500 Rentenvertheilung — Revieranstalten.
ministerium ermächtigt worden, außer den zum Umtausch der Leipzig-
Dresdner Eisenbahnactien ausgegebenen 3 % Schuldscheinen anderweit
Schuldscheine über eine 3 % Rente bis zum Betrage von 101 Millionen
in Abschnitten von 500, 1000, 3000 und 5000 J auszugeben, deren
Tilgung durch Rückkauf Seitens des Staates erfolgt und deren Zinsen
halbjährlich am 31. December und 30. Juni bei der Staatsschuldencasse
ausgezahlt werden. Dagegen werden die Zinsen der durch die Gesetze
vom 1. März 1878 S. 16, 15. August 1878 S. 198, 7. September
1878 S. 207, 22. April 1886 S. 89, 29. April 1892 S. 142,
2. April 1894 S. 106 und 15. April 1896 S. 96 ausgegebenen
3 3% Rente alljährlich am 30. September und 31. März ausgezahlt.
Die Rente kann im Staatsschuldbuch (s. d.) eingetragen werden. Die
bisherigen 4 % Staatsschuldencassenscheine sind in 3½ % umgewandelt.
Soweit dies nicht geschehen, ist zur Tilgung 3 % Rente ausgegeben und
als deren Fälligkeitstermin der 30. September und 31. März bestimmt
worden (Ges. vom 11. December 1889 S. 106, VO. vom 12. De-
cember 1889 S. 108, VO. und Bek. vom 23. Mai 1890 S. 79, S. 81).
Im Uebrigen s. Staatsschuldenwesen.
Rentenvertheilung, s. Oblastenvertheilung II.
Reparaturbauten unterliegen der Baugenehmigung (s. d.) nicht, wenn sie
weder mit Abänderungen der Feuerungsanlagen, noch mit Verminderung
der Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes verbunden sind, sondern
nur die Unterhaltung und Verbesserung des Gebäudes bezwecken (Ges.
vom 9. Zuli 1863 S. 641 § 3d, AVO. vom 6. Juli 1863 S. 646
8 18, VO. vom 27. Februar 1869 S. 51 § 8). Ueber kirchliche R.
s. Kirchliche Gebäude I 1 und II.
Republicanische Ahzeichen, s. Abzeichen.
Requisition, Requisitionskosten, s. Rechtshilfe, Rechtshilfekosten.
Reservefond. Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den
erforderlichen Hülfsmitteln zu versehen, besteht ein R., der in den Staats-
haushaltplan aufgenommen und mit diesem jedesmal besonders bewilligt
wird (Vu. 8 106).
Rettungsprämien, s. Lebensrettungsprämien.
Revaecination, s. Impfung 1 2.
Reveillen sind den Militärvereinen (s. d.) nur bei Königs= und Kaisers-
Geburtstag, sowie den Schützengesellschaften (s. d.) gestattet (MV O. vom
6. März 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 193, SWB. S. 49, ZKB.
S. 15, D#. S. 17).
Revieranstalten, Revierverbände. Beim Erzbergbau bestehen zur Wahr-
nehmung der gemeinsamen Rechte der Bergwerkseigenthümer einer Revier
Ausschüsse, die aus je 3 oder 5 durch die Bergwerksbesitzer zu wählenden
Mitgliedern gebildet werden. Jeder Bergwerksbesitzer ist verpflichtet und
berechtigt, an den zur Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke der Besitzer
bestehenden Revieranstalten Theil zu nehmen. Dem Revierausschusse liegt
die Vertretung und Verwaltung der Revieranstalten ob (Abschnitt VI des
Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und der AVO. vom 2. December
1868 S. 1294, Ges. vom 22. Mai 1851 S. 199 § 1572 und obiges