Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Rotz= und Wurmkrankheit — Ruhestörungen. 503 
schaften mittelst Formular genehmigen, wenn ihre Länge 300 m nicht 
überschreitet; für nicht fiscalische Straßen ist die Ausführungsart zu 
wählen, die am wenigsten stört (MVO. vom 15. October und 14. No- 
vember 1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 68, S. 234, SWB. Jahrg. 
1891 S. 2). Vom Vorbehalt des Widerrufsrechts und von Forderung 
eines Bezeigungsquantums soll bei den Ent= und Bewässerungsanlagen 
des Ges. vom 15. August 1855 abgesehen werden (MVO. vom 9. März 
1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 256). 
Notz= und Wurmkrankheit der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 
Die Bestimmungen hierüber giebt RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 
§ 40—44, 59, 613, 621, 655 und RInstr. vom 27. Juni 1895 
S. 357 §§ 32—56. Die Schutzmaaßregeln sind hiernach Revision 
des Pferdebestands bei Verdacht größerer Verbreitung, Absperrung und 
Bewachung kranker oder verdächtiger Thiere, nach erfolgter Feststellung 
der Krankheit sofortige Tödtung erkrankter Thiere, Unschädlichmachung 
der Cadaver 2c. Auch bei Seuchenverdacht kann die Tödtung angeordnet 
werden. Bis zur Täödtung ist Stallsperre und veterinärpolizeiliche Be- 
obachtung, letztere auch bei bloßem Verdachte der Ansteckung, anzuordnen. 
Zur Anordnung der Tödtung sind ausnahmsweise auch die Gemeinde- 
organe ermächtigt (s. Viehseuchen II). Wegen der Entschädigung s. Vieh- 
seuchen III. Der Verkauf des Fleisches erkrankter Thiere ist verboten 
(VO. vom 21. Mai 1887 S. 73). Im Uebrigen s. Viehseuchen. 
Rouleaux, s. Farben, Schulgebäude. 
Rückfallstabellen, s. Strafregister. 
Rückkauf, s. Pfandleiher, Agenten. 
Rückkehrverbote, s. Ausweisung C III. 
Ruhegehalt, Ruhestand, s. Pension, Wartegeld. «· 
RuhestörendetLåkmWerungebührltcherwetser.L.erregt,wttdmkt 
Geldbiszu150ÆoderHaftbestraft(StGB.§360«).Unterbiese 
VorschriftfälltnachBefindenauchdasBellenlassenvonHunden(s.d.). 
Ruheftörungen. Sobald die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die 
Sicherheit der Person oder des Eigenthums durch Widersetzung wider die 
öffentliche Autorität oder Volksauflauf oder Aufruhr bedroht erscheint, 
haben bis auf Anordnung der Oberbehörden die Sicherheitspolizeibehörden 
(auch Bürgermeister kl. StO., Gemeindevorstände) das Nöthige zu ver— 
fügen, nach Befinden alle Versammlungen, öffentliche Aufzüge, Umzüge 
und Festlichkeiten zu verbieten, darauf hinzuwirken, daß öffentliche und 
Privathäuser geschlossen werden und Alle, die nicht vermöge dienstlichen 
Berufs zur Wiederherstellung der Ordnung mitzuwirken haben, sich zu 
Hause halten, schließlich aber die versammelte Menge 3 Mal, zuletzt mit 
dem Hinzufügen „zum letzten Male“ und unter Androhung der Waffen- 
gewalt, zum Auseinandergehen aufzufordern. Macht sich militärische 
Hülfe erforderlich, so geht vom Augenblicke der Antragstellung die An- 
ordnung der weiteren Maaßregeln auf den Militärbefehlshaber über. 
Der letztere ist jedoch bei Verzögerung des Antrags durch die bürger- 
liche Behörde auch ohne ihn zum selbstständigen Einschreiten berechtigt. 
Auch der Militärbefehlshaber hat zuvörderst die dreimalige Aufforderung
	        
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