Rotz= und Wurmkrankheit — Ruhestörungen. 503
schaften mittelst Formular genehmigen, wenn ihre Länge 300 m nicht
überschreitet; für nicht fiscalische Straßen ist die Ausführungsart zu
wählen, die am wenigsten stört (MVO. vom 15. October und 14. No-
vember 1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 68, S. 234, SWB. Jahrg.
1891 S. 2). Vom Vorbehalt des Widerrufsrechts und von Forderung
eines Bezeigungsquantums soll bei den Ent= und Bewässerungsanlagen
des Ges. vom 15. August 1855 abgesehen werden (MVO. vom 9. März
1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 256).
Notz= und Wurmkrankheit der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel.
Die Bestimmungen hierüber giebt RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410
§ 40—44, 59, 613, 621, 655 und RInstr. vom 27. Juni 1895
S. 357 §§ 32—56. Die Schutzmaaßregeln sind hiernach Revision
des Pferdebestands bei Verdacht größerer Verbreitung, Absperrung und
Bewachung kranker oder verdächtiger Thiere, nach erfolgter Feststellung
der Krankheit sofortige Tödtung erkrankter Thiere, Unschädlichmachung
der Cadaver 2c. Auch bei Seuchenverdacht kann die Tödtung angeordnet
werden. Bis zur Täödtung ist Stallsperre und veterinärpolizeiliche Be-
obachtung, letztere auch bei bloßem Verdachte der Ansteckung, anzuordnen.
Zur Anordnung der Tödtung sind ausnahmsweise auch die Gemeinde-
organe ermächtigt (s. Viehseuchen II). Wegen der Entschädigung s. Vieh-
seuchen III. Der Verkauf des Fleisches erkrankter Thiere ist verboten
(VO. vom 21. Mai 1887 S. 73). Im Uebrigen s. Viehseuchen.
Rouleaux, s. Farben, Schulgebäude.
Rückfallstabellen, s. Strafregister.
Rückkauf, s. Pfandleiher, Agenten.
Rückkehrverbote, s. Ausweisung C III.
Ruhegehalt, Ruhestand, s. Pension, Wartegeld. «·
RuhestörendetLåkmWerungebührltcherwetser.L.erregt,wttdmkt
Geldbiszu150ÆoderHaftbestraft(StGB.§360«).Unterbiese
VorschriftfälltnachBefindenauchdasBellenlassenvonHunden(s.d.).
Ruheftörungen. Sobald die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die
Sicherheit der Person oder des Eigenthums durch Widersetzung wider die
öffentliche Autorität oder Volksauflauf oder Aufruhr bedroht erscheint,
haben bis auf Anordnung der Oberbehörden die Sicherheitspolizeibehörden
(auch Bürgermeister kl. StO., Gemeindevorstände) das Nöthige zu ver—
fügen, nach Befinden alle Versammlungen, öffentliche Aufzüge, Umzüge
und Festlichkeiten zu verbieten, darauf hinzuwirken, daß öffentliche und
Privathäuser geschlossen werden und Alle, die nicht vermöge dienstlichen
Berufs zur Wiederherstellung der Ordnung mitzuwirken haben, sich zu
Hause halten, schließlich aber die versammelte Menge 3 Mal, zuletzt mit
dem Hinzufügen „zum letzten Male“ und unter Androhung der Waffen-
gewalt, zum Auseinandergehen aufzufordern. Macht sich militärische
Hülfe erforderlich, so geht vom Augenblicke der Antragstellung die An-
ordnung der weiteren Maaßregeln auf den Militärbefehlshaber über.
Der letztere ist jedoch bei Verzögerung des Antrags durch die bürger-
liche Behörde auch ohne ihn zum selbstständigen Einschreiten berechtigt.
Auch der Militärbefehlshaber hat zuvörderst die dreimalige Aufforderung