Armenverbände — Arzneitaxen. 47
ist jeder Deutsche als Inländer zu behandeln (RGes. vom 6. Juni 1870
S. 360 8 1). Die von deutschen Consuln bei Unterstützung hülfsbedürf-
tiger Deutscher im Auslande anzuwendenden Grundsätze giebt Bek. vom
1. April 1882 im Centr-B. S. 218. Neben der weltlichen besteht die
kirchliche Armenpflege (s. d.).
Armenverbände, s. Ortsarmenverbände, Landarmenverband und wegen der
Bezirksarmenverbände: Armenbehörden II1.
Armenverein, s. Armenbehörden 1.
Armenversorgung, s. Armenunterstützung.
Armuthszeugnisse. 1) Zu A. für Studirende ist durch VO. vom 1. April
1834 S. 101 ein Formular vorgeschrieben und durch VO. vom 3. No-
vember 1850 S. 254 auf A. an Schüler der zum Bereiche des Ministeriums
des Innern gehörigen Unterrichtsanstalten erstreckt. Zu Ausstellung der-
artiger Zeugnisse sind alle öffentlichen Behörden, insbesondere auch die
Vormundschaftsbehörden zuständig (MVO. vom 6. Juli 1878 im Cod.
S. 180).
2) rn Gesuche um Bewilligung des Armenrechts in Civilproceß=
und Privatanklagesachen ist ein von der Obrigkeit der Partei bez.
vom Vormundschaftsgerichte ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in dem
unter Angabe des Standes und Gewerbes, der Vermögens= und Familien-
verhältnisse sowie des Betrags ihrer directen Staatssteuern das Unver-
mögen der Partei zur Bezahlung der Proceßkosten bezeugt wird. Die
diesfallsigen Zeugnisse der Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände
und Gutsvorsteher bedürfen der Beglaubigung der Amtshauptmannschaft
(CPO. 8 109, St PO. 8 4198, MVO. vom 31. Juli und 13. August
1879 nebst Formular und Beglaubigungsvermerk im SWB. S. 154,
ZKB. S. 47 und in der Zeitschr. f. R. 46 S. 476, Gesch.O. 8 638,).
3) Die Ausstellung von A. zum Zwecke des Bettelns wird mit Geld
bis zu 30 —, event. Haft bestraft (Arm.-Ordg. vom 22. October 1840
S. 257 § 105).
Arresträume der Verwaltungsbehörden, als solche dienen aushilfsweise
die Gerichtsgefängnisse (s. d.).
Arsenik. Verkauf und Abgabe von A. unterliegt den der VO. vom 6. Februar
1895 S. 15 beigegebenen Vorschriften über den Handel mit Giften (s. d.).
Arsenhaltiges Fliegenpapier ist verboten. Andere arsenhaltige Ungeziefer-
mittel dürfen nur gegen Erlaubnißschein und mit einer in Wasser leicht
löslichen grünen Farbe gemischt abgegeben werden. Wo außerordentliche
Maaßregeln zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B. Feldmäusen
nöthig sind, können diese Vorschriften zeitweilig außer Wirksamkeit ge-
setzt werden (§ 18 dieser Vorschriften). S. auch Farben.
Artilleriemunition, s. Waffen.
Arzneibuch, s. Apotheken Ag.
Arzneikunde, s. Apotheker.
Arzneimittel, s. Arzneiwaaren.
Arzneitaxen. Die Apotheker haben ihre Forderungen für Arzneimittel,
pharmaceutische Arbeiten und Gefäße nach der A. und thierärztlichen A.
einzurichten. Ermäßigung der Taxe durch Vereinbarung ist zulässig.