Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Armenverbände — Arzneitaxen. 47 
ist jeder Deutsche als Inländer zu behandeln (RGes. vom 6. Juni 1870 
S. 360 8 1). Die von deutschen Consuln bei Unterstützung hülfsbedürf- 
tiger Deutscher im Auslande anzuwendenden Grundsätze giebt Bek. vom 
1. April 1882 im Centr-B. S. 218. Neben der weltlichen besteht die 
kirchliche Armenpflege (s. d.). 
Armenverbände, s. Ortsarmenverbände, Landarmenverband und wegen der 
Bezirksarmenverbände: Armenbehörden II1. 
Armenverein, s. Armenbehörden 1. 
Armenversorgung, s. Armenunterstützung. 
Armuthszeugnisse. 1) Zu A. für Studirende ist durch VO. vom 1. April 
1834 S. 101 ein Formular vorgeschrieben und durch VO. vom 3. No- 
vember 1850 S. 254 auf A. an Schüler der zum Bereiche des Ministeriums 
des Innern gehörigen Unterrichtsanstalten erstreckt. Zu Ausstellung der- 
artiger Zeugnisse sind alle öffentlichen Behörden, insbesondere auch die 
Vormundschaftsbehörden zuständig (MVO. vom 6. Juli 1878 im Cod. 
S. 180). 
2) rn Gesuche um Bewilligung des Armenrechts in Civilproceß= 
und Privatanklagesachen ist ein von der Obrigkeit der Partei bez. 
vom Vormundschaftsgerichte ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in dem 
unter Angabe des Standes und Gewerbes, der Vermögens= und Familien- 
verhältnisse sowie des Betrags ihrer directen Staatssteuern das Unver- 
mögen der Partei zur Bezahlung der Proceßkosten bezeugt wird. Die 
diesfallsigen Zeugnisse der Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände 
und Gutsvorsteher bedürfen der Beglaubigung der Amtshauptmannschaft 
(CPO. 8 109, St PO. 8 4198, MVO. vom 31. Juli und 13. August 
1879 nebst Formular und Beglaubigungsvermerk im SWB. S. 154, 
ZKB. S. 47 und in der Zeitschr. f. R. 46 S. 476, Gesch.O. 8 638,). 
3) Die Ausstellung von A. zum Zwecke des Bettelns wird mit Geld 
bis zu 30 —, event. Haft bestraft (Arm.-Ordg. vom 22. October 1840 
S. 257 § 105). 
Arresträume der Verwaltungsbehörden, als solche dienen aushilfsweise 
die Gerichtsgefängnisse (s. d.). 
Arsenik. Verkauf und Abgabe von A. unterliegt den der VO. vom 6. Februar 
1895 S. 15 beigegebenen Vorschriften über den Handel mit Giften (s. d.). 
Arsenhaltiges Fliegenpapier ist verboten. Andere arsenhaltige Ungeziefer- 
mittel dürfen nur gegen Erlaubnißschein und mit einer in Wasser leicht 
löslichen grünen Farbe gemischt abgegeben werden. Wo außerordentliche 
Maaßregeln zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B. Feldmäusen 
nöthig sind, können diese Vorschriften zeitweilig außer Wirksamkeit ge- 
setzt werden (§ 18 dieser Vorschriften). S. auch Farben. 
Artilleriemunition, s. Waffen. 
Arzneibuch, s. Apotheken Ag. 
Arzneikunde, s. Apotheker. 
Arzneimittel, s. Arzneiwaaren. 
Arzneitaxen. Die Apotheker haben ihre Forderungen für Arzneimittel, 
pharmaceutische Arbeiten und Gefäße nach der A. und thierärztlichen A. 
einzurichten. Ermäßigung der Taxe durch Vereinbarung ist zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.