Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Revierverwalter — Rinderpest. 501 
Ges. von 1868 § 183). Die dem Vorstande und der Generalversamm- 
lung der Knappschaftscassen (s. d.) zuzuordnenden Werkbesitzer sind dem 
Revierausschuß zu entnehmen (Ges. vom 2. April 1884 S. 97 § 59). 
Für die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen der Kohlen- 
werksbesitzer ist die Bildung von Bezirksausschüssen nachgelassen (obiges 
Ges. von 1868 § 116). 
Revierverwalter, s. Staatsforstdienst, Waldungen. 
Revolution, s. Belagerungszustand, Ruhestörung. 
Revolver, s. Waffen. 
Rheder, s. Strompolizei. 
Richterprüfung, s. Vorbereitungsdienst. 
Rinderpest. Auf die R. leiden die Bestimmungen des RGes. vom 1. Mai 
1894 S. 410 über die Viehseuchen (s. d.) keine Anwendung (Ges. 8 1). 
Die zulässigen Schutzmaaßregeln sind vielmehr: Verbot oder Beschränkung 
der Einfuhr, des Transports und Handels von bez. mit Vieh, thierischen 
Rohstoffen, Rauchfutter, Streu, Lumpen, Stallgeräthen 2c., Rindvieh- 
controlle unter Bestellung von Viehrevisoren behufs Führung von Vieh- 
registern, Verkehrsperre an der Grenze, Ortssperre, Sperre der Grenz- 
mark, einzelner Ortstheile oder der Gehöfte, Verbot der Abhaltung von 
Viehmärkten in mindestens 20 km Entfernung vom Seuchenorte, Tödtung 
selbst gesunder Thiere, Vernichtung von giftfangenden Sachen, Transport- 
mitteln 2c., Desinficirung von Menschen, Gebäuden, Transportmitteln 2c., 
sowie Enteignung von Grund und Boden zur Verscharrung (RGes. vom 
7. April 1869 S. 105, R nstruction vom 9. Juni 1873 S. 147, 
RGes. vom 21. Mai 1878 S. 95). Die Reichscasse vergütet den ge- 
meinen Werth der auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, ver- 
nichteten Sachen und enteigneten Plätze sowie der nach rechtzeitiger 
Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere, die Kosten der Abschätzung, 
Tödtung, Sachenvernichtung und Desinficirung, der Desinficirung von 
Sachen jedoch nur dann, wenn dadurch wirkliche Vernichtung herbeige- 
führt oder vermieden worden ist. Ausgeschlossen von der Vergütung sind 
die Kosten der polizeilichen Beaufsichtigung der Schutzmaaßregeln (nicht 
militärische Wachen, Viehrevisoren 2c.), die Reisekosten der Commissare 
und ihres Personals, der Werth an anderen Krankheiten gefallener Thiere, 
die Nebenkosten der Desinfection, namentlich Kosten für Ausstattung und 
Betrieb der zur Verhütung der R. bestimmten Desinfectionsanstalten und 
Kosten für Stalleinrichtungen, soweit sie den Werth der zerstörten Ein- 
richtung übersteigen. Die Feststellung der Kostenrechnung erfolgt durch 
die Landesregierungen (RGes. vom 7. April 1869 § 3, MV0O. vom 
7. April 1869 § 3, MV0O. vom 19. Februar 1877 mit Liquidations-= 
schema und MVO. vom 14. November 1881 im SWB. S. 250, ZK . 
S. 62, DKB. S. 77, beide auch in der Zeitschr. f. V. III S. 71, Meschl- 
vom 12. Juni 1879 im SWB. S. 210). Sovweit hierdurch nicht er- 
ledigt, besteht das Landesges. vom 30. April 1868 S. 264 fort. Die 
Anordnung und Ausführung der vorgeschriebenen Maaßregeln steht in 
Städten RStO. den Stadträthen, im Uebrigen den Amtshauptmann- 
schaften zu, welche die Ausstellung der Erlaubnißscheine zum Handel mit
	        
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