die einzelnen Classen 
wiederholt besuchen und durch Vernehmen mit dem Lehrer und Bezirks- 
schulinspector die vorgefundenen Mängel abstellen sollen (Ges. vom 
26. April 1873 S. 350 § 296, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 
§ 578, VO. vom 12. April 1875 im Cons.-B. S. 29, VO. vom 
2. Juni 1881 im Cons.-B. S. 51, VO. vom 29. Juli 1896 im Cons.-B. 
S. 64). Der Kirchenbehörde ist durch den Ortsschulinspector halb- 
jährlich ein Stundenplan über den R. einzusenden (Instr. vom 6. No- 
vember 1874 § 3). Lehrer, die R. in Volksschulen zu ertheilen haben, 
sollen sich nach ihrem Amtsantritte dem Ephorus persönlich vorstellen 
(MV0O. vom 3. März 1877 im Cod. S. 545). 
D. Die Berechtigung zu Ertheilung setzt die Ablegung der vorgeschrie- 
benen Lehrerprüfungen (s. d.) voraus, jedoch sind Candidaten (s. d.) der 
Theologie, die ausschließlich als R. angestellt werden, sowohl von der 
Schulamtscandidaten-, als von der Wahlfähigkeitsprüfung befreit (Ges. 
vom 26. April 1873 S. 350 § 17,). Rehrer haben sowohl den all- 
gemeinen Amtseid als das Gelöbniß confessioneller Treue zu leisten (s. 
Religionseid). Ueber Ertheilung von Privat-R. gelten die allgemeinen 
Bestimmungen über Privatunterricht (s. d.). Vorsätzliche Verletzung der 
als RLehrer übernommenen Verfpflichtungen ist Dienstentsetzungsgrund 
(Ges. vom 26 April 1873 S. 350 § 232 00 . 
E. Im Uebrigen s. Confirmandenunterricht, Katechismusunterredungen. 
Religionswechsel, s. Confessionswechsel. 
Remunerationen sind postnumerando auszuzahlen (s. Staatsdienst). 
Rentenanleihe. Durch Ges. vom 6. Juni 1876 S. 235 ist das Finanz- 
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