504 Rußbelästigungen — Sammelacten.
zum Auseinandergehen zu erlassen (Ges. vom 10. Mai 1851 S. 118
§§ 1—12, AVO. vom 22. August 1874 S. 125 § 32, Ges. vom
22. November 1850 S. 264 § 12 und Abschnitt II der königl. preußischen
Instruction über den Waffengebrauch des Militärs 2c. vom 4. Juni
1851, publicirt durch VO. vom 18. Mai 1872 S. 249). Für den
Belagerungszustand (s. d.) gelten besondere Bestimmungen. Ueber ruhe-
störenden Lärm s. d.
Rußbelästigung, s. Feuerungsanlagen.
Rußhütten sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der G0.
Russischer Leim. Den Bezirksärzten ist anheim gegeben worden, auf die
Nachtheile hinzuweisen, die aus dem Genusse von Backwaaren entstehen
können, bei denen sog. russischer Leim verwendet wird (MVO. vom
6. Juni 1878 im SMB. von 1879 S. 67).
Russische Schornsteine. Unbesteigbare Schornsteine sind nur in Gebäuden
mit harter oder dieser gleichgestellter Dachbedeckung (s. d.) zulässig, dürfen
nicht weniger als 13,5 und nicht mehr als 30 cm Querschnitt im Lichten
erhalten, sind in der Regel durch die Ausmündung zu reinigen und mit
der nöthigen Zahl von Ausgangsöffnungen zu versehen (BPO. für Städte
vom 27. Februar 1869 S. 55 § 52, BPO. für Dörfer vom 27. Februar
1869 S. 80 §8 50, Reductionstabelle vom 21. März 1870 S. 87, M.
vom 18. October 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 13).
Sabbathsheiligung, s. Sonntagsruhe.
Sachverständige. Die Gebühren der S. in Verwaltungssachen sind Ver-
läge, s. Gebühren A I, und regeln sich nach der Gebührenordnung vom
30. Juni 1878 und VO. vom 27. November 1891 (GBl. von 1892
S. 1). Ueber die S. bei den Gerichten s. GeschO. §S 415—430.
Sacramente, s. Kirchliche Handlungen.
Säbel, s. Waffen.
Sächsische Badestiftung, gegründet zum Andenken an die Anwesenheit der
Prinzessin Maria Anna zu Karlsbad, bezweckt die Gewährung von Bei-
hülfen an hülfsbedürftige Angehörige des Königreichs Sachsen zum Ge-
brauche böhmischer und sächsischer Bäder mit Ausschluß der Militär=
personen, für deren Unterstützung in Badeorten in andrer Weise gesorgt
ist, und der in den Landesanstalten Untergebrachten. Die Stiftung steht
unter Verwaltung des Ministeriums des Innern. Näheres s. Regulativ
vom 26. Juli 1811.
Salz. Die Benutzung von Steinsalz und Salzquellen zur Salzgewinnung
ist dem Staatsfiscus vorbehalten, jedoch kann vom Finanzministerium
Concession hierzu ertheilt werden. Auf die Verhältnisse des Fiscus und
des Concessionars zu andern Bergwerksbesitzern und Grundeigenthümern
finden diesfalls die Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes sinnge-
mäße Anwendung (Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 §§ 1, 5, A##.
vom 2. December 1868 S. 1294 § 3).
Sammelacten. Die Standesbeamten haben als Beilage zu den Standes-
registern S. zu halten und in diese alle ihnen zugehenden schriftlichen
Anträge, Anzeigen, Urkunden, Mittheilungen und Verfügungen in Ur-